Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 01.10.2002 22 02 78 (2002 I Nr. 36)

1 ottobre 2002·Deutsch·Lucerna·Obergericht II. Kammer·HTML·70 parole·~1 min·3

Riassunto

§ 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 01.10.2002 Fallnummer: 22 02 78 LGVE: 2002 I Nr. 36 Leitsatz: § 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: