Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2023/133 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 13.09.2024 Entscheiddatum: 28.03.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 28.03.2024 Ungenügender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV). Der Rekurrent fuhr auf der Autobahn A1 in Niederwil Richtung St. Gallen (Bürerstich), wobei bei ihm um die Mittagszeit mit einem Verkehrsüberwachungsgerät bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 19.5 Metern beziehungsweise ein zeitlicher Abstand von 0.7 Sekunden gemessen wurde. Wenn sich der Sachverhalt anders zugetragen oder der Rekurrent die Messanlage als nicht beweistauglich gehalten haben sollte, hätte er dies im Strafverfahren geltend machen müssen. Im Übrigen besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messgerätes und der Ungeeignetheit des Messortes zu zweifeln. Insbesondere wird der Messstandort von METAS abgenommen. Praxisgemäss liegen auf Autobahnen und ausserorts bei günstigen Verhältnissen ungenügende Abstände und damit eine leichte Widerhandlung bei Abständen zwischen 1.2 und 1.8 Sekunden, eine mittelschwere Widerhandlung bei Abständen von mehr als 0.6 und weniger als 1.2 Sekunden und eine schwere Widerhandlung bei Abständen von 0.6 Sekunden oder weniger vor. Vorliegend betrug der Abstand lediglich 0.7 Sekunden, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG mit einer Mindestentzugsdauer von einen Monat vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. März 2024, IV-2023/133). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV
Entscheid vom 28. März 2024 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiber Daniel Furrer
Geschäftsnr. IV-2023/133
Parteien
A.__, Rekurrent,
gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
IV-2023/133
2/9 Sachverhalt: A.- A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorien A, B und BE sowie der Unterkategorien D1 und D1E am 30. Juli 1976. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ) ist er, soweit aus den Akten hervorgeht, nicht verzeichnet. B.- Am 31. Januar 2023 fuhr A.__ mit seinem Personenwagen auf der Autobahn in Niederwil Richtung St. Gallen. Dabei wurde bei ihm um 12.49 Uhr mit einem Verkehrsüberwachungsgerät bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 19.5 Metern beziehungsweise ein zeitlicher Abstand von 0.7 Sekunden gemessen. Dies wurde ihm mit Übertretungsanzeige vom 2. Februar 2023 angezeigt. Mit Strafbefehl vom 13. März 2023 wurde A.__ der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 550.– bestraft. C.- Gestützt auf diesen Sachverhalt stellte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Aussicht. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 liess sich A.__ dazu vernehmen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von einem Monat. D.- Gegen diese Verfügung erhob A.__ mit Eingabe vom 11. November 2023 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und beantragte, die Widerhandlung sei als leicht einzustufen. Die Vorinstanz beantragte am 8. Dezember 2023 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 11. November 2023 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.