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Submission; Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen; Aktenführungspflicht; Bewertungsmethode – Art. 1 Abs. 3 lit. c und lit. d, Art. 13 lit. f und Art. 18 Abs. 1 IVöB; Art. 44 Abs. 1 VRG; Art. 32 Abs. 1 VRöB. Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen bei Submissionsbeschwerden (E. 4.2). Die fehlende Dokumentierung des Ablaufs und des Ergebnisses einer Punktevergabe durch die Jury stellt eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vergabestelle dar. Die Pflichtmässigkeit der Ermessensausübung kann so nicht gerichtlich beurteilt werden (E. 4.2.2). Angesichts der Gewichtung der Zuschlagskriterien "Funktionalität / Komfort / Optik" mit 60% und "Preis" mit 40% kann die gewählte Bewertungsmethode, welche es verunmöglicht, bezüglich Funktionalität, Komfort und Optik gleichwertige Produkte gleich zu bewerten, zu Verzerrungen führen und das ohnehin tief gewichtete Zuschlagskriterium "Preis" verwässern. Verstoss gegen das Wirtschafts- und Transparenzgebot vorliegend bejaht (E. 4.2.3). OGE 60/2018/45 vom 30. April 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die Stadt Schaffhausen führte zur Beschaffung von Schulmobiliar für das Schulhaus X., namentlich von Schülerstühlen und Schülertischen, ein Einladungsverfahren durch und liess das Mobiliar durch ein 14-köpfiges Gremium auf Funktionalität, Komfort und Optik bewerten (Zuschlagskriterium 1; Gewichtung: 60%). Den Zuschlag erhielt die D. AG. Dagegen erhob die E. AG, welche den besseren Angebotspreis (Zuschlagskriterium 2; Gewichtung: 40%) offeriert hatte, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht. Dieses lud die D. AG zum Verfahren bei, hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Stadt Schaffhausen zur Neudurchführung der Bewertung des ersten Zuschlagskriteriums zurück. Aus den Erwägungen 2. Im Submissionsverfahren sollen unter anderem die Gleichbehandlung der Anbieterinnen und eine unparteiische Vergabe sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sichergestellt werden (Art. 1 Abs. 3 lit. b bis d der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [IVöB,
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SHR 172.510]). Die Vergabestelle legt die für die Beschaffung massgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zu Beginn des Verfahrens fest und gibt diese bekannt. Dabei hat sie die Zuschlagskriterien im Voraus in der Reihenfolge ihrer Bedeutung darzulegen oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den einzelnen Kriterien beimessen will, ersichtlich zu machen (Art. 12 lit. m und Art. 14 lit. i der Vergaberichtlinien vom 15. April 2003 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [VRöB, SHR 172.512]). Beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, und damit insbesondere auch bei der Bewertung der Zuschlagskriterien selber, steht der Vergabestelle ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreifen kann, es sei denn, er werde überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; ferner OGE 60/2018/7 vom 3. Juli 2018 E. 3.1 f. und OGE 60/2017/17 vom 1. Dezember 2017 E. 2.3, Amtsbericht 2017, S. 134 f., jeweils mit Hinweis; ferner BGE 143 II 553 E. 6.3.2 S. 558 f.). 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe die Vergabe verloren, weil sie beim Schülertisch nur 44 Punkte (Beigeladene: 110 Punkte) bzw. beim Schülerstuhl nur 119 Punkte (Beigeladene: 149 Punkte) erzielt habe, obwohl sie praktisch denselben Tisch bzw. Stuhl wie die Beigeladene offeriert habe. Es gebe bei ihren Produkten und den Produkten der Beigeladenen aus fachmännischer Sicht keine qualitativen Unterschiede. Sie habe die Tische und Stühle offeriert, welche die Stadt Schaffhausen ausgeschrieben habe, und nicht wie die Beigeladene noch zusätzliche Leistungen angeboten. Die Stadt Schaffhausen habe in ihrer Beurteilung auf Kriterien abgestellt, welche nie ausgeschrieben worden seien. Die zusätzlichen Leistungen hätten nicht in die Beurteilung einbezogen werden dürfen. Wären die verlangten Kriterien korrekt ausgeschrieben worden, hätte die Beschwerdeführerin diese ebenso gut wie die Beigeladene erfüllt. Sodann sei die Beurteilung in den Punkten, in denen die Beigeladene eine bessere Beurteilung erfahren habe, nicht stichhaltig und nicht massgeblich. Die Qualitätsbeurteilung durch die Jury sei laienhaft und die Jury in Bezug auf die für die Punktierung zu beachtende Ausschreibung zu wenig sensibilisiert gewesen. Der Zuschlag hätte aufgrund des grossen Punktevorsprungs im Preis offensichtlich der Beschwerdeführerin erteilt werden müssen. Es werde die Einholung einer fachmännischen Expertise beantragt. 3.2. Die Stadt Schaffhausen weist darauf hin, dass das Mobiliar für das Schulhaus X. parallel zum Mobiliar für das Schulhaus Y. beschafft worden sei. Die Bewertung der Produkte habe einmalig für beide Schulhäuser stattgefunden und es habe sich rangmässig die gleiche Klassierung ergeben.
