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Glarus Obergericht 15.12.2023 OG.2023.00070 (OGZ.2025.133)

15 dicembre 2023·Deutsch·Glarona·Obergericht·HTML·1,163 parole·~6 min·5

Riassunto

Rechtsöffnung

Testo integrale

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter Roger Feuz  und Oberrichter MLaw Mario Marti  sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 15. Dezember 2023

Verfahren OG.2023.00070

A.______

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Glarus

Beschwerdegegner

vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung

betreffend

Rechtsöffnung

Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (sinngemäss laut Eingabe vom 1. Dezember 2023, act. 8):

1.

Es sei die Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. November 2023 im Verfahren ZG.2023.00733 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners abzuweisen.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

Erwägungen

1.

Auf Begehren des Kantons Glarus, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, stellte das Betreibungs- und Kon­kursamt des Kantons Glarus am 27. Januar 2022 in der Betreibung [...] gegen A.______ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 im Betrag von CHF 1‘700.zuzüg­lich Zins, Mahnspesen/Gebühren und Betrei­bungskosten (act. 2/5). A.______ erhob in der Folge Rechtsvor­schlag. Diesen beseitigte der zuständige Prä­sident des Kan­tonsge­richts Glarus mit Verfü­gung vom 21. November 2023 und erteilte dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung (act. 6).

2.

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2023 (act. 8) beantragt A.______ die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids.

3.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfecht­bar (Art. 319 lit. a in Verbin­dung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei vorliegend die Anfechtung innert der vor­gegebenen zehntägigen Frist erfolgte (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

4.

Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet und/oder habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest­gestellt (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Beschwerdeeingabe darzulegen, aus wel­chen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müs­se (statt vieler: BSK-Spühler, N 4 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt demnach ein strenges Rügeprinzip; die Beschwer­deinstanz sucht nicht von sich aus nach Mängeln am angefochtenen Entscheid. Dieser Grundsatz erfährt jedoch insoweit einen Einbruch, als bei geradezu offen­sichtlichen Mängeln, welche die Nichtigkeit/Ungültigkeit eines Rechtsaktes bewir­ken, jene von Amtes wegen festzustellen sind. Eine solche Konstellation ist vorlie­gend gegeben: In der Beschwerde selbst werden durchwegs irrelevante Einwen­dungen gegen die erstinstanzlich erteilte Rechtsöffnung vorgebracht, gleichwohl ist der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben, da ihm ein qualifizierter Mangel anhaftet, wie sogleich aufzuzeigen ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann ein Gläubiger längstens bis ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner die Fortsetzung der Betreibung (hier Pfändung) verlangen. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist; lässt daher der Gläubiger diese Frist ungenutzt verstreichen, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (BSK SchKG I-Sievi, Art. 88 N 21). Eine Pfändung, welche gestützt auf ein verspätetes Gesuch bzw. einen inzwischen durch Zeitablauf verfallenen Zahlungsbefehl vollzogen wird, ist nichtig (BGE 96 III 111).

Aus der soeben zitierten Gesetzesbestimmung folgt indirekt, dass auch ein Rechts­öffnungsbegehren nur solange gestellten werden kann, wie auch tatsächlich ein gültiger Zahlungsbefehl vorliegt. Ist mit anderen Worten zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls und der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen, kann keine Rechtsöffnung mehr erteilt werden, weil die Betreibung offensichtlich erloschen ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12). Diesfalls besteht für die Erteilung der Rechtsöffnung fraglos auch kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist doch infolge Ablaufs der Einjahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG eine anschliessende Pfändung ohnehin nicht mehr möglich. Wenn daher die vorerwähnte Frist von einem Jahr bereits bei Anhängigmachung eines Rechtsöffnungsbegehrens verstrichen ist, so ist auf das Begehren von Amtes wegen nicht einzutreten (Stücheli, Die Rechtsöff­nung, Diss. Zürich 2000, S. 94 f.). In der Lehre wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, der Rechtsöffnungsrichter habe die Einhaltung der Einjahres­frist nicht von Amtes wegen zu prüfen, sondern nur bei entsprechender Einrede des Schuldners (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 13 und Art. 79 N 8). Dieser Auffas­sung ist indes nicht zu folgen. Dies zum einen, weil – wie bereits vorerwähnt – im Falle einer erloschenen Betreibung keine weiteren Betreibungs­handlungen mehr möglich sind bzw. nichtig wären; es wäre daher geradezu sinnent­leert, bei fehlen­der Einrede des Schuldners die Rechtsöffnung zu erteilen, obschon dem Gläubiger danach die Fortsetzung der Betreibung verwehrt bliebe. Zum ande­ren liegt die Beachtung der in Art. 88 SchKG normierten Fristen keineswegs im aus­schliessli­chen Interesse des Schuldners, sondern im öffentlichen Interesse; der Schuldner kann darum auch nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 3 SchKG darauf verzich­ten, die Nichteinhaltung dieser Fristen geltend zu machen (BGE 101 III 16 f.; Stücheli, a.a.O., S. 95).

5.2 In der vorliegend interessierenden Betreibung [...] des Betreibungs- und Kon­kursamts des Kantons Glarus erhielt die Beschwerdeführerin den Zahlungs­befehl am 20. April 2022 zugestellt (act. 2/5). Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte, konnte der Beschwerdegeg­ner gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bis spätestens am 20. April 2023 beim Rechts­öffnungsrichter die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragen. Tatsächlich aber stellte er sein Rechtsöffnungsgesuch erst am 18. September 2023 (act. 1). Zu diesem Zeitpunkt hatte der fragliche Zahlungsbefehl jedoch seine Gültigkeit längst verloren, womit das Betreibungsverfahren dahingefallen war. Die Vorinstanz hätte daher auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht mehr eintreten dürfen.

Aus alldem folgt, dass die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen ist, dass die Betreibung [...] des Betreibungs- und Kon­kursamts des Kantons Glarus erloschen ist.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsver­fahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner aufzu­erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind dabei in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG für beide Verfahren auf insgesamt CHF 600.- festzu­legen.

Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO erwachsen ist.

Indem der Beschwerdeführerin keine Kosten überwälzt werden, wird deren Begeh­ren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos.

____________________

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Kantons­gerichtspräsidenten vom 21. November 2023 im Verfahren ZG.2023.00733 auf­ge­hoben; es wird festgestellt, dass die Betreibung [...] des Betrei­bungsund Kon­kursamts des Kantons Glarus erloschen ist.

2.

Die Kosten für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ZG.2023.00733 so­wie das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 600.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt und von ihm bezogen.

3.

Es werden keine Parteient­schä­digungen zugesprochen.

4.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege wird als gegenstandslos geworden abge­schrieben.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

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