Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 16.07.2008 IV 2007/386

16 luglio 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,859 parole·~14 min·3

Riassunto

Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85bis IVV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Unterbleibt die Verrechnung der Forderung des bevorschussenden Dritten (Rückforderung der Vorschussleistungen) mit der Forderung der leistungsberechtigten Person (Rentennachzahlung) aufgrund eines Fehlers der IV-Stelle und wird die Forderung der leistungsberechtigten Person durch Zahlung getilgt (Auszahlung der Rentennachzahlung), so kann die ausbezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden, da es sich nicht um einen unrechtmässigen Leistungsbezug handelt. Eine Rückforderung, die nur dazu dient, die irrtümlicherweise unterbliebene Verrechnung nachträglich doch noch zu ermöglichen, findet keine Grundlage in Gesetz oder Verordnung und ist deshalb nicht zulässig. Eine Schadenersatzpflicht der IV nach Art. 78 Abs. 1 ATSG bleibt offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2008, IV 2007/386).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/386 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 16.07.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 16.07.2008 Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85bis IVV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Unterbleibt die Verrechnung der Forderung des bevorschussenden Dritten (Rückforderung der Vorschussleistungen) mit der Forderung der leistungsberechtigten Person (Rentennachzahlung) aufgrund eines Fehlers der IV-Stelle und wird die Forderung der leistungsberechtigten Person durch Zahlung getilgt (Auszahlung der Rentennachzahlung), so kann die ausbezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden, da es sich nicht um einen unrechtmässigen Leistungsbezug handelt. Eine Rückforderung, die nur dazu dient, die irrtümlicherweise unterbliebene Verrechnung nachträglich doch noch zu ermöglichen, findet keine Grundlage in Gesetz oder Verordnung und ist deshalb nicht zulässig. Eine Schadenersatzpflicht der IV nach Art. 78 Abs. 1 ATSG bleibt offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2008, IV 2007/386). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 16. Juli 2008 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, und A.___, Beigeladene, betreffend Rentenrückerstattung Sachverhalt: A.    Mit einer Verfügung vom 2. März 2004 bewilligte die IV-Stelle H.___ die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Form einer Anlehre im A.___. Die Massnahme war befristet bis 7. August 2006. Dr. med. B.___ von den psychiatrischen Diensten C.___ berichtete der IV-Stelle am 18. Januar 2007, der Versicherte benötige nach wie vor eine enge Betreuung. Deshalb werde er noch für ein bis zwei Jahre im A.___ arbeiten. Das A.___ stellte am 16. März 2007 ein Gesuch um die Drittauszahlung der zu erwartenden Invalidenrente des Versicherten. Sie begründete dieses Begehren folgendermassen: "Verrechnung Wohnheimkosten". Der Versicherte hatte der Drittauszahlung am 6. März 2007 auf dem Gesuchsformular unterschriftlich zugestimmt. Mit einer Verfügung vom 29. März 2007 erklärte die IV- Stelle die berufliche Eingliederungsmassnahme auf den vorgesehenen Termin (7. August 2006) für beendet. Mit einem Vorbescheid vom 30. März 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass er ab 8. August 2006, also im Anschluss an die Taggeldberechtigung, einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Am 4. Juli 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2006 eine Rente von Fr. 1433.- bzw. ab 1. Januar 2007 von Fr. 1473.- zu. Sie ordnete die Verrechnung der Rentennachzahlung mit einer Taggeldrückforderung von Fr. 91.25 an. B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das A.___ teilte der IV-Stelle in einem Schreiben vom 27. August 2007 mit, dass es im März 2007 einen Drittauszahlungsantrag gestellt habe. Die Drittauszahlung hätte zur Verrechnung mit den Wohnheimkosten des Versicherten erfolgen sollen. Der Versicherte trete am 31. August 2007 aus dem A.___ aus. Die Summe der ausstehenden Wohnheimkosten belaufe sich auf Fr. 10'496.