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Nach Ansicht der Stadt Schaffhausen ist die Bewertung des Zuschlagskriteriums Z1 "Funktionalität / Komfort / Optik" korrekt erfolgt. Die Jury sei neutral und breit zusammengesetzt gewesen (je zwei Lehrpersonen der Schulhäuser X. und Y., die Hauswarte der beiden Schulhäuser, zwei Personen aus dem Bereich Bildung, der Leiter Facility Management, zwei Vertreter des Architektenteams des Neubaus Schulhaus Y. und drei Vertreter des Hochbauamts). Jedes Jurymitglied habe die einzelnen Mobiliarpositionen persönlich mit Punkten bewertet. Dabei seien pro Produkt je Jurymitglied drei Punkte zur Verfügung gestanden. Zwei Punkte seien für das nach Ansicht des Jurymitglieds beste Produkt und ein Punkt sei an das zweitbeste Produkt vergeben worden. Anschliessend seien die verteilten Punkte zusammengezählt und über den Mengenprozentsatz mit den Kosten zu einer Gesamtbewertung verrechnet worden. Die höchste Punktzahl sei anschliessend mit 5 Punkten in die KBOB-Skala (Konferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren) übersetzt worden. Darunter sei linear gewichtet und ganzzahlig zu Gunsten der Anbieterinnen aufgerundet worden. Die Bewertung habe mit zwei Gruppen an zwei Tagen stattgefunden. Die Punktzahlen der beiden Tage seien separat erfasst worden, wobei die Produkte der Beigeladenen jeweils am besten bewertet worden seien. Zwar seien die Tische und Stühle der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen als Folge der detaillierten Vorgaben im Devis ähnlich; in der Praxis seien sie jedoch nicht deckungsgleich. Die Beschwerdeführerin habe sich im Gegensatz zur Beigeladenen an das geforderte Mindestmass gehalten, weshalb ihre Produkte schlechter abgeschnitten hätten. Eine von der Beigeladenen angebotene, aber explizit nicht erwünschte Funktion (Schrägstellfunktion beim Schülertisch) sei nicht in die Beurteilung eingeflossen. Im Übrigen habe auch die Beschwerdeführerin über das Mindestmass hinausgehende Produkteigenschaften (kippbare Sitzfläche beim Schülerstuhl) offeriert. Insgesamt lege die Beschwerdeführerin eine technische Perspektive an den Tag und versteife sich auf die mechanischen Eigenschaften und materiellen Ausführungen des Mobiliars. Sie lasse ausser Acht, dass die Funktionalität neben Komfort und Optik lediglich einen Teil des Zuschlagskriteriums Z1 ausmache, und könne nun nicht nachträglich eine Anpassung an das bei der Jury beliebtere Design vornehmen. Schliesslich seien die Bewertungskomponenten durch die Interdisziplinarität der Jury, das Bewertungsprozedere und den direkten Vergleich der Möbel soweit möglich versachlicht worden, weshalb sich die Einholung einer unabhängigen Expertise erübrige. 4.1. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Gleichwertigkeit der von ihr und von der Beigeladenen angebotenen Schülertische und Schülerstühle anhand von technischen Ausführungen zu behaupten. Dabei fokussiert sie sich jedoch auf die von der Beigeladenen hervorgehobenen "besonderen Attribute" des von dieser angebotenen Mobiliars. Die Beschwerdeführerin
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setzt sich weder mit der ausführlichen Begründung der Stadt Schaffhausen noch mit der beim Zuschlagskriterium Z1 "Funktionalität / Komfort / Optik" angewandten Bewertungsmethode konkret auseinander. Sie stützt ihre Ausführungen auch nicht weiter auf die Vergabeakten, in welche sie grundsätzlich hätte Einsicht nehmen können. Die behauptete Laienhaftigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit der Punktierung durch die Jury wird ebenso wenig substantiiert begründet wie der Antrag auf Einholung einer fachmännischen Expertise. