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Luzern Regierungsrat 07.12.1999 RRE Nr. 1710 (1999 III Nr. 4)

7 dicembre 1999·Deutsch·Lucerna·Regierungsrat·HTML·58 parole·~1 min·7

Riassunto

Stimmrechtsbeschwerde. §§ 158 ff. StRG; § 91 GG. Mit der Stimmrechtsbeschwerde können nur formelle Fehler gerügt werden. Die Stimmrechtsbeschwerde eignet sich nicht zur Anfechtung materieller Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden. Gegen solche Beschlüsse ist die Gemeindebeschwerde zu ergreifen, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. | Volksrechte

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 07.12.1999 Fallnummer: RRE Nr. 1710 LGVE: 1999 III Nr. 4 Leitsatz: Stimmrechtsbeschwerde. §§ 158 ff. StRG; § 91 GG. Mit der Stimmrechtsbeschwerde können nur formelle Fehler gerügt werden. Die Stimmrechtsbeschwerde eignet sich nicht zur Anfechtung materieller Beschlüsse der Stimmberechtigten und Behörden der Gemeinden. Gegen solche Beschlüsse ist die Gemeindebeschwerde zu ergreifen, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

RRE Nr. 1710 — Luzern Regierungsrat 07.12.1999 RRE Nr. 1710 (1999 III Nr. 4) — Swissrulings