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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.08.2024 I/1-2022/280, 281

29 agosto 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,230 parole·~16 min·2

Riassunto

Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen (Art. 177 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG); Anfechtung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Art. 180 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige GmbH reichte trotz mehrfacher Mahnung und Bussenverfügungen wegen Verletzung der Verfahrenspflichten keine Steuererklärung ein, wobei ihr im Säumnisfall eine Veranlagung nach Ermessen angedroht wurde. Eine beschränkte Arbeitsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers aufgrund Krankheit entbindet die GmbH nicht von der Pflicht, sich an den entsprechenden Verfahren zu beteiligen. Die Einsprache gegen eine zu Recht erfolgte Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Bei der Begründungspflicht gemäss Art. 180 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Prozessvoraussetzung), bei dessen Fehlen auf die Einsprache nicht einzutreten ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. August 2024, I/1-2022/280, 281).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2022/280, 281 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 06.09.2024 Entscheiddatum: 29.08.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.08.2024 Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen (Art. 177 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG); Anfechtung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Art. 180 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige GmbH reichte trotz mehrfacher Mahnung und Bussenverfügungen wegen Verletzung der Verfahrenspflichten keine Steuererklärung ein, wobei ihr im Säumnisfall eine Veranlagung nach Ermessen angedroht wurde. Eine beschränkte Arbeitsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers aufgrund Krankheit entbindet die GmbH nicht von der Pflicht, sich an den entsprechenden Verfahren zu beteiligen. Die Einsprache gegen eine zu Recht erfolgte Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Bei der Begründungspflicht gemäss Art. 180 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Prozessvoraussetzung), bei dessen Fehlen auf die Einsprache nicht einzutreten ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/ 1, 29. August 2024, I/1-2022/280, 281). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer

Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Markus Frei, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

Geschäftsnr. I/1-2022/280, 281

Parteien

A _ _ GmbH , Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj, Wiggenweg 3, 9404 Rorschacherberg,

gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Kantonssteuern 2019 und direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten)

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2/9 Sachverhalt: A.- Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 und Mahnung vom 24. Februar 2021 forderte das Kantonale Steueramt die A__ GmbH (nachfolgend: A__) auf, die Steuererklärung für das Jahr 2019 einzureichen. Da die Gesellschaft – vertreten durch den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer, B__ – dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sie mit Bussenverfügungen vom 30. März und 18. Mai 2021 jeweils wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Nichteinreichen der Steuererklärung 2019) mit Fr. __ bzw. Fr. __ gebüsst. Da die A__ die Steuerklärung trotz dieser Bussen nicht einreichte, stellte ihr das Kantonale Steueramt am 17. August 2021 eine weitere Bussenverfügung über Fr. __ zu mit der Aufforderung, die fehlenden Steuerunterlagen bis 16. September 2021 einzusenden. Im Säumnisfall werde eine weitere Busse ausgesprochen oder eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 177 des kantonalen Steuergesetzes vorgenommen. Die A__ reagierte darauf nicht, weshalb sie am 25. Oktober 2021 für die Kantonssteuern 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ und für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ nach Ermessen veranlagt wurde. B.- Die A__ erhob mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen vom 25. Oktober 2021 (zugestellt am 2. November 2021) und beantragte, diese seien zu widerrufen und sie sei aufgrund ihrer Steuererklärung (Nennung der Beweismittel) zu veranlagen, sobald der Geschäftsführer von seiner Krankheit genesen sei. Zur Begründung wurde angeführt, die festgelegten Einkommens- und Kapitalwerte seien unrichtig, da sie seit Jahren weder Umsatz noch Gewinn erzielt habe. Das Kantonale Steueramt gewährte der A__ am 9. Februar 2022 eine Nachfrist von 30 Tagen, um die angebotenen Beweismittel bzw. die Steuererklärung einzureichen. Es verlängerte diese Frist am 29. März 2022 auf Antrag der A__ vorerst bis 20. April 2022, am 14. Juni 2022 bis 31. August 2022, am 6. Juli 2022 bis 30. September 2022 und am 3. Oktober 2022 bis 30. November 2022 mit dem Hinweis, dass diese Frist nicht mehr verlängert werden könne. Da die A__ darauf nicht reagierte, trat das Kantonale Steueramt mangels Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung für die Steuerperiode 2019 mit Entscheiden vom 16. November 2022 (Kantonssteuern 2019 und direkte Bundessteuer 2019) auf die Einsprache nicht ein. C.- Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhob die A__ durch ihren Rechtsvertreter bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs (Kantonssteuern 2019) und Beschwerde (direkte Bundessteuer 2019). Sie beantragte, (1.) das vorliegende Verfahren sei bis am 30. Juni 2023 zu sistieren, (2.) eventualiter sei festzustellen, dass die

