Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichter Roger Feuz und Oberrichter MLaw Mario Marti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil vom 15. Dezember 2023
Verfahren OG.2023.00070
A.______
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Glarus
Beschwerdegegner
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung
betreffend
Rechtsöffnung
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (sinngemäss laut Eingabe vom 1. Dezember 2023, act. 8):
1.
Es sei die Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. November 2023 im Verfahren ZG.2023.00733 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners abzuweisen.
2.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
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Erwägungen
1.
Auf Begehren des Kantons Glarus, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, stellte das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 27. Januar 2022 in der Betreibung [...] gegen A.______ einen Zahlungsbefehl aus. Die Betreibung betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020 im Betrag von CHF 1‘700.zuzüglich Zins, Mahnspesen/Gebühren und Betreibungskosten (act. 2/5). A.______ erhob in der Folge Rechtsvorschlag. Diesen beseitigte der zuständige Präsident des Kantonsgerichts Glarus mit Verfügung vom 21. November 2023 und erteilte dem Gläubiger definitive Rechtsöffnung (act. 6).
2.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2023 (act. 8) beantragt A.______ die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids.
3.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei vorliegend die Anfechtung innert der vorgegebenen zehntägigen Frist erfolgte (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
4.
Mit Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet und/oder habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 ZPO). Dabei ist in der Beschwerdeeingabe darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (statt vieler: BSK-Spühler, N 4 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt demnach ein strenges Rügeprinzip; die Beschwerdeinstanz sucht nicht von sich aus nach Mängeln am angefochtenen Entscheid. Dieser Grundsatz erfährt jedoch insoweit einen Einbruch, als bei geradezu offensichtlichen Mängeln, welche die Nichtigkeit/Ungültigkeit eines Rechtsaktes bewirken, jene von Amtes wegen festzustellen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben: In der Beschwerde selbst werden durchwegs irrelevante Einwendungen gegen die erstinstanzlich erteilte Rechtsöffnung vorgebracht, gleichwohl ist der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben, da ihm ein qualifizierter Mangel anhaftet, wie sogleich aufzuzeigen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann ein Gläubiger längstens bis ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner die Fortsetzung der Betreibung (hier Pfändung) verlangen. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist; lässt daher der Gläubiger diese Frist ungenutzt verstreichen, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (BSK SchKG I-Sievi, Art. 88 N 21). Eine Pfändung, welche gestützt auf ein verspätetes Gesuch bzw. einen inzwischen durch Zeitablauf verfallenen Zahlungsbefehl vollzogen wird, ist nichtig (BGE 96 III 111).
Aus der soeben zitierten Gesetzesbestimmung folgt indirekt, dass auch ein Rechtsöffnungsbegehren nur solange gestellten werden kann, wie auch tatsächlich ein gültiger Zahlungsbefehl vorliegt. Ist mit anderen Worten zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls und der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen, kann keine Rechtsöffnung mehr erteilt werden, weil die Betreibung offensichtlich erloschen ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 12). Diesfalls besteht für die Erteilung der Rechtsöffnung fraglos auch kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist doch infolge Ablaufs der Einjahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG eine anschliessende Pfändung ohnehin nicht mehr möglich. Wenn daher die vorerwähnte Frist von einem Jahr bereits bei Anhängigmachung eines Rechtsöffnungsbegehrens verstrichen ist, so ist auf das Begehren von Amtes wegen nicht einzutreten (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 94 f.). In der Lehre wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, der Rechtsöffnungsrichter habe die Einhaltung der Einjahresfrist nicht von Amtes wegen zu prüfen, sondern nur bei entsprechender Einrede des Schuldners (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 13 und Art. 79 N 8). Dieser Auffassung ist indes nicht zu folgen. Dies zum einen, weil – wie bereits vorerwähnt – im Falle einer erloschenen Betreibung keine weiteren Betreibungshandlungen mehr möglich sind bzw. nichtig wären; es wäre daher geradezu sinnentleert, bei fehlender Einrede des Schuldners die Rechtsöffnung zu erteilen, obschon dem Gläubiger danach die Fortsetzung der Betreibung verwehrt bliebe. Zum anderen liegt die Beachtung der in Art. 88 SchKG normierten Fristen keineswegs im ausschliesslichen Interesse des Schuldners, sondern im öffentlichen Interesse; der Schuldner kann darum auch nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 3 SchKG darauf verzichten, die Nichteinhaltung dieser Fristen geltend zu machen (BGE 101 III 16 f.; Stücheli, a.a.O., S. 95).
5.2 In der vorliegend interessierenden Betreibung [...] des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus erhielt die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl am 20. April 2022 zugestellt (act. 2/5). Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte, konnte der Beschwerdegegner gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bis spätestens am 20. April 2023 beim Rechtsöffnungsrichter die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragen. Tatsächlich aber stellte er sein Rechtsöffnungsgesuch erst am 18. September 2023 (act. 1). Zu diesem Zeitpunkt hatte der fragliche Zahlungsbefehl jedoch seine Gültigkeit längst verloren, womit das Betreibungsverfahren dahingefallen war. Die Vorinstanz hätte daher auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht mehr eintreten dürfen.
Aus alldem folgt, dass die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen, der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen ist, dass die Betreibung [...] des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus erloschen ist.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind dabei in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG für beide Verfahren auf insgesamt CHF 600.- festzulegen.
Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO erwachsen ist.
Indem der Beschwerdeführerin keine Kosten überwälzt werden, wird deren Begehren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos.
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Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. November 2023 im Verfahren ZG.2023.00733 aufgehoben; es wird festgestellt, dass die Betreibung [...] des Betreibungsund Konkursamts des Kantons Glarus erloschen ist.
2.
Die Kosten für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ZG.2023.00733 sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 600.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt und von ihm bezogen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]