-. Da die IV-Stelle die Rentennachzahlung bereits dem Versicherten ausgerichtet habe, habe sie einen Fehler begangen. Die IV-Stelle habe aber bereits telephonisch zugesichert, dass sie sich um die Schuldbegleichung kümmern werde. Am 13. September 2007 ersuchte das A.___ auf dem entsprechenden Formular nochmals um die Verrechnung der offenen Wohnheimkosten mit der Invalidenrentennachzahlung. Gemäss einer Aufstellung des A.___ belief sich die Summe der offenen Pensionsrechnungen des Versicherten für die Zeit vom August 2006 bis Juli 2007 auf Fr. 11'712.-. Die IV-Stelle teilte dem A.___ am 17. September 2007 mit, dass nur die offenen Wohnheimkosten bis und mit Juni 2007 zur Verrechnung gestellt werden könnten, da die Nachzahlung nur die Zeit bis 30. Juni 2007 betroffen habe. Verrechnet werden könne deshalb nur der Teilbetrag von Fr. 9468.-. Mit einer Verfügung vom 19. September 2007 forderte die IV-Stelle Fr. 9468.vom Versicherten zurück. Sie begründete dies damit, dass dieser Betrag von der Nachzahlung hätte abgezogen werden müssen. Deshalb seien ihm Fr. 9468.- zuviel ausbezahlt worden. C.   Der Versicherte wandte sich am 13. Oktober 2007 schriftlich an das Versicherungsgericht. Er machte geltend, Herr X.___ vom A.___ habe ihm bestätigt, dass die Auszahlung voll für ihn bestimmt gewesen sei. Er habe während der Lehre wöchentlich Fr. 50.- oder Fr. 57.- erhalten. Da er jedes Wochenende nach Hause gegangen sei, habe er bei seiner Mutter Schulden machen müssen, um die Fahrtkosten, die Kosten des Aufenthalts zuhause und die Kosten für seinen Hund bezahlen zu können. Er habe alles bis auf Fr. 2300.-, die er für den Urlaub und zum Kauf von Kleidern benötigt habe, zur Tilgung der in den letzten drei Jahren aufgelaufenen Schulden verwendet. Er bitte um den Erlass, da er in gutem Glauben gehandelt habe, als er mit der Nachzahlung seine Schulden getilgt habe. Die Gerichtsleitung teilte ihm am 1. Oktober 2007 mit, dass nicht klar sei, ob er die Rückforderung bestreiten oder ein Erlassgesuch stellen wolle. Der Versicherte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte antwortete am 17. Oktober 2007, er sei mit der Rückforderung nicht einverstanden. Die Gründe dafür ständen in seinem Brief vom 13. Oktober 2007. Am 25. Oktober 2007 ersuchte der Versicherte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von der Kostenvorschusspflicht), was ihm am 4. Dezember 2007 bewilligt wurde. D.   Die IV-Stelle beantragte am 30. November 2007, auf die Eingabe des Versicherten sei nicht einzutreten. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nur ein Erlassgesuch gestellt habe. Gegen die Rückforderung habe er keine Rügen vorgebracht. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Rückforderung rechtsfehlerhaft sein sollte. E.   Die Gerichtsleitung lud am 18. Februar 2008 das A.___ bei. Dieses machte am 25. Februar 2008 geltend, die Pensionsrechnungen seien zur direkten Zahlung an die Mutter des Versicherten geschickt worden. Diese Rechnungen seien jedoch nicht bezahlt worden. Da die Auszahlung der Invalidenrente noch hängig gewesen sei, hätten der Familie H.___ die finanziellen Mittel zur Begleichung der Rechnungen gefehlt. Um sicherzustellen, dass die ausstehenden Rechnungen beglichen würden und dass sich die Bezahlung nicht noch weiter verzögere, sei ein Gesuch um eine Drittauszahlung gestellt worden. Der Versicherte habe dieses Gesuch unterzeichnet. Er habe deshalb gewusst, dass die Rente an das A.___ und nicht an ihn auszubezahlen sei. Irrtümlicherweise sei die Rente dann doch ihm ausbezahlt worden. Der Versicherte habe darauf nicht reagiert und die Rente behalten. Erwägungen: 1.    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung klar zum Ausdruck gebracht, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Rückforderung beim Versicherungsgericht, ein allfälliges Erlassgesuch aber bei ihr selbst einzureichen sei.