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3/9 zweite Mahnung und dadurch die Ermessensveranlagungen betreffend die Kantonssteuer 2019 sowie die direkte Bundessteuer 2019 vom 16. November 2022 sowie der angefochtene Einspracheentscheid nichtig seien, (3.) Sub-Eventualiter seien der Einspracheentscheid sowie die Veranlagungsverfügungen betreffend die Kantonssteuer 2019 sowie die direkte Bundessteuer 2019 vom 16. November 2022 aufgrund des Unrichtigkeitsnachweises aufzuheben und die Veranlagung im Sinn der Erwägungen im ordentlichen Verfahren vorzunehmen, (4.) die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen 2020 bis 2022 seien bis am 30. Juni 2023 zu erstrecken, (5.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die A__ äusserte sich dazu am 27. April 2023 und beantragte, es sei der Vorinstanz die Gelegenheit zu geben, ihre Einspracheentscheide in Wiedererwägung zu ziehen. Das Verfahren sei deshalb bis 30. November 2023 zu sistieren. Die Präsidentin bewilligte dies und verlängerte die Sistierung auf Ersuchen der A__ mehrmals: vorerst bis 15. Dezember 2023, später bis 14. März 2024 und letztmals bis 30. Juni 2024. Das Gesuch um eine weitere Fristerstreckung bis 30. September 2024 wies die Präsidentin mit Schreiben vom 3. Juli 2024 ab. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Verfahren I/1-2022/280 (Kantonssteuern 2019) und I/1-2022/281 (Direkte Bundessteuer 2019) betreffen die gleichen Verfahrensparteien. Die sich in den Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig und inhaltlich eng zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Rekurs und die Beschwerde im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern zu erledigen (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114; BGE 135 II 260 E. 1.3 und 142 II 293 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen in formeller und inhalt-

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4/9 licher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes [sGS 811.1, abgekürzt: StG]; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, abgekürzt: DBG]; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [sGS 815.1]; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). b) Angefochten sind die Einspracheentscheide der Vorinstanz vom 16. November 2022, mit denen diese auf die Einsprachen nicht eintrat. Erhebt eine steuerpflichtige Person gegen einen Nichteintretensentscheid Rekurs bzw. Beschwerde, so ist dem Gericht die materielle Prüfung des Rechtsmittels auf die Veranlagung hin verwehrt. Auf das Rechtsbegehren der Rekurrentin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Rekurrentin) ist daher nicht einzutreten, soweit damit in Ziffer 4 beantragt wurde, die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen 2020 bis 2022 seien bis 30. Juni 2023 zu erstrecken, zumal diese bereits verstrichen sind. Gleiches gilt für das Wiedererwägungsgesuch, für dessen Behandlung die Vorinstanz zuständig ist. Zu untersuchen ist nachfolgend einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten ist. Sollten sich die Nichteintretensentscheide als gesetzeswidrig erweisen, wäre die Angelegenheit zur materiellen Überprüfung der Veranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 140 N 44). 3.- Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprachen gegen die Steuerveranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen eingetreten ist. a) Gemäss Art. 177 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Von Amtes wegen ist vorerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung in der Steuerperiode 2019 vorlagen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ ROHNER, a.a.O., Art. 132 N 55). b) Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin die Steuererklärung für das Jahr 2019 nicht termingerecht einreichte. Die Vorinstanz stellte ihr daher am 18. Januar 2021 ein entsprechendes Erinnerungsschreiben zu. Da die Rekurrentin darauf nicht reagierte, wurde sie am 24. Februar 2021 gemahnt und mit Verfügungen vom 30. März, 18. Mai und 17. August

