Skip to content

Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 30.12.1994 OG 1994 67 (1994 I Nr. 67)

30 dicembre 1994·Deutsch·Lucerna·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·50 parole·~1 min·2

Riassunto

§ 119 Abs. 1 StPO. Beschlagnahme von verpfändeten Gegenständen aus dem Vermögen des Angeschuldigten zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten. Ein zu Gunsten eines Dritten errichtetes Pfand steht der Vermögensbeschlagnahme als vorläufiger prozessualer Massnahme nicht entgegen. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 30.12.1994 Fallnummer: OG 1994 67 LGVE: 1994 I Nr. 67 Leitsatz: § 119 Abs. 1 StPO. Beschlagnahme von verpfändeten Gegenständen aus dem Vermögen des Angeschuldigten zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten. Ein zu Gunsten eines Dritten errichtetes Pfand steht der Vermögensbeschlagnahme als vorläufiger prozessualer Massnahme nicht entgegen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

OG 1994 67 — Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 30.12.1994 OG 1994 67 (1994 I Nr. 67) — Swissrulings