Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/386 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 16.07.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 16.07.2008 Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85bis IVV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Unterbleibt die Verrechnung der Forderung des bevorschussenden Dritten (Rückforderung der Vorschussleistungen) mit der Forderung der leistungsberechtigten Person (Rentennachzahlung) aufgrund eines Fehlers der IV-Stelle und wird die Forderung der leistungsberechtigten Person durch Zahlung getilgt (Auszahlung der Rentennachzahlung), so kann die ausbezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden, da es sich nicht um einen unrechtmässigen Leistungsbezug handelt. Eine Rückforderung, die nur dazu dient, die irrtümlicherweise unterbliebene Verrechnung nachträglich doch noch zu ermöglichen, findet keine Grundlage in Gesetz oder Verordnung und ist deshalb nicht zulässig. Eine Schadenersatzpflicht der IV nach Art. 78 Abs. 1 ATSG bleibt offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2008, IV 2007/386). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 16. Juli 2008 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, und A.___, Beigeladene, betreffend Rentenrückerstattung Sachverhalt: A. Mit einer Verfügung vom 2. März 2004 bewilligte die IV-Stelle H.___ die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Form einer Anlehre im A.___. Die Massnahme war befristet bis 7. August 2006. Dr. med. B.___ von den psychiatrischen Diensten C.___ berichtete der IV-Stelle am 18. Januar 2007, der Versicherte benötige nach wie vor eine enge Betreuung. Deshalb werde er noch für ein bis zwei Jahre im A.___ arbeiten. Das A.___ stellte am 16. März 2007 ein Gesuch um die Drittauszahlung der zu erwartenden Invalidenrente des Versicherten. Sie begründete dieses Begehren folgendermassen: "Verrechnung Wohnheimkosten". Der Versicherte hatte der Drittauszahlung am 6. März 2007 auf dem Gesuchsformular unterschriftlich zugestimmt. Mit einer Verfügung vom 29. März 2007 erklärte die IV- Stelle die berufliche Eingliederungsmassnahme auf den vorgesehenen Termin (7. August 2006) für beendet. Mit einem Vorbescheid vom 30. März 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass er ab 8. August 2006, also im Anschluss an die Taggeldberechtigung, einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Am 4. Juli 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2006 eine Rente von Fr. 1433.- bzw. ab 1. Januar 2007 von Fr. 1473.- zu. Sie ordnete die Verrechnung der Rentennachzahlung mit einer Taggeldrückforderung von Fr. 91.25 an. B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das A.___ teilte der IV-Stelle in einem Schreiben vom 27. August 2007 mit, dass es im März 2007 einen Drittauszahlungsantrag gestellt habe. Die Drittauszahlung hätte zur Verrechnung mit den Wohnheimkosten des Versicherten erfolgen sollen. Der Versicherte trete am 31. August 2007 aus dem A.___ aus. Die Summe der ausstehenden Wohnheimkosten belaufe sich auf Fr. 10'496.-. Da die IV-Stelle die Rentennachzahlung bereits dem Versicherten ausgerichtet habe, habe sie einen Fehler begangen. Die IV-Stelle habe aber bereits telephonisch zugesichert, dass sie sich um die Schuldbegleichung kümmern werde. Am 13. September 2007 ersuchte das A.___ auf dem entsprechenden Formular nochmals um die Verrechnung der offenen Wohnheimkosten mit der Invalidenrentennachzahlung. Gemäss einer Aufstellung des A.___ belief sich die Summe der offenen Pensionsrechnungen des Versicherten für die Zeit vom August 2006 bis Juli 2007 auf Fr. 11'712.-. Die IV-Stelle teilte dem A.___ am 17. September 2007 mit, dass nur die offenen Wohnheimkosten bis und mit Juni 2007 zur Verrechnung gestellt werden könnten, da die Nachzahlung nur die Zeit bis 30. Juni 2007 betroffen habe. Verrechnet werden könne deshalb nur der Teilbetrag von Fr. 9468.-. Mit einer Verfügung vom 19. September 2007 forderte die IV-Stelle Fr. 9468.vom Versicherten zurück. Sie begründete dies damit, dass dieser Betrag von der Nachzahlung hätte abgezogen werden müssen. Deshalb seien ihm Fr. 9468.- zuviel ausbezahlt worden. C. Der Versicherte wandte sich am 13. Oktober 2007 schriftlich an das Versicherungsgericht. Er machte geltend, Herr X.___ vom A.___ habe ihm bestätigt, dass die Auszahlung voll für ihn bestimmt gewesen sei. Er habe während der Lehre wöchentlich Fr. 50.- oder Fr. 57.- erhalten. Da er jedes Wochenende nach Hause gegangen sei, habe er bei seiner Mutter Schulden machen müssen, um die Fahrtkosten, die Kosten des Aufenthalts zuhause und die Kosten für seinen Hund bezahlen zu können. Er habe alles bis auf Fr. 2300.-, die er für den Urlaub und zum Kauf von Kleidern benötigt habe, zur Tilgung der in den letzten drei Jahren aufgelaufenen Schulden verwendet. Er bitte um den Erlass, da er in gutem Glauben gehandelt habe, als er mit der Nachzahlung seine Schulden getilgt habe. Die Gerichtsleitung teilte ihm am 1. Oktober 2007 mit, dass nicht klar sei, ob er die Rückforderung bestreiten oder ein Erlassgesuch stellen wolle. Der Versicherte antwortete am 17. Oktober 2007, er sei mit der Rückforderung nicht einverstanden. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9