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wäre der Beschwerdeführer mit der Rückforderung einverstanden gewesen und hätte er sich darauf beschränken wollen, sich an die Beschwerdegegnerin zu wenden, um den Erlass der Rückforderung zu erreichen, so hätte er sein Schreiben vom 13. Oktober 2007 an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Er hat es aber an das Versicherungsgericht adressiert, d.h. er hat sich in dieser Sache an das Gericht gewandt. Bei der Interpretation des Schreibens vom 13. Oktober 2007 ist deshalb zu vermuten, dass der Beschwerdeführer die Rückforderung durch das Versicherungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit hat prüfen lassen wollen. Dass er dieses Begehren mit Argumenten begründet hat, die nur im Zusammenhang mit dem Erlass einer Rückforderung von Bedeutung sein können, lässt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nur eine einzige Interpretation des Schreibens vom 13. Oktober 2007, nämlich diejenige, dass es sich ausschliesslich um ein Erlassgesuch handle, zu. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nur irrtümlicherweise diese erlassspezifischen Argumente gegen die Rückforderung ins Feld geführt hat. Die im Schreiben vom 13. Oktober 2007 enthaltene Begründung ändert deshalb nichts daran, dass sie sich vermutungsweise auf eine Beschwerde und nicht auf ein an unzuständiger Stelle eingereichtes Erlassgesuch bezieht. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2007 hat aber trotz der Vermutung, dass es sich um eine Beschwerde handle, für sich allein nicht ausgereicht, um den Willen des Beschwerdeführers mit ausreichender Sicherheit zu ermitteln. Das Gericht hat deshalb gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG den Beschwerdeführer ersucht, die richtige Interpretation seines Schreibens vom 13. Oktober 2007 zu ermöglichen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 die Vermutung, dass dieses Schreiben als Beschwerde zu interpretieren sei, bestätigt. Damit hat er - entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar vertretenen Auffassung - nicht nachträglich ein Erlassgesuch in eine Beschwerde umgedeutet. Im übrigen wäre selbst dann, wenn diese Auffassung der Beschwerdegegnerin richtig wäre, rechtzeitig Beschwerde erhoben worden, denn am 18. Oktober 2007 war die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.    2.1  Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar; jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen können jedoch an einen Arbeitgeber oder an die öffentliche oder private Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschussleistungen erbracht haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Damit ist keine Abtretung im Sinne von Art. 164 ff. OR gemeint. Eine Drittauszahlung ist ohne Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR zulässig, wenn ein eindeutiges Rückforderungsrecht des Bevorschussenden besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N. 31 zu Art. 22 ATSG). Dementsprechend haben Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen, die Vorschussleistungen erbracht haben, einen Anspruch darauf, dass die Invalidenrentennachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 IVV). Als Vorschussleistungen gelten u.a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückzahlung verpflichtet ist und der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle zugestimmt hat (Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Leistungen des A.___, deren Vorschusscharakter zu prüfen ist, haben darin bestanden, dass die Wohnheimkosten zwar dem Beschwerdeführer monatlich in Rechnung gestellt, aber bis zum Entscheid über das Invalidenrentengesuch gestundet worden sind. Mit dieser Vorfinanzierung des Aufwandes für Kost und Logis hat das A.___ dem Beschwerdeführer Vorschussleistungen in natura erbracht, denn aufgrund der "Verzögerung" in der Zusprache der Invalidenrente hat der Beschwerdeführer nicht über jene finanziellen Mittel verfügt, die er benötigt hätte, um für die Wohnheimkosten aufzukommen. Hätte das A.___ den entsprechenden Bedarf des Beschwerdeführers nicht in natura erbracht und damit bevorschusst, hätte die öffentliche Sozialhilfe dafür aufkommen müssen. Die in den gestundeten Wohnheimrechnungen ausgewiesenen Leistungen des A.___ sind somit Vorschussleistungen im Sinn von Art. 85 IVV gewesen. Das A.___ ist weder gesetzlich noch aufgrund vertraglicher Abreden verpflichtet gewesen, in dieser Form Vorschussleistungen auf die zu erwartende Invalidenrente zu erbringen. Es hat sich also um freiwillige Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. a IVV gehandelt. Sowohl für das A.___ als auch für den Beschwerdeführer hat zum vornherein festgestanden, dass die Stundung der Wohnheimrechnungen mit der (rückwirkenden) Zusprache einer Invalidenrente dahinfallen würde. Der Beschwerdeführer ist also zur Bezahlung dieser Wohnheimrechnungen und damit zur "Rückzahlung" der in natura (Kost und Logis) erbrachten Leistungen verpflichtet. bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zudem hat er der Auszahlung des erforderlichen Teils der Invalidenrentennachzahlung an das A.___ am 6. März 2007 ausdrücklich zugestimmt. Zwar hat er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Vorbescheid betreffend sein Rentengesuch verfügt, aber das war gar nicht erforderlich, einerseits weil er daraus gar nicht hätte erkennen können, wie hoch die Nachzahlung ausfallen würde, andererseits weil er genau wusste, welcher Betrag an Vorschussleistungen des A.___ aus der Rentennachzahlung zu decken sein würde, denn er hatte ja monatlich die entsprechenden Rechnungen erhalten. Höher als die Summe der offenen Wohnheimrechnungen konnte die Verrechnung mit der Rentennachzahlung nicht ausfallen. Der Beschwerdeführer ist deshalb bei der Zustimmung zur Verrechnung und Drittauszahlung am 6. März 2007 ausreichend darüber informiert gewesen, welchen Forderungsbetrag des A.___ er durch die Rentennachzahlung würde decken müssen, um wirksam einer Verrechnung und Drittauszahlung zustimmen zu können. Da das A.___ im März 2007 und damit rechtzeitig ein korrektes Gesuch gestellt hat, sind alle Voraussetzungen der Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Forderung des A.___ und der Drittauszahlung des durch Verrechnung gedeckten Teils der Rentennachzahlung an das A.___ erfüllt gewesen. Trotzdem ist die Verrechnung und damit natürlich auch die Drittauszahlung an das A.___ unterblieben. Die Ursache dafür war nicht irgendein Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sondern ausschliesslich der Irrtum der Beschwerdegegnerin (vgl. die Ziff. II/4 der Beschwerdeantwort). 2.2  Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR kann eine Verrechnung erfolgen, wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden. Zwar hat das Sozialversicherungsrecht diese Rechtsfigur aus dem Privatrecht übernommen (vgl. Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 145 ff.), aber es hat sie modifiziert. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der gegen den Sozialversicherungsträger gerichteten Forderung der versicherten Person eine gegen die versicherte Person gerichtete Forderung gegenüberstehen könne, die nicht dem schuldnerischen Sozialversicherungsträger, sondern entweder einem anderen Sozialversicherungsträger oder einer ausserhalb des Sozialversicherungssystems stehenden Person oder Institution zustehe. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Forderung auf die Rentennachzahlung. Die gegen den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer gerichtete Forderung ist keine eigene Forderung der Beschwerdegegnerin, sondern die Forderung des A.___. Erst durch den Beizug dieser Forderung des A.___ entsteht eine Verrechnungssituation, denn die Beschwerdegegnerin selbst hat keine eigene gegen den Beschwerdeführer gerichtete Forderung. Will man Art. 120 Abs. 1 OR soweit wie möglich analog anwenden, muss eine Einheit bestehend aus der Beschwerdegegnerin und dem A.___ fingiert werden, d.h. diese beiden erscheinen verrechnungsrechtlich als eine einzige Person. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber die Rentennachzahlungsforderung des Beschwerdeführers durch Zahlung getilgt. Mit dem Vollzug der Zahlung hat die Verrechnungssituation zu bestehen aufgehört, d.h. die vom A.___ beantragte Verrechnung und Drittauszahlung ist nicht mehr möglich gewesen. Dafür ist die Forderung des A.___ gegenüber dem Beschwerdeführer aus den Wohnheimkosten immer noch offen gewesen. 2.3  Der Beschwerdeführer ist durch diese Zahlung nicht analog zu Art. 62 ff. OR ungerechtfertigt bereichert worden, denn er schuldete dem A.