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Schaffhausen Obergericht 26.05.2026 51/2025/15/D

26 maggio 2026·Deutsch·Sciaffusa·Obergericht·PDF·1,217 parole·~6 min·3

Riassunto

Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch der beschuldigten Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird; Ermessen der Staatsanwaltschaft beim Entscheid betreffend Entschädigung und Genugtuung; üblicher Stun-denansatz in Strafverfahren im Kanton Schaffhausen – Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO; Art. 86 Abs. 2 lit. a JG. | Beim Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Entschädigung und Genugtuung handelt es sich um einen Ermessensentscheid, weshalb sich das Obergericht trotz voller Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (E. 2). Als übliches Honorar für eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt in Strafverfahren gilt im Kanton Schaffhausen seit dem 1. September 2024 grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 260.– (E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die Partei bzw. ihre Vertretung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote angehört wird (E. 3.5). Damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, muss ein aussergewöhnlich schwerer Eingriff in die Persönlichkeit vorliegen, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die behauptete schwere Persönlichkeitsverletzung muss zumindest glaubhaft gemacht werden (E. 4.4). OGE 51/2025/15/D vom 26. Mai 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch der beschuldigten Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird; Ermessen der Staatsanwaltschaft beim Entscheid betreffend Entschädigung und Genugtuung; üblicher Stundenansatz in Strafverfahren im Kanton Schaffhausen – Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO; Art. 86 Abs. 2 lit. a JG. Beim Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Entschädigung und Genugtuung handelt es sich um einen Ermessensentscheid, weshalb sich das Obergericht trotz voller Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (E. 2). Als übliches Honorar für eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt in Strafverfahren gilt im Kanton Schaffhausen seit dem 1. September 2024 grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 260.– (E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die Partei bzw. ihre Vertretung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote angehört wird (E. 3.5). Damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, muss ein aussergewöhnlich schwerer Eingriff in die Persönlichkeit vorliegen, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die behauptete schwere Persönlichkeitsverletzung muss zumindest glaubhaft gemacht werden (E. 4.4). OGE 51/2025/15/D vom 26. Mai 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2. Das Obergericht ist nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO) und verfügt in Sachverhalts- und Rechtsfragen über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Gleichwohl hat das Obergericht vorliegend, da es um die Festlegung der Entschädigung und die Zusprechung einer Genugtuung geht, letztlich einen Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft zu überprüfen und daher einen gewissen Entscheidungsspielraum zu respektieren und entsprechend nur zurückhaltend einzugreifen (vgl. BGer 6B_1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.6.4; 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2; ferner Wehrenberg/ Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023, Art. 429 N. 19 und 30).

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[…] 3.3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Darunter fallen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zu entschädigen ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (statt vieler BGer 6B_582/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (zum Ganzen BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass bei Teileinstellungen oder -freisprüchen eine entsprechende anteilmässige Zuteilung zu erfolgen hat (Wehrenberg/Frank, Art. 429 N. 17a mit Hinweisen). 3.4. Für die konkrete Bestimmung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist auf das kantonale Recht abzustellen (vgl. BGer 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2 mit Hinweis). Im Kanton Schaffhausen gelangt in Ermangelung einer spezifischen Regelung für das Strafverfahren praxisgemäss Art. 86 JG analog zur Anwendung. Demnach setzt das Gericht (bzw. die entscheidende Behörde, vorliegend die Staatsanwaltschaft) die Parteientschädigung im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (Abs. 1). Es geht dabei grundsätzlich vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 lit. a), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Abs. 2 lit. b) sowie der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (Abs. 2 lit. c; zum Ganzen OGE 50/2021/19 vom 22. März 2022 E. 3.2 mit Hinweisen, Amtsbericht 2022, S. 134). Als üblicher Ansatz für das Strafverfahren gilt im Kanton Schaffhausen seit dem Inkrafttreten der teilrevidierten Honorarverordnung (HonV, SHR 173.811) am 1. September 2024 grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 260.– (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; vgl. etwa OGE 50/2024/5 vom 23. Januar 2026 E. 8.6; 50/2023/22 vom 8. August 2025 E. 7.2). Bis dahin galt ein Stundenansatz von Fr. 240.– bis Fr. 250.– als üblich (OGE 50/2021/19 vom

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22. März 2022 E. 3.2, Amtsbericht 2022, S. 134; Basil Hotz, in: Meyer/Herrmann/ Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 86 JG N. 7 mit Hinweisen). 3.5. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (BGer 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.4.1 a.E.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Partei bzw. ihrer Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (statt vieler BGer 6B_509/2024 vom 8. Dezember 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2), zumal das kantonale Recht dies nicht vorschreibt (BGer 7B_11/2025 vom 25. Februar 2026 E. 2.4 f.). Der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung muss regelmässig nicht oder nur kurz begründet werden (vgl. etwa BGer 1C_614/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.2; 7B_368/2024 vom 6. September 2024 E. 2.2). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn die Parteientschädigung abweichend von der Honorarnote der anwaltlichen Vertretung auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festgesetzt werden soll. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, die Partei bzw. deren Rechtsvertretung vermöge die Überlegungen, die zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen. Diesfalls ist insbesondere nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen nicht auf die Honorarnote abgestellt wird (zum Ganzen BGer 8C_533/2021 vom 11. August 2022 E. 5.4; 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 3.3.2; OGE 50/2021/19 vom 22. März 2022 E. 3.4, Amtsbericht 2022, S. 135; Hotz, Art. 86 JG N. 21). […] 4.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, muss mithin ein aussergewöhnlich schwerer Eingriff in die Persönlichkeit vorliegen, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigt (BGer 7B_1350/2024 vom 28. April 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Nebst Haft können etwa eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231

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E. 2.3.1; BGer 6B_1280/2021 vom 7 September 2022 E. 5.3). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen grundsätzlich die mit jeder Strafverfolgung verbundenen Unannehmlichkeiten wie beispielsweise die psychischen Belastungen oder die geringfügige Blossstellung und Demütigung gegen aussen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 7B_1350/2024 vom 28. April 2025 E. 3.2; Wehrenberg/Frank, Art. 429 N. 27b mit Hinweisen). Der Ansprecher muss die behauptete schwere Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1 mit Hinweisen) oder zumindest glaubhaft machen (Wehrenberg/Frank, Art. 429 N. 27c mit Hinweis u.a. auf BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; zum Ganzen Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 429 N. 7; vgl. ferner Art. 429 Abs. 2 StPO und dazu statt vieler BGer 7B_1350/2024 vom 28. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

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