Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7513/2007 Urteil v om 1 3 . Juli 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007 / N (…).
E7513/2007 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge illegal am 7. November 2006 in die Schweiz ein, wo er am 19. November 2006 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus Freetown, Sierra Leone. Seine Mutter sei nach seiner Geburt verstorben, sein Vater sei während des Bürgerkrieges im Jahre 2001 von Banden verschleppt worden. Anlässlich dieser Verschleppung habe ein Soldat ihn (den Beschwerdeführer) mit dem Gewehrkolben auf (…) geschlagen. Seither leide er an Kopf und Ohrenschmerzen und habe Nasenbluten. Er sei zwei Tage später (A1/11 S. 6), 13 bis 14jährig, nach B._______, geflohen, wo er ca. vier Jahre gelebt habe. Dort habe er einen Mann namens C._______ getroffen, der ihn mit in die Schweiz genommen habe. D._______ habe er aus gesundheitlichen Gründen verlassen. A.b. Mit Verfügung vom 30. März 2007 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug an. Das BFM stützte seinen Entscheid auf die Sprach und Herkunftsanalyse (LinguaAnalyse) eines vom Amt beauftragten Experten. Dieser hatte in seinem Gutachten (vgl. A20/9) festgestellt, dass nach sprachlichen und landeskundlichen Gesichtspunkten der Sozialisierungsprozess des Beschwerdeführers definitiv nicht in Sierra Leone stattgefunden habe. Aufgrund seiner Aussprache könne er aus Nigeria, Kamerun oder Ghana stammen. Seine Sprachkenntnisse in Krio würden nicht der Krio Grammatik entsprechen. Ferner habe er wenig kulturelle oder geografische Kenntnisse über Sierra Leone. Seine Sozialisation habe höchstwahrscheinlