Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/75 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.11.2025 Entscheiddatum: 30.10.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.10.2025 Ausländerrecht, humanitäre Aufenthaltsbewilligung, Art. 84 Abs. 5 AIG, Recht auf Privatleben, Art. 8 Ziff. 1 EMKR, Art. 13 BV. Der Beschwerdeführer (geb. 1992) ist afghanischer und pakistanischer Doppelbürger. Im Jahr 2012 reiste er in die Schweiz ein, verschwieg dabei seine pakistanische Staatsangehörigkeit und liess sich unter falschem Namen sowie Geburtsdatum registrieren. Im Jahr 2014 wurde er vorläufig aufgenommen, und im Jahr 2019 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Da sowohl die vorläufige Aufnahme als und die Aufenthaltsbewilligung auf falschen Angaben basierten, verlängerte das Migrationsamt die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Pakistan verfügte das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. In der Folge ersuchte er erneut um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung und berief sich dabei zudem auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, inwiefern er durch den Status der vorläufigen Aufnahme konkret und in relevanter Weise in seinem Privatleben beeinträchtigt ist. Zwar ist ihm eine gute berufliche Integration in der Schweiz gelungen, eine besonders gute sprachliche oder gesellschaftliche Integration weist er jedoch nicht nach. Mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung resp. der Verweigerung der Unterbreitung beim SEM hat das Migrationsamt keine Ermessensfehler begangen (Verwaltungsgericht, B 2025/75) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 30. Oktober 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Fleisch
Geschäftsnr. B 2025/75
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1,
gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Gesuch um humanitäre Aufenthaltsbewilligung
B 2025/75
2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Pakistan. Er reiste am 18. Dezember 2012 in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Dabei wies er sich unter der Identität B.__, als afghanischer Staatsangehöriger der hazarischen Ethnie aus (act. MA 5). Das Bundesamt für Migration (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration) wies sein Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2014 ab. Es anerkannte die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies B.__ aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch in jenem Zeitpunkt als unzumutbar gewertet und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (act. MA 21). b. Im Oktober 2017 stellte A.__ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (act. MA 51). Das Migrationsamt erteilte ihm mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 4. März 2019 eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (act. MA 101 f.; zur Verlängerung bis 3. März 2021 act. MA 110). c. Am 7. September 2020 meldeten die Bevölkerungsdienste der Stadt Z.__ dem Migrationsamt unter Beilage einer Kopie eines pakistanischen Reisepasses eine Namens-, Geburtsdatums- und Nationalitätsänderung (act. MA 113-116). In einer Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 begründete A.__ dies damit, dass er das Kind von pakistanischen Eltern und in Pakistan geboren sei. Seine Eltern seien aus Afghanistan ausgewandert und hätten sich in Pakistan einbürgern lassen, weshalb er seit seiner Geburt die pakistanische und afghanische Staatsbürgerschaft besitze. Auf der Flucht nach Europa habe er auf Anraten von verschiedenen Personen und aus Angst vor einer Rückschaffung nach Pakistan seine wahre Identität verschwiegen. Da ihn mit der Zeit immer grössere Gewissensbisse geplagt hätten, habe er sich im August 2020 entschieden, das Migrationsamt über seine korrekte Identität zu informieren. Dazu habe er sich bereits im Frühjahr 2020 eine pakistanische Identitätskarte und Ende August 2020 einen pakistanischen Pass beschafft (act. MA 125).