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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.10.2025 B 2025/75

30 ottobre 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,741 parole·~19 min·6

Riassunto

Ausländerrecht, humanitäre Aufenthaltsbewilligung, Art. 84 Abs. 5 AIG, Recht auf Privatleben, Art. 8 Ziff. 1 EMKR, Art. 13 BV. Der Beschwerdeführer (geb. 1992) ist afghanischer und pakistanischer Doppelbürger. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein, verschwieg dabei seine pakistanische Staatsangehörigkeit und liess sich unter falschem Namen sowie Geburtsdatum registrieren. Im Jahr 2014 wurde er vorläufig aufgenommen, und im Jahr 2019 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Da sowohl die vorläufige Aufnahme als und die Aufenthaltsbewilligung auf falschen Angaben basierten, verlängerte das Migrationsamt die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Pakistan verfügte das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. In der Folge ersuchte er erneut um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung und berief sich dabei zudem auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, inwiefern er durch den Status der vorläufigen Aufnahme konkret und in relevanter Weise in seinem Privatleben beeinträchtigt ist. Zwar ist ihm eine gute berufliche Integration in der Schweiz gelungen, eine besonders gute sprachliche oder gesellschaftliche Integration weist er jedoch nicht nach. Mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung resp. der Verweigerung der Unterbreitung beim SEM hat das Migrationsamt keine Ermessensfehler begangen (Verwaltungsgericht, B 2025/75)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/75 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.11.2025 Entscheiddatum: 30.10.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.10.2025 Ausländerrecht, humanitäre Aufenthaltsbewilligung, Art. 84 Abs. 5 AIG, Recht auf Privatleben, Art. 8 Ziff. 1 EMKR, Art. 13 BV. Der Beschwerdeführer (geb. 1992) ist afghanischer und pakistanischer Doppelbürger. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein, verschwieg dabei seine pakistanische Staatsangehörigkeit und liess sich unter falschem Namen sowie Geburtsdatum registrieren. Im Jahr 2014 wurde er vorläufig aufgenommen, und im Jahr 2019 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Da sowohl die vorläufige Aufnahme als und die Aufenthaltsbewilligung auf falschen Angaben basierten, verlängerte das Migrationsamt die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Pakistan verfügte das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. In der Folge ersuchte er erneut um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung und berief sich dabei zudem auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, inwiefern er durch den Status der vorläufigen Aufnahme konkret und in relevanter Weise in seinem Privatleben beeinträchtigt ist. Zwar ist ihm eine gute berufliche Integration in der Schweiz gelungen, eine besonders gute sprachliche oder gesellschaftliche Integration weist er jedoch nicht nach. Mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung resp. der Verweigerung der Unterbreitung beim SEM hat das Migrationsamt keine Ermessensfehler begangen (Verwaltungsgericht, B 2025/75) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 30. Oktober 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Fleisch

Geschäftsnr. B 2025/75

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Gesuch um humanitäre Aufenthaltsbewilligung

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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Pakistan. Er reiste am 18. Dezember 2012 in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Dabei wies er sich unter der Identität B.__, als afghanischer Staatsangehöriger der hazarischen Ethnie aus (act. MA 5). Das Bundesamt für Migration (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration) wies sein Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2014 ab. Es anerkannte die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies B.__ aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch in jenem Zeitpunkt als unzumutbar gewertet und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (act. MA 21). b. Im Oktober 2017 stellte A.__ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (act. MA 51). Das Migrationsamt erteilte ihm mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 4. März 2019 eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (act. MA 101 f.; zur Verlängerung bis 3. März 2021 act. MA 110). c. Am 7. September 2020 meldeten die Bevölkerungsdienste der Stadt Z.__ dem Migrationsamt unter Beilage einer Kopie eines pakistanischen Reisepasses eine Namens-, Geburtsdatums- und Nationalitätsänderung (act. MA 113-116). In einer Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 begründete A.__ dies damit, dass er das Kind von pakistanischen Eltern und in Pakistan geboren sei. Seine Eltern seien aus Afghanistan ausgewandert und hätten sich in Pakistan einbürgern lassen, weshalb er seit seiner Geburt die pakistanische und afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Auf der Flucht nach Europa habe er auf Anraten von verschiedenen Personen und aus Angst vor einer Rückschaffung nach Pakistan seine wahre Identität verschwiegen. Da ihn mit der Zeit immer grössere Gewissensbisse geplagt hätten, habe er sich im August 2020 entschieden, das Migrationsamt über seine korrekte Identität zu informieren. Dazu habe er sich bereits im Frühjahr 2020 eine pakistanische Identitätskarte und Ende August 2020 einen pakistanischen Pass beschafft (act. MA 125).

