Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2022/280, 281 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 06.09.2024 Entscheiddatum: 29.08.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 29.08.2024 Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen (Art. 177 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG); Anfechtung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Art. 180 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Die steuerpflichtige GmbH reichte trotz mehrfacher Mahnung und Bussenverfügungen wegen Verletzung der Verfahrenspflichten keine Steuererklärung ein, wobei ihr im Säumnisfall eine Veranlagung nach Ermessen angedroht wurde. Eine beschränkte Arbeitsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers aufgrund Krankheit entbindet die GmbH nicht von der Pflicht, sich an den entsprechenden Verfahren zu beteiligen. Die Einsprache gegen eine zu Recht erfolgte Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Bei der Begründungspflicht gemäss Art. 180 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Prozessvoraussetzung), bei dessen Fehlen auf die Einsprache nicht einzutreten ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/ 1, 29. August 2024, I/1-2022/280, 281). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
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Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer
Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, hauptamtlicher Richter Titus Gunzenreiner und Richter Markus Frei, Gerichtsschreiber Philipp Lenz
Geschäftsnr. I/1-2022/280, 281
Parteien
A _ _ GmbH , Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj, Wiggenweg 3, 9404 Rorschacherberg,
gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Kantonssteuern 2019 und direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten)
I/1-2022/280, 281
2/9 Sachverhalt: A.- Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 und Mahnung vom 24. Februar 2021 forderte das Kantonale Steueramt die A__ GmbH (nachfolgend: A__) auf, die Steuererklärung für das Jahr 2019 einzureichen. Da die Gesellschaft – vertreten durch den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer, B__ – dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sie mit Bussenverfügungen vom 30. März und 18. Mai 2021 jeweils wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Nichteinreichen der Steuererklärung 2019) mit Fr. __ bzw. Fr. __ gebüsst. Da die A__ die Steuerklärung trotz dieser Bussen nicht einreichte, stellte ihr das Kantonale Steueramt am 17. August 2021 eine weitere Bussenverfügung über Fr. __ zu mit der Aufforderung, die fehlenden Steuerunterlagen bis 16. September 2021 einzusenden. Im Säumnisfall werde eine weitere Busse ausgesprochen oder eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 177 des kantonalen Steuergesetzes vorgenommen. Die A__ reagierte darauf nicht, weshalb sie am 25. Oktober 2021 für die Kantonssteuern 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ und für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ nach Ermessen veranlagt wurde. B.- Die A__ erhob mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen vom 25. Oktober 2021 (zugestellt am 2. November 2021) und beantragte, diese seien zu widerrufen und sie sei aufgrund ihrer Steuererklärung (Nennung der Beweismittel) zu veranlagen, sobald der Geschäftsführer von seiner Krankheit genesen sei. Zur Begründung wurde angeführt, die festgelegten Einkommens- und Kapitalwerte seien unrichtig, da sie seit Jahren weder Umsatz noch Gewinn erzielt habe. Das Kantonale Steueramt gewährte der A__ am 9. Februar 2022 eine Nachfrist von 30 Tagen, um die angebotenen Beweismittel bzw. die Steuererklärung einzureichen. Es verlängerte diese Frist am 29. März 2022 auf Antrag der A__ vorerst bis 20. April 2022, am 14. Juni 2022 bis 31. August 2022, am 6. Juli 2022 bis 30. September 2022 und am 3. Oktober 2022 bis 30. November 2022 mit dem Hinweis, dass diese Frist nicht mehr verlängert werden könne. Da die A__ darauf nicht reagierte, trat das Kantonale Steueramt mangels Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung für die Steuerperiode 2019 mit Entscheiden vom 16. November 2022 (Kantonssteuern 2019 und direkte Bundessteuer 2019) auf die Einsprache nicht ein. C.- Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhob die A__ durch ihren Rechtsvertreter bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) Rekurs (Kantonssteuern 2019) und Beschwerde (direkte Bundessteuer 2019). Sie beantragte, (1.) das vorliegende Verfahren sei bis am 30. Juni 2023 zu sistieren, (2.) eventualiter sei festzustellen, dass die