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Luzern Obergericht II. Kammer 01.10.2002 22 02 78 (2002 I Nr. 36)

1. Oktober 2002·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·70 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

§ 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 01.10.2002 Fallnummer: 22 02 78 LGVE: 2002 I Nr. 36 Leitsatz: § 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

22 02 78 — Luzern Obergericht II. Kammer 01.10.2002 22 02 78 (2002 I Nr. 36) — Swissrulings