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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.03.2024 IV-2023/133

28 marzo 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,101 parole·~16 min·1

Riassunto

Ungenügender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn A1 in Niederwil Richtung St. Gallen (Bürerstich), wobei bei ihm um die Mittagszeit mit einem Verkehrsüberwachungsgerät bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 19.5 Metern beziehungsweise ein zeitlicher Abstand von 0.7 Sekunden gemessen wurde. Wenn sich der Sachverhalt anders zugetragen oder der Rekurrent die Messanlage als nicht beweistauglich gehalten haben sollte, hätte er dies im Strafverfahren geltend machen müssen. Im Übrigen besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messgerätes und der Ungeeignetheit des Messortes zu zweifeln. Insbesondere wird der Messstandort von METAS abgenommen. Praxisgemäss liegen auf Autobahnen und ausserorts bei günstigen Verhältnissen ungenügende Abstände und damit eine leichte Widerhandlung bei Abständen zwischen 1.2 und 1.8 Sekunden, eine mittelschwere Widerhandlung bei Abständen von mehr als 0.6 und weniger als 1.2 Sekunden und eine schwere Widerhandlung bei Abständen von 0.6 Sekunden oder weniger vor. Vorliegend betrug der Abstand lediglich 0.7 Sekunden, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG mit einer Mindestentzugsdauer von einen Monat vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. März 2024, IV-2023/133).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2023/133 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 13.09.2024 Entscheiddatum: 28.03.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.03.2024 Ungenügender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn A1 in Niederwil Richtung St. Gallen (Bürerstich), wobei bei ihm um die Mittagszeit mit einem Verkehrsüberwachungsgerät bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 19.5 Metern beziehungsweise ein zeitlicher Abstand von 0.7 Sekunden gemessen wurde. Wenn sich der Sachverhalt anders zugetragen oder der Rekurrent die Messanlage als nicht beweistauglich gehalten haben sollte, hätte er dies im Strafverfahren geltend machen müssen. Im Übrigen besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messgerätes und der Ungeeignetheit des Messortes zu zweifeln. Insbesondere wird der Messstandort von METAS abgenommen. Praxisgemäss liegen auf Autobahnen und ausserorts bei günstigen Verhältnissen ungenügende Abstände und damit eine leichte Widerhandlung bei Abständen zwischen 1.2 und 1.8 Sekunden, eine mittelschwere Widerhandlung bei Abständen von mehr als 0.6 und weniger als 1.2 Sekunden und eine schwere Widerhandlung bei Abständen von 0.6 Sekunden oder weniger vor. Vorliegend betrug der Abstand lediglich 0.7 Sekunden, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG mit einer Mindestentzugsdauer von einen Monat vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. März 2024, IV-2023/133). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV

Entscheid vom 28. März 2024 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiber Daniel Furrer

Geschäftsnr. IV-2023/133

Parteien

A.__, Rekurrent,

gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

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2/9 Sachverhalt: A.- A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorien A, B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E am 30. Juli 1976. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist er, soweit aus den Akten hervorgeht, nicht verzeichnet. B.- Am 31. Januar 2023 fuhr A.__ mit seinem Personenwagen auf der Autobahn in Niederwil Richtung St. Gallen. Dabei wurde bei ihm um 12.49 Uhr mit einem Verkehrsüberwachungsgerät bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 19.5 Metern beziehungsweise ein zeitlicher Abstand von 0.7 Sekunden gemessen. Dies wurde ihm mit Übertretungsanzeige vom 2. Februar 2023 angezeigt. Mit Strafbefehl vom 13. März 2023 wurde A.__ der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 550.– bestraft. C.- Gestützt auf diesen Sachverhalt stellte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Aussicht. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 liess sich A.__ dazu vernehmen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat. D.- Gegen diese Verfügung erhob A.__ mit Eingabe vom 11. November 2023 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, die Widerhandlung sei als leicht einzustufen. Die Vorinstanz beantragte am 8. Dezember 2023 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 11. November 2023 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

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3/9 2.- a) In formeller Hinsicht macht der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits sei die Vorinstanz inhaltlich und fachlich nicht auf seine Einwendungen bezüglich der Art und Weise der Abstandsmessung eingegangen und weiter sei sie nicht auf sein Argument eingegangen, dass er sich von der von weitem sichtbaren Messanlage bedroht gefühlt habe. b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen ab (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4, BGE 133 III 439 E. 3.3, 133 I 270 E. 3.1, 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt dieser Grundsatz, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid oder von der Verfügung in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid oder ihre Verfügung vor diesem Hintergrund begründet. Der von einem Entscheid oder einer Verfügung Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat; die Begründung muss deshalb so abgefasst sein, dass er den Entscheid oder die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für die Verfügung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Umfang und Dichte der Begründung richten sich generell nach den Umständen (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3, 129 I 232 E. 3.2; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 N 1071). Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [VerwGE] B 2009/211 vom 18. März 2010 E. 2.1, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). c) Die Vorinstanz machte in der angefochtenen Verfügung allgemeine Ausführungen über die Messung der Abstandskontrolle mit dem Verkehrskontrollsystem. Weiter führte sie aus, dass im Strafverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, die Verkehrswiderhandlung beim Fachdienst Verkehr der Kantonspolizei St. Gallen einzusehen. Die Vorinstanz nahm auch zur Kenntnis, dass sich der Rekurrent von der Messanlage bedroht gefühlt habe und kam

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4/9 zum Schluss, dass er sich habe ablenken lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4487). b) Die Vorinstanz erwog, der Rekurrent habe auf der Autobahn beim Hintereinanderfahren keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Dabei stützt sie sich auf die Abstandsmessung, welche bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h einen Abstand von 19.5 Meter beziehungsweise 0.7 Sekunden ergab. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle dies eine mittelschwere Widerhandlung dar und der Führerausweis sei für die Mindestentzugsdauer von einem Monat zu entziehen. c) Der Rekurrent hält dem entgegen, dass die Messvorrichtung auf der Brücke falsch aufgestellt gewesen sei und durch ihr bedrohliches Aussehen die Fahrzeuglenker abgelenkt habe. Die Polizei habe somit das Messresultat beeinflusst und ihr komme ein Mitverschulden zu, was seine persönliche Schuld schmälere. Ebenfalls sei unklar, ob die Brücke als Standort der Messanlage aufgrund des Landwirtschaftsverkehrs geeignet sei. Beim Messgerät sei zudem unklar, wie die Messung erfolgt sei und ob Sicherheitsabzüge vorgenommen worden seien. Weiter stellt der Rekurrent in Frage, ob der Messort geeignet sei. Insbesondere könnte die Verschiebung der Verengung von drei auf zwei Spuren zu einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit beigetragen haben.

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5/9 c) Der Rekurrent beanstandet im Rekurs die durchgeführte Messung des Abstandes mit dem Verkehrskontrollsystem (VKS). Aus diesem Grund ist vorab zu klären, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. aa) Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem separaten Verfahren über die Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisentzug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichende gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit ihrer Verfügung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grundsätzlich der Sachverhalt, der im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – insbesondere auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, weil er etwa den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2 m.w.H.). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umstände auch an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ein Betroffener darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Nach Treu und Glaube ist er verpflichtet, dies bereits im Rahmen