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3/11 d. Das Migrationsamt erstattete in der Folge Strafanzeige, worauf A.__ mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Z.__ vom 30. April 2021 wegen Täuschung der Behörden zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90 und einer Busse von CHF 1’600 verurteilt wurde (act. MA 143). e. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A.__ mit Verfügung vom 14. Juli 2021 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er die Behörden über Jahre hinweg getäuscht habe (act. MA 144). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Migrationsamt ersuchte in der Folge das SEM darum, die vorläufige Aufnahme von A.__ zu prüfen (act. MA 145). Mit Verfügung vom 24. September 2021 schob das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Pakistan infolge Unzumutbarkeit zugunsten der vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das SEM zusammengefasst aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan trotz der angespannten Lage grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Unter Berücksichtigung der sehr guten Integration von A.__ in den ersten Arbeitsmarkt der Schweiz, seiner persönlichen Vorgeschichte, der langen Abwesenheit von der Heimat und den Verhältnissen im Heimatland müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass ihm eine vergleichbar erfolgreiche berufliche Integration in Pakistan kaum gelingen würde bzw. unmöglich wäre (act. MA 147). f. Mit Schreiben vom 31. August 2022 reichte A.__ beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ein. Er machte geltend, seit beinahe zehn Jahren in der Schweiz zu leben und sich sehr gut in die schweizerische Gesellschaft sowie in den Arbeitsmarkt integriert zu haben. Da sich eine berufliche Neuorientierung als vorläufig Aufgenommener als sehr schwierig erweise, beantrage er erneut die Erteilung einer B- Bewilligung (act. MA 157). Das Migrationsamt stellte sich auf den Standpunkt, ein neues Gesuch könne erst ab September 2026 wieder eingereicht werden (Schreiben vom 22. November 2022, act. MA 160). Dagegen protestierte A.__ mit Schreiben vom 6. Dezember 2022, 3. Juli 2023 und 29. Januar 2024 (act. MA 162, 168 und 179). Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 berief sich A.__ zudem auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (act. MA 185).

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4/11 g. Am 18. Dezember 2024 verfügte das Migrationsamt, das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung dem SEM nicht zu unterbreiten. Der Tatbestand der Täuschung der Behörden sei von erheblicher Schwere. Aufgrund dieser schweren Verletzung der Rechtsordnung könne eine Wiedererwägung der humanitären Aufenthaltsbewilligung erst nach einer Wartefrist von fünf Jahren dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden. Demnach könne A.__ frühestens am 28. Juli 2026 ein erneutes Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung einreichen. Hinzu komme, dass für die Unterbreitung eines Härtefallgesuchs an das SEM die Offenlegung der Identität erforderlich sei. A.__ habe daher nicht nur im Verlauf des Asylverfahrens die Schweizer Behörden getäuscht, sondern auch im Rahmen des Härtefallverfahrens und erneut bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seine Identität verschleiert (act. MA 196). B. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 erhob A.__ beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2024. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, um sämtliche Voraussetzungen eines Härtefalls gebührend zu prüfen und neu zu entscheiden (unter Kosten- und Entschädigungsfolge; act. 6/1). Das Migrationsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses (act. 6/3). Mit Entscheid vom 19. März 2025 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von A.__ ab (act. 2). C. Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 19. März 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen. Das Migrationsamt sei anzuweisen, die Sache dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 28. April 2025 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 5).

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5/11 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der sich im Rekursverfahren erfolglos gegen die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung resp. die Verweigerung der Unterbreitung beim SEM zur Wehr gesetzt hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 19. März 2025 wurde mit Eingabe vom 3. April 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist somit einzutreten. 1.2. Die Vorinstanz hat zu Recht nicht beanstandet, dass das Migrationsamt auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 31. August 2022 eingetreten ist (siehe dazu E. 2 des angefochtenen Entscheids). Von einem rechtsmissbräuchlichen wiederholten Infragestellen der am 14. Juli 2021 verfügten rechtskräftigen Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist nicht auszugehen. 2. Der Beschwerdeführer möchte seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kontext des Schutzes seines Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, EMRK) gewahrt wissen (dazu nachfolgende E. 3). Überdies beruft er sich auf einen Härtefall und kritisiert, die Vorinstanz habe die Prüfung des Gesuchs gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) zu Unrecht unterlassen (dazu nachfolgende E. 4). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat einen aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Die Abweisung des Gesuchs beende seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht, da er am 24. September 2021 erneut vorläufig aufgenommen worden sei. Die im Rahmen von Art. 8 EMRK zum Schutz des