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5/9 2021 dreimal mit insgesamt Fr. __ gebüsst. Die Vorinstanz forderte die Rekurrentin in der Bussenverfügung vom 17. August 2021 auf, die Steuerunterlagen bis 16. September 2021 einzureichen und stellte im Säumnisfall eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen in Aussicht. Auch dieser letzten Aufforderung leistete die Rekurrentin ohne Begründung keine Folge. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass ihr Geschäftsführer, B__, aus gesundheitlichen Gründen nur reduziert arbeitsfähig war bzw. ist. Dies entbindet die von ihm vertretenen Gesellschaften jedoch nicht von der Pflicht, sich an den entsprechenden Verfahren zu beteiligen und die Vorinstanz jeweils über die aktuellen Gegebenheiten zu informieren. Im hier zu beurteilenden Verfahren hat sich die Rekurrentin mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb sie die verlangten Unterlagen nicht einreichte bzw. einreichen konnte. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgehalten werden, sie habe die Rekurrentin zu Unrecht nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, zumal diese ihre Mitwirkungspflichten nach mehreren Mahnungen schuldhaft verletzt hatte (vgl. M. BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 S. 197). Inwiefern die Vorinstanz durch dieses Vorgehen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (SR 0.101) – wobei dies Norm im Verwaltungsverfahren grundsätzlich ohnehin nicht anwendbar ist – bzw. den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, wie geltend gemacht wurde, ist nicht ersichtlich; namentlich ist weder eine willkürliche Festlegung der Fristen noch ein überspitzt formalistisches Vorgehen festzustellen. Im Gegenteil scheint die Vorinstanz dem Steuerpflichtigen im gesamten Verfahren viel Geduld und Verständnis entgegengebracht und die Fristen immer wieder grosszügig erstreckt zu haben (vgl. nachfolgend E. 3c/bb). Ebenso entbehrt der Vorwurf der Rekurrentin, die Vorinstanz habe in ihrem Fall – namentlich durch die Nichtgewährung weiterer Fristverlängerungen – wirksamen Rechtschutz vereitelt und damit gegen Art. 13 EMRK verstossen, jeglicher Grundlage. Schon gar nicht liegt ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot vor. So hatte die Rekurrentin die Möglichkeit, im Rahmen des Einspracheverfahrens einen umfassenden Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2023/2023, 231 vom 14. März 2024 E. 3.4). Soweit die Ausführungen der Rekurrentin die in Rechtsraft erwachsenen Bussenverfügungen betreffen (act. 1, S. 5 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese selbständig anfechtbar gewesen wären. c) aa) Eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 180 Abs. 2 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG). Die genannten erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen

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6/9 und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Der Steuerpflichtige kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Er hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat er die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Der Nachweis ist dann umfassend, wenn er den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil des Entscheids umfasst; blosse Teilnachweise genügen in der Regel nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3). bb) Die Rekurrentin erhob am 2. Dezember 2021 Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen und beantragte deren Widerruf. Sie offeriere die ordentliche Steuererklärung als Beweis und stellte deren Einreichung in Aussicht, sobald der Geschäftsführer von seiner Krankheit genesen sei. Hinsichtlich der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung führte die Rekurrentin lediglich aus, sie habe weder Umsatz noch Reingewinn erzielt und über kein Personal verfügt. Die Vorinstanz forderte die Rekurrentin per Einschreiben vom 9. Februar 2022 auf, die offerierten Beweise innert nicht erstreckbarer Frist von dreissig Tagen einzureichen. Da die Rekurrentin die Post nicht entgegengenommen hatte, wurde sie ihr am 15. März 2022 erneut zugestellt. Dem daraufhin mandatierten Rechtsvertreter gewährte die Vorinstanz eine weitere Nachfrist bis 20. April 2022 zur Einreichung der Beweismittel. Mit Schreiben vom 20. April 2022 beantragte dieser, die Frist zur Einreichung der Steuererklärung sei bis 31. Dezember 2022 zu erstrecken. Zu Begründung führte er im Wesentlichen aus, B__ sei aufgrund seiner Krankheit nur beschränkt arbeitsfähig und könne daher aufgrund der schieren Menge an in verschiedenen Kantonen (AI, SG, TG, LU, GR und AG) pendenten Steuerklärungen seinen Pflichten nicht nachkommen. Er werde demnächst ein Rundschreiben an die sechs betroffenen Kantone versenden, um eine einvernehmliche und koordinierte Lösung zu finden (vi-act. I/14). Die Vorinstanz gewährte in der Folge eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 31. August 2022. Am 30. Juni 2022 stellte der Rechtsvertreter den Steuerverwaltungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Thurgau, St. Gallen, Luzern, Graubünden und Aargau ein Schreiben zu, in dem er für die

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7/9 zwanzig Gesellschaften der "B_-Gruppe" und B__ eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuerklärungen für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2021 bis 30. September 2022 beantragte. Die Vorinstanz stimmte diesem Vorgehen hinsichtlich der Steuerklärung 2019 zu, wies jedoch darauf hin, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht zu rechnen sei. Trotzdem ersuchte die Rekurrentin mit Schreiben vom 30. September 2022 um eine weitere Fristerstreckung bis 30. November 2022. Diese wurde ihr am 3. Oktober 2022 für die Steuerperiode 2020 gewährt, nicht aber für das hier streitige Geschäftsjahr 2019 (vi-act. I/19). Da die Rekurrentin die notwenigen Unterlagen innert mehrmals erstreckter Frist nicht einreichte, trat die Vorinstanz am 16. November 2023 auf die Einsprache mangels Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht ein. cc) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rekurrentin Einsprache erhob, ohne substantiiert zu begründen, weshalb die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sein soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Begründungspflicht gemäss Art. 180 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 2 DBG jedoch um ein Gültigkeitserfordernis (Prozessvoraussetzung), bei dessen Fehlen auf die Einsprache ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten ist (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 4. Aufl. 2022, Art. 132 DBG N 34, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der angefochtene Nichteintretensentscheid liesse sich daher bereits mit der fehlenden Einsprachebegründung rechtfertigen. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens legte die Rekurrentin trotz mehrmaliger Fristerstreckung keine zum Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit geeigneten Unterlagen ins Recht. Da somit nicht dargelegt wurde, inwiefern die Ermessensveranlagung im Jahr 2019 offensichtlich unrichtig sein soll, trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache ein. Denn auch beim Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis, bei dessen Fehlen auf die Einsprache nicht einzutreten ist (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 132 DBG N 33). Zu untersuchen ist nachfolgend, ob die Rekurrentin bzw. deren Vertreter unverschuldet daran gehindert wurde, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. d) aa) Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den Betroffe-