___ ja immer noch die Bezahlung der offenen Wohnheimkosten. Die ihm ausgerichtete Rentennachzahlung stimmte nicht nur mit der - formell rechtskräftigen - Rentenverfügung vom 4. Juli 2007, sondern auch mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen betreffend den Invalidenrentenanspruch überein. Er hat also nicht zu Unrecht Rentenleistungen erhalten. Dies schliesst eine Rückforderung der dem Beschwerdeführer nachbezahlten Rentenleistungen als unrechtmässig bezogen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG aus. Es bleibt zu prüfen, ob die irrtümliche Verletzung der Verrechnungspflicht durch die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung der Rentennachzahlung erlaubt. Der einzige Zweck der solcherart begründeten Rückforderung würde darin bestehen, die Verrechnungssituation wiederherzustellen, um die irrtümlicherweise unterbliebene Verrechnung nun doch noch vornehmen und anschliessend dem A.___ den entsprechenden Teil der Rentennachzahlung zur Deckung der bevorschussten Wohnheimkosten ausrichten zu können. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auf den Grundstrukturen der Kondiktion (Art. 62 ff. OR) fusst, bietet für eine so begründete Rückforderung keine gesetzliche Grundlage, da der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben der Verrechnung nicht bereichert worden ist. Eine andere gesetzliche Grundlage für eine Rückforderung zum Zwecke der Wiederherstellung der Verrechnungssituation ist nicht erkennbar. Weder Art. 22 ATSG noch Art. 85 IVV bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte enthalten eine Regelung für den Fall der irrtümlicherweise unterbliebenen Verrechnung. Es liegt auch keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke vor, die richterrechtlich durch die Regelung auszufüllen wäre, dass eine Pflicht zur Rückerstattung einer Leistungsnachzahlung bestehe, wenn eine Verrechnung zugunsten eines bevorschussenden Dritten (oder zugunsten eines anderen Sozialversicherungsträgers) irrtümlicherweise unterblieben sei. Das bedeutet, dass es bei einer irrtümlicherweise unterlassenen Verrechnung keine Rückerstattungspflicht zur Wiederherstellung der Verrechnungssituation gibt. Eine irrtümlicherweise unterlassene Verrechnung kann also nie nachgeholt werden. Die mit der Verrechnung angestrebte Inkassoerleichterung zugunsten der bevorschussenden Dritten ist endgültig gescheitert. Die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 19. September 2007 ist als rechtswidrig aufzuheben. Sollte dem A.___ durch das Unterlassen der beantragten Verrechnung ein Schaden entstanden sein, weil sich die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Wohnheimforderungen als uneinbringlich erweisen (Verlustschein), so stellt sich möglicherweise die Frage einer Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 133 V 14 ff.). Diese Frage kann aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. 3.    Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung in vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren in IV-Sachen ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 200.- bis Fr. 1000.-. Sie bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als gerechtfertigt. Das beigeladene A.___, das sich weitgehend auf eine Sachverhaltsdarstellung beschränkt hat, ist nicht kostenpflichtig (vgl. H. Seiler/ N. von Werdt/A. Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 14 zu Art. 66 BGG). Die Gerichtsgebühr ist deshalb vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. September 2007 aufgehoben. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.07.2008 Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85bis IVV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Unterbleibt die Verrechnung der Forderung des bevorschussenden Dritten (Rückforderung der Vorschussleistungen) mit der Forderung der leistungsberechtigten Person (Rentennachzahlung) aufgrund eines Fehlers der IV-Stelle und wird die Forderung der leistungsberechtigten Person durch Zahlung getilgt (Auszahlung der Rentennachzahlung), so kann die ausbezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden, da es sich nicht um einen unrechtmässigen Leistungsbezug handelt. Eine Rückforderung, die nur dazu dient, die irrtümlicherweise unterbliebene Verrechnung nachträglich doch noch zu ermöglichen, findet keine Grundlage in Gesetz oder Verordnung und ist deshalb nicht zulässig. Eine Schadenersatzpflicht der IV nach Art. 78 Abs. 1 ATSG bleibt offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2008, IV 2007/386).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:33:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/386 — St.Gallen Versicherungsgericht 16.07.2008 IV 2007/386 — Swissrulings