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6/11 Privatlebens entwickelte Rechtsprechung sei daher nicht vollumfänglich übertragbar. Zudem ermögliche die vorläufige Aufnahme dem Beschwerdeführer, sein Recht auf Achtung des Privatlebens in der Schweiz ohne signifikante Einschränkungen wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer sei sowohl im Zeitpunkt der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als auch nach der erneuten vorläufigen Aufnahme im September 2021 weiterhin wirtschaftlich sehr gut integriert gewesen. Von Bedeutung sei aber, dass er die Behörden über mehrere Jahre hinweg bezüglich seiner Identität getäuscht habe. Diese jahrelange Missachtung der hiesigen Rechtsordnung spreche gegen eine erfolgreiche Integration. 3.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er sich seit seiner Einreise, mithin seit über zwölf Jahren, rechtmässig in der Schweiz aufhalte. Für die Beurteilung seines Anspruchs gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei seine gesamte Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen und nicht bloss der Zeitraum seit der erneuten vorläufigen Aufnahme am 24. September 2021. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK anerkenne die Vorinstanz zwar seine sehr gute wirtschaftliche Integration, messe jedoch seiner erstmaligen und einzigen Straffälligkeit ein unverhältnismässig hohes Gewicht bei und lasse die übrigen Faktoren ausser Acht. Mit der F-Bewilligung sei nicht nur seine internationale Mobilität eingeschränkt, vielmehr bestünden auch Nachteile beim Familiennachzug, beim Abschluss von Verträgen, bei der Anrechnung der Anwesenheitsdauer im Hinblick auf die Einbürgerung und Wettbewerbsnachteile beim Stellenwechsel. Zudem sei aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse höchst unwahrscheinlich, dass er die Schweiz in absehbarer Zukunft verlassen müsse. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht, EGMR). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=144+I+266&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page1

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7/11 darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. c BV; BGE 149 I 66 E. 4.2, 144 I 266 E. 3.2, 144 II E. 6.1). 3.3.2. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann sich unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltsanspruch ergeben. So ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren anzunehmen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber anders verhalten und die Integration auch bei einer über zehnjährigen Anwesenheit für die Aufrechterhaltung der Bewilligung nicht genügen, wie sich umgekehrt nicht ausschliessen lässt, dass innert kürzerer Zeit bereits eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (vgl. BGE 144 I 266). Diese vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung geht und nicht – wie hier – um die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der vorläufigen Aufnahme nicht beendet (vgl. BGer 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.3 und 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.6). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, ist die Rechtsprechung gemäss BGE 144 I 266 daher nicht vollumfänglich auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gewährt Art. 8 EMRK dem Einzelnen kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des Privatlebens ermöglicht (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). 3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beeinträchtigt die vorläufige Aufnahme insbesondere junger Ausländer in der Schweiz deren Anspruch auf Achtung des Privatlebens angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der persönlichen Entwicklung und Entfaltung nicht schwerwiegend und bewirkt damit in der Regel keine Verpflichtung der Behörden zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGE 150 I 93 E. 6.7.1). Der Status der vorläufigen Aufnahme bringt vor allem Einschränkungen auf der Ebene der interkantonalen und internationalen Mobilität mit sich; als schwerwiegend wird die dadurch allenfalls entstehende Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens in aller Regel nicht eingestuft. Massgebend ist, ob sich aus dem Status der vorläufigen Aufnahme rechtliche oder faktische Nachteile ergeben, die zu einen Regularisierungsanspruch führen können (BGE 147 I 268 E. 4.2 f. m.w.H.; BGer 2C_139/2024 vom 20. Mai 2025 E. 4.1; 2C_555/2024 vom 25. November 2024, in dem die Gründe einer seit 1999 in der Schweiz lebenden, seit 2006 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=144+I+266&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-281%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page281

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8/11 vorläufig aufgenommenen Ausländerin für einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht als ausreichend konkretisiert betrachtet wurden). 3.4. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit dem Status der vorläufigen Aufnahme in einer Situation befindet, die für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Der Beschwerdeführer macht lediglich allgemeine Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zur Aufenthaltsbewilligung geltend (vgl. E. 3.2 hiervor). Inwiefern er dadurch konkret und in relevanter Weise in seinem Privatleben beeinträchtigt ist, wird weder substanziiert dargelegt noch ergibt sich dies aus den Akten. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, war der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 14. Juli 2021 wirtschaftlich gut integriert, was sich auch nach der erneuten vorläufigen Aufnahme am 24. September 2021 nicht längerfristig änderte. Zwar endete die ca. zweijährige Anstellung bei der C.__ AG im Herbst 2022 (vgl. act. MA 111, 141, 158 und 165), nahm der Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. Dezember 2022 bis 10. März 2023 an einem befristeten Einsatzprogramm teil (act. MA 167) und arbeitete er eine Zeit lang offenbar temporär (vgl. act. MA 166, 170 und 174 ff.). Anschliessend fand er aber eine neue, unbefristete Arbeitsstelle bei der D.__ AG in der Mitarbeit Betrieb Pakete/Logistik-Services (wenn auch nur mit einem Arbeitspensum von 60%; act. MA 177). Dies gelang ihm auch ohne Aufenthaltsbewilligung. Folglich gelingt ihm der Nachweis nicht, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt wegen des Status der vorläufigen Aufnahme übermässig erschwert wäre. Zudem wurde die vorläufige Aufnahme bisher nicht infrage gestellt, sondern seit 2021 jährlich verlängert, letztmals aktuell bis September 2026 (act. 8). Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privatleben in der Schweiz wie bisher ausüben. Dass er in seiner Mobilität unzumutbar eingeschränkt wäre, macht er im Übrigen nicht substantiiert geltend. Konkrete Nachteile durch das Andauern des Status der vorläufigen Aufnahme sind vorderhand nicht genügend ersichtlich (anders als in BGE 151 I 62, in dem bei einem als 5-Jährige in die Schweiz eingereisten und hervorragend schulisch und sozial integrierten, unterdessen 15-jährigen Mädchen hinsichtlich der Ausbildung und Berufsentwicklung durch die Beibehaltung des Status konkrete Nachteile zu erwarten waren). 3.5. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Schutzes des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK als unbegründet.

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9/11 4. Zu prüfen bleibt, ob das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung dennoch dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten gewesen wäre. 4.1. Gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Die Bestimmung stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dar, sondern verweist diesbezüglich implizit auf die in Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geregelte Bewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, den Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) mit ausdrücklichem Hinweis unter anderem auf Art. 84 Abs. 5 AIG konkretisiert. Danach sind bei der Beurteilung insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; die Sprachkompetenzen; die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend, und für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass eines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind (vgl. VerwGE B 2021/122 vom 7. September 2021 E. 2.1 und B 2018/218 vom 6. April 2019 E. 2). Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung, von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Es müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BVGer F-3259/2023 vom 17. Januar 2024 E. 8.1 mit Hinweis auf BVGer F- 6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2-5.1.4). Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein reichen nicht aus. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und

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10/11 nachbarschaftliche Beziehungen, welche der Betroffene während seines Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGer F-2855/2022 vom 6. September 2024 E. 5.2; vgl. auch BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93/2004 Nr. 140). Art. 84 Abs. 5 AIG räumt als Härtefallbewilligung keinen Rechtsanspruch ein (vgl. BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.3). Das Verwaltungsgericht kann lediglich prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen ohne Rechtsverletzung, das heisst ohne Unter- oder Überschreitung ihres Ermessens und ohne Ermessensmissbrauch, ausgeübt hat (Art. 61 Abs. 1 VRP; vgl. VerwGE B 2018/88 vom 20. Januar 2019 E. 2). 4.2. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und hat somit seine prägende Kinder- und Jugendzeit in seinem Heimatland verbracht. Er ist gesund und verfügt in der Schweiz über keine familiären Beziehungen. Zwar ist ihm eine gute berufliche Integration in der Schweiz gelungen; das entsprechende Bemühen darf aber von einer auf Integration bedachten ausländischen Person erwartet werden. Eine besonders gute sprachliche oder gesellschaftliche Integration weist er nicht nach. Mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Täuschung der Behörden gelingt ihm überdies der Nachweis der Respektierung der Schweizer Rechtsordnung nicht. 4.3. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzutun, dass dem Migrationsamt darin, dass es davon abgesehen hat, das Gesuch um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung dem SEM zu unterbreiten, rechtserhebliche Ermessensfehler unterlaufen wären. Die Vorinstanz hat den Rekurs folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten ist – wie bereits im Rekursverfahren – umständehalber ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

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11/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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2026-04-09T05:11:16+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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