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8/9 nen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, ist nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis auszugehen. Bei Krankheit als Hindernisgrund wird grundsätzlich verlangt, dass diese mit einem zeitnah ausgestellten und detaillierten Arztzeugnis bewiesen werden kann, wobei auch eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent nicht zwingend einen genügenden Beweis der unverschuldeten Verhinderung darstellt (BGE 119 II 86 E. 2a; P. EGLI, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, Art. 24 N 20). bb) In dem von der Rekurrentin mit der Einsprache eingereichten ärztlichen Zeugnis bestätigt der Arzt, dass B__ vom 1. September bis 30. November 2021 zu 60 Prozent arbeitsunfähig und nur eingeschränkt imstande sei, komplexe Tätigkeiten durchzuführen (viact. I/08). Später wurde diese Frist bis 28. Februar 2022 verlängert (vi-act. I/14). Auch wenn der Geschäftsführer der Rekurrentin psychisch stark angeschlagen war, konnte dieser gemäss fachärztlicher Einschätzung doch während ein bis zwei Tagen wöchentlich arbeiten. In dieser Zeit hätte er einem Vertreter die notwendigen Instruktionen erteilen können. Dass dies aus Gründen der Komplexität der Firmenstruktur nicht möglich gewesen sein soll, wie unter anderem geltend gemacht wurde, ist nicht stichhaltig. Gerade mit Blick auf die angeführten komplexen Unternehmensstrukturen wäre der Beizug einer kompetenten Drittperson dringend angezeigt gewesen (VerwGE, a.a.O., E. 3.2). Ein versierter Treuhänder wäre durchaus in der Lage gewesen, sich die notwendige Übersicht zu verschaffen und zumindest ein gewisses Veranlagungsfundament einzureichen. Dies hätte es der Vorinstanz ermöglicht, das gemischte Veranlagungsverfahren (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 123 N 1 ff.) voranzutreiben, gezielte Abklärungen zu treffen und die Steuerpflichtige auf diese Weise sogar entsprechend zu unterstützen. Dass die Rekurrentin ihrer Mitwirkungspflicht zumindest in minimalem Umfang hätte nachkommen können, unterstreicht auch die Tatsache, dass ihr Geschäftsführer bei nach wie vor lediglich vierzigprozentiger Arbeitsfähigkeit und eingeschränkter Fähigkeit, komplexe Tätigkeiten mit hoher Anforderung an Planung und Übersicht durchzuführen (vgl. vi-act I/14: Arztzeugnis vom 19. Januar 2022), im Stande war, eine neue Direktionsassistentin einzuarbeiten, wie im Rekurs ausgeführt wurde (act. 1, S. 4). Auch zur Mandatierung eines Rechtsvertreters war sie offensichtlich in der Lage. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrentin und Beschwerdeführerin die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung 2019 nicht begründete und namentlich nicht darlegte, inwiefern diese offensichtlich unrichtig gewesen sein sollte. Daher fällte die Vor-

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9/9 instanz zu Recht zwei Nichteintretensentscheide (Kantonssteuern 2019 und direkte Bundessteuer 2019). Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. 4.- [Kostenspruch] Entscheid auf dem Zirkulationsweg (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 VRP und Art. 8bis Abs. 1 lit. b des Reglements über den Geschäftsgang der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.223): 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.08.2024 Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen (Art. 177 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG); Anfechtung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Art. 180 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige GmbH reichte trotz mehrfacher Mahnung und Bussenverfügungen wegen Verletzung der Verfahrenspflichten keine Steuererklärung ein, wobei ihr im Säumnisfall eine Veranlagung nach Ermessen angedroht wurde. Eine beschränkte Arbeitsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers aufgrund Krankheit entbindet die GmbH nicht von der Pflicht, sich an den entsprechenden Verfahren zu beteiligen. Die Einsprache gegen eine zu Recht erfolgte Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Bei der Begründungspflicht gemäss Art. 180 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Prozessvoraussetzung), bei dessen Fehlen auf die Einsprache nicht einzutreten ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 29. August 2024, I/1-2022/280, 281).

2026-04-10T07:10:51+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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