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Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch der beschuldigten Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird; Ermessen der Staatsanwaltschaft beim Entscheid betreffend Entschädigung und Genugtuung; üblicher Stundenansatz in Strafverfahren im Kanton Schaffhausen – Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO; Art. 86 Abs. 2 lit. a JG. Beim Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Entschädigung und Genugtuung handelt es sich um einen Ermessensentscheid, weshalb sich das Obergericht trotz voller Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (E. 2). Als übliches Honorar für eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt in Strafverfahren gilt im Kanton Schaffhausen seit dem 1. September 2024 grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 260.– (E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die Partei bzw. ihre Vertretung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote angehört wird (E. 3.5). Damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann, muss ein aussergewöhnlich schwerer Eingriff in die Persönlichkeit vorliegen, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die behauptete schwere Persönlichkeitsverletzung muss zumindest glaubhaft gemacht werden (E. 4.4). OGE 51/2025/15/D vom 26. Mai 2026 Aus den Erwägungen 2. Das Obergericht ist nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO) und verfügt in Sachverhalts- und Rechtsfragen über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Gleichwohl hat das Obergericht vorliegend, da es um die Festlegung der Entschädigung und die Zusprechung einer Genugtuung geht, letztlich einen Ermessensentscheid der Staatsanwaltschaft zu überprüfen und daher einen gewissen Entscheidungsspielraum zu respektieren und entsprechend nur zurückhaltend einzugreifen (vgl. BGer 6B_1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.6.4; 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2; ferner Wehrenberg/ Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023, Art. 429 N. 19 und 30). […]
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3.3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Darunter fallen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zu entschädigen ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (statt vieler BGer 6B_582/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (zum Ganzen BGer 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass bei Teileinstellungen oder -freisprüchen eine entsprechende anteilmässige Zuteilung zu erfolgen hat (Wehrenberg/Frank, Art. 429 N. 17a mit Hinweisen). 3.4. Für die konkrete Bestimmung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist auf das kantonale Recht abzustellen (vgl. BGer 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2 mit Hinweis). Im Kanton Schaffhausen gelangt in Ermangelung einer spezifischen Regelung für das Strafverfahren praxisgemäss Art. 86 JG analog zur Anwendung. Demnach setzt das Gericht (bzw. die entscheidende Behörde, vorliegend die Staatsanwaltschaft) die Parteientschädigung im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest (Abs. 1). Es geht dabei grundsätzlich vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 lit. a), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Abs. 2 lit. b) sowie der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (Abs. 2 lit. c; zum Ganzen OGE 50/2021/19 vom 22. März 2022 E. 3.2 mit Hinweisen, Amtsbericht 2022, S. 134). Als üblicher Ansatz für das Strafverfahren gilt im Kanton Schaffhausen seit dem Inkrafttreten der teilrevidierten Honorarverordnung (HonV, SHR 173.811) am 1. September 2024 grundsätzlich ein Stundenansatz von Fr. 260.– (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; vgl. etwa OGE 50/2024/5 vom 23. Januar 2026 E. 8.6; 50/2023/22 vom 8. August 2025 E. 7.2). Bis dahin galt ein Stundenansatz von Fr. 240.– bis Fr. 250.– als üblich (OGE 50/2021/19 vom 22. März 2022 E. 3.2, Amtsbericht 2022, S. 134; Basil Hotz, in: Meyer/Herrmann/