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beigeladene habe nicht geforderte Zusatzleistungen offeriert und sei deshalb zu Unrecht besser bewertet worden, vermag sie nicht durchzudringen. Bei den behaupteten Zusatzleistungen wie der ersetzbaren und dreidimensional beweglichen Lehne mit integriertem Wipp-Element des Schülerstuhls handelt es sich um spezifische Eigenschaften der von der Beigeladenen angebotenen Produkte. Es steht einer Anbieterin im Rahmen des durch die Vergabestelle definierten Beschaffungsgegenstands grundsätzlich frei zu bestimmen, welches Produkt sie mit welchen Eigenschaften offerieren will. Dies stimmt mit der vergaberechtlichen Zielsetzung eines wirksamen Wettbewerbs überein (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a und Art. 11 lit. b IVöB) und erlaubt es letztlich, in Kombination mit dem Preiselement, die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB) und dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VRöB). Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie, wie die Stadt Schaffhausen zutreffend festgehalten hat, ebenfalls gewisse Produkteigenschaften wie eine kippbare Sitzfläche beim Schülerstuhl offerierte, welche nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt waren. Schliesslich war die Stadt Schaffhausen bei der Wahl der zur Bewertung eingesetzten Mittel grundsätzlich frei, solange das eingeschlagene Verfahren geeignet ist, eine sachliche Bewertung zu gewährleisten (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 984, S. 441, mit Verweis auf VGer ZH VB.2003.00204 vom 17. März 2004 E. 2.3.3). Die Beurteilungsjury setzte sich aus Mitarbeitern des Hochbauamts sowie aus Personen aus dem Schulbetrieb und dem Bauwesen zusammen. Ein derartiges Gremium scheint grundsätzlich in der Lage zu sein, die fraglichen Produkte sachlich korrekt auf Funktionalität, Komfort und Optik zu bewerten, weshalb der Vorwurf der Laienhaftigkeit am Ziel vorbeigeht. Der Antrag auf Einholung einer fachmännischen Expertise ist daher nach dem Gesagten abzuweisen und die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. 4.2. Das Obergericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; Art. 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt [BGBM] vom 29. Juni 1998 [EG BGBM, SHR 172.500] und § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 15. April 2003 zur Interkantonalen Vereinbarung über das
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öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 [ViVöB, SHR 172.511] i.V.m. Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]) und wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. OGE 60/2018/7 vom 3. Juli 2018 E. 3.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird indes durch das Rügeprinzip bzw. die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert, wonach die Parteien die notwendigen Sachvorbringen fristgerecht selber vorzutragen haben (vgl. Art. 3 EG BGBM und § 5 Abs. 1 ViVöB; zu den öffentlichen Beschaffungen des Bundes BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 438 f.). Das Obergericht kann in diesem Sinne Fragen nachgehen, die von der Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich aufgeworfen wurden, zu deren Beantwortung aufgrund der Parteivorbringen in Kombination mit den Akten aber durchaus Anlass besteht (Galli/Moser/Lang/Steiner, Rz. 1380, S. 701 f., mit Hinweisen; vgl. BGE 143 II 425 E. 5.3 S. 440 f.) bzw. wenn rechtliche Mängel offensichtlich sind (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.7 S. 316). 4.2.1. […] 4.2.2. Näher einzugehen ist indes auf den Ablauf der Jurypunktevergabe. Gemäss den nicht ausgefüllten Beurteilungsblättern entsprach ein grüner Aufkleber zwei Punkten und sagte aus, dass das Jurymitglied das mit grün bewertete Produkt wählen würde. Ein gelber Aufkleber entsprach demnach einem Punkt und sagte aus, dass das mit gelb bewertete Produkt für das Jurymitglied ein Kompromiss wäre. Ohne Aufkleber gab es keine Punkte für Produkte, die das Jurymitglied nicht wählen würde. Die Stadt Schaffhausen führte in Übereinstimmung mit den Instruktionen auf den Beurteilungsblättern – welche nahelegen, dass die Aufkleber verschiedenen Produkten zuzuordnen waren – zunächst aus, jedem Jurymitglied seien drei Punkte zur Verfügung gestanden. Das einzelne Jurymitglied habe für das nach seiner Ansicht beste Produkt zwei Punkte und für das zweitbeste Produkt einen Punkt vergeben. Später machte die Stadt Schaffhausen abweichend davon geltend, die Jurymitglieder hätten pro Möbelkategorie maximal drei Punkte zu vergeben gehabt und seien in der Aufteilung der Punkte vollkommen frei gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe es Restriktionen gegeben, wonach in jedem Fall zwei Punkte an das beste und ein Punkt an das zweitbeste Produkt zu vergeben gewesen seien. Zwar habe man den Jurymitgliedern die Möglichkeit bieten wollen, zwei qualitativ ähnliche Produkte mit Punkten zu versehen. Jedoch hätten sie auch alle drei Punkte einem einzigen Produkt erteilen können. Dies hätten einige Mitglieder beim Schülertisch der Beigeladenen offenkundig auch getan. Schliesslich präzisierte die Stadt Schaffhausen, die Jurymitglieder seien vollkommen frei gewesen und hätten auch keine bzw. nicht alle Punkte vergeben können. Einzige Einschränkung sei die maximale Anzahl von drei Punkten gewesen. In diesem Sinne seien
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auch keine abgezählten grünen und gelben Aufkleber verteilt worden. Stattdessen seien die Aufkleber in Form eines Bogens für alle Jurymitglieder zur Bedienung aufgelegen. Es sei denkbar, dass ein Jurymitglied für den Schülertisch der Beigeladenen anstatt eines grünen zwei gelbe Aufkleber verwendet habe. Entscheidend sei, dass die Maximalpunktzahl von 42 Punkten für alle Jurymitglieder zusammen pro Möbelkategorie nicht überschritten worden sei. Dadurch sei sichergestellt worden, dass kein Jurymitglied mehr als die ihm zugestandenen Punkte vergeben habe und dass tatsächlich bloss 14 Jurymitglieder an der Bewertung teilgenommen hätten. Hätten nämlich, wie vom Obergericht in Frage gestellt, tatsächlich 15 Jurymitglieder teilgenommen, hätte sich dies unweigerlich auch in der Maximalpunktzahl niedergeschlagen. Die Ausführungen der Stadt Schaffhausen zum Ablauf der Punktevergabe erscheinen insgesamt widersprüchlich. Entgegen ihrer Darstellung war mit dem gewählten System überdies nicht gewährleistet, dass jedes Jurymitglied höchstens drei Punkte vergab. Hätten gewisse Jurymitglieder nicht die gesamten ihnen zur Verfügung stehenden drei Punkte vergeben, wäre die Maximalpunktzahl von 42 Punkten auch dann nicht überschritten worden, wenn einzelne Jurymitglieder unzulässigerweise (höchstens im gleichen Umfang) mehr als drei Punkte verteilt hätten. Wie die Jurymitglieder mit den Aufklebern wirklich umgegangen sind, ist der Stadt Schaffhausen im Übrigen selber nicht klar, äussert sie doch insoweit lediglich Mutmassungen ("offenkundig", "denkbar"). In dieser Situation und angesichts des Umstands, dass die Beurteilungsblätter von den Jurymitgliedern nicht ausgefüllt und somit ihre Beweggründe nicht schriftlich festgehalten wurden, erscheint es zudem fraglich, wie die Stadt Schaffhausen in der Lage war, das Ergebnis der Jurypunktevergabe […] im Detail zu begründen. Mangels schriftlicher Dokumentation sind der Ablauf und das Ergebnis der Jurypunktevergabe und damit die grossen Abweichungen bei der Bewertung des hauptsächlichen Zuschlagskriteriums letztlich nicht nachvollziehbar und die Pflichtmässigkeit der Ermessensausübung durch die Vergabestelle einer gerichtlichen Überprüfung daher nicht zugänglich (vgl. OGE 60/2003/9 vom 19. Dezember 2003 E. 2c, Amtsbericht 2003, S. 138 f.). Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Aktenführungspflicht der Vergabestelle (vgl. dazu BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89 und BGer 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5.2 mit Hinweisen) dar, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, da hierzu letztlich die im Ermessen der Stadt Schaffhausen liegende Bewertung des Zuschlagskriteriums Z1 "Funktionalität / Komfort / Optik" zu wiederholen ist. Folglich rechtfertigt dies für sich allein bereits die Aufhebung des Zuschlags.