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6/9 des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. zum Ganzen BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 und 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; VRKE IV-2009/152 vom 27. Mai 2010 E. 2a, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). bb) Der Rekurrent wurde mit Übertretungsanzeige vom 2. Februar 2023 von der Kantonspolizei St. Gallen über den Umstand in Kenntnis gesetzt, dass er am 31. Januar 2023 eine Übertretung durch Nichteinhalten eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren begangen habe und er deswegen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werde. In der Folge wurde er mit Strafbefehl vom 13. März 2023 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Dagegen erhob der Rekurrent keine Einsprache, womit der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, abgekürzt: StPO) zum rechtskräftigen Urteil wurde. Wenn sich der Sachverhalt anders zugetragen oder der Rekurrent die Messanlage als nicht beweistauglich gehalten haben sollte, hätte er dies im Strafverfahren mittels Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen müssen. Insbesondere hätte er nach der Übertretungsanzeige und dem Hinweis im Strafbefehl, wonach dieser nach Eintritt der Rechtskraft dem Strassenverkehrsamt mitgeteilt werde, damit rechnen müssen, dass ebenfalls ein Administrativverfahren eröffnet wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Vorinstanz zur Erhebung weiterer Beweise verpflichtet hätten. Es besteht zudem kein Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messgerätes und der Ungeeignetheit des Messortes zu zweifeln. Insbesondere wird der Messstandort von METAS abgenommen (vgl. Fokusbericht der Kapo St. Gallen vom 17. November 2023, abrufbar unter: https://fokus-kaposg.ch); gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bieten die entsprechenden Zertifikate von METAS Gewähr dafür, dass die fraglichen Messgeräte gesetzeskonform funktionieren und zuverlässig messen (vgl. BGer 6B_933/2022 vom 8. Mai 2022 E. 2.4). Im Übrigen hätte der Rekurrent die Zweifel an der korrekten Messung ebenfalls im Strafverfahren geltend machen müssen. Entsprechend ist darauf abzustellen, dass der Rekurrent mit 114 km/h gefahren ist und der Abstand zum vorderen Fahrzeug 19.5 Meter beziehungsweise 0.7 Sekunden betrug. Damit erübrigen sich auch weitere Beweiserhebungen zur Messmethode, womit die entsprechenden Anträge des Rekurrenten abzuweisen sind. d) Die Regel von Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren ist, ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Art. 34 Abs. 4 SVG wird durch Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11, abgekürzt: VRV) konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden

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7/9 Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat – im Unterschied zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen – noch keine allgemein gültigen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchen Abständen aus objektiver Sicht in jedem Fall, das heisst auch bei günstigen Verhältnissen eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften anzunehmen ist. Zur Beurteilung, ob eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, welche administrativrechtlich die leichte und mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG umfasst, vorliegt, wird im Sinn von Faustregeln für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1.8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt. Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem, ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG, welche administrativrechtlich einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht, anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" beziehungsweise ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGer 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1 und 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend liegen praxisgemäss auf Autobahnen und ausserorts bei günstigen Verhältnissen ungenügende Abstände und damit eine leichte Widerhandlung bei Abständen zwischen 1.2 und 1.8 Sekunden, eine mittelschwere Widerhandlung bei Abständen von mehr als 0.6 und weniger als 1.2 Sekunden und eine schwere Widerhandlung bei Abständen von 0.6 Sekunden oder weniger vor (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c SVG N 17). Das Bundesgericht geht bei Abständen von rund 10 Metern (bzw. 0.36 Sekunden) bei Tempi um die 100 km/h regelmässig von groben Verkehrsregelverletzungen aus (BGer 1C_575/2017 vom 3. April 2018 E. 2.7). f) Vorliegend ist strittig, ob der Rekurrent eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Der Rekurrent fuhr bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h mit einem Abstand von 19.5 Metern beziehungsweise 0.7 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug. Bei einem solchen Abstand liegt auf der Autobahn praxisgemäss eine mittelschwere Widerhandlung vor. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass vorliegend die Differenz zur Annahme einer schweren Widerhandlung lediglich 0.1 Sekunden beträgt; diesfalls betrüge die Mindestentzugsdauer drei Monate. Dass die Messanlage allenfalls bedrohlich gewirkt haben könnte, kann nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers

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8/9 gewertet werden. Der Fahrzeugführer hat seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Eine erhöhte Aufmerksamkeit ist gerade in Situationen mit voraussehbaren Gefahrenquellen geboten, was bei der Zusammenführung von drei auf zwei Spuren bei der Autobahn der Fall ist. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Verhalten des Rekurrenten zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifizierte. 4.- Zu prüfen bleibt die Dauer des Entzugs des Führerausweises. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Diese beträgt gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG nach einer mittelschweren Widerhandlung ein Monat. Die vorinstanzlich verfügte Entzugsdauer von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 SVG selbst bei einer beruflichen oder persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund, nicht unterschritten werden darf (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Dementsprechend ist auch die Entzugsdauer von einem Monat nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

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9/9 Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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