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4.2.3. Sodann erscheint […] auch die gewählte Bewertungsmethode des Zuschlagskriteriums Z1 "Funktionalität / Komfort / Optik" als problematisch. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen wären die durch die Anbieterinnen bereitgestellten Möbel unter Abdeckung der Firmenbezeichnungen von einem Gremium aus sechs bis zehn Personen neutral auf Funktionalität, Komfort und Optik zu bewerten gewesen. Alle Einzelbewertungen sollten sodann die Gesamtnote Z1 ergeben, wobei die Notenskala für die beiden Zuschlagskriterien Z1 "Funktionalität / Komfort / Optik" und Z2 "Preis" von 0 (schlechteste Note) bis 5 (beste Note) reichte. Nicht definiert war die für die Bewertung des Zuschlagskriteriums Z1 anzuwendende Punkteskala bzw. das anzuwendende Punktesystem. Abgesehen davon, dass die Firmenbezeichnungen entgegen den Ausschreibungsunterlagen nicht abgedeckt waren, verunmöglichte das gewählte Vorgehen, wonach jedes Jurymitglied pro Möbelkategorie maximal drei Punkte vergeben konnte, eine neutrale Bewertung der einzelnen Möbelstücke. Insofern ist unerheblich, ob durch die Identifizierbarkeit der einzelnen Herstellerinnen bzw. Anbieterinnen für alle die gleichen Bedingungen herrschten. Die Jurymitglieder waren auf diese Weise nämlich gezwungen, die Möbelstücke relativ bzw. in Relation zueinander zu bewerten, und somit für sich bereits eine individuelle Rangfolge der Produkte festzulegen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Jurymitglieder für das in ihren Augen beste Produkt zwei und für das zweitbeste Produkt einen Punkt zu vergeben hatten oder ob sie in der Aufteilung der Punkte völlig frei waren (vgl. vorstehende E. 4.2.2). Es war ihnen namentlich nicht möglich, zwei oder mehreren Produkten die maximale Punktzahl von zwei Punkten zu vergeben, selbst wenn diese ihnen gleichwertig erschienen sein sollten. Auch war es ihnen nicht möglich, sämtlichen fünf Produkten einer Möbelkategorie zumindest einen Punkt zu vergeben, selbst wenn sie alle für die Jurymitglieder als "Kompromiss" in Frage gekommen wären. Dem gewählten Vorgehen ist daher immanent, dass hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Z1 gleichwertige Produkte unterschiedlich bewertet werden und ein besser bewertetes, aber im Endeffekt gleichwertiges Produkt trotz eines höheren Angebotspreises allenfalls den Zuschlag erhalten kann. Angesichts der Gewichtung des Zuschlagskriteriums Z1 mit 60% könnten so im vorliegenden Fall auch keine bzw. lediglich geringfügige Unterschiede in der Funktionalität, im Komfort oder in der Optik erhebliche Auswirkungen zeitigen und zu Verzerrungen führen. Das angewandte Punktesystem erscheint deshalb geeignet, die gewählte Gewichtung des Zuschlagskriteriums Z1 effektiv zu verstärken bzw. das – bei weitgehend standardisierten Gütern wie dem fraglichen Schulmobiliar – mit 40% bereits tief gewichtete Zuschlagskriterium Z2 "Preis" (vgl. dazu BGE 143 II 553 E. 6.4 S. 559) zu verwässern und dadurch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Art. 1 Abs. 3 lit. d und Art. 13 lit. f IVöB (vgl. BGer 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.5.2) zu verletzen. Im
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Übrigen erscheint vorliegend auch das Transparenzgebot nach Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB (vgl. BGE 143 II 553 E. 7.7 S. 565 f.) missachtet. Denn die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte neutrale Bewertung durch ein Gremium aus sechs bis zehn Personen legt nach Treu und Glauben nahe, dass jedes Produkt unter Ausschöpfung der gewählten Punkteskala und ohne Rücksicht auf die übrigen Produkte individuell zu bewerten ist. Der Zuschlag ist folglich auch wegen der Rechtsfehlerhaftigkeit der angewandten Bewertungsmethode bzw. des angewandten Punktesystems aufzuheben. 4.3. Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann das Obergericht die Aufhebung des Zuschlags beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnung zurückweisen (Art. 18 Abs. 1 IVöB). Vorliegend ist der Zuschlag vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache zwecks Neudurchführung der Bewertung des Zuschlagskriteriums Z1 "Funktionalität / Komfort / Optik" in dokumentierter Form und zu den in den Ausschreibungsunterlagen definierten Bedingungen an die Stadt Schaffhausen zurückzuweisen. Diese hat eine geeignete Bewertungsmethode bzw. ein geeignetes Punktesystem zu wählen, welches den Anforderungen des Vergaberechts, namentlich dem Wirtschaftlichkeits- und dem Transparenzgebot, genügt. Die F. AG als Drittanbieterin ist angesichts der ungeteilten Rechtswirkung des Zuschlags ebenfalls in die neue Bewertung einzubeziehen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.7 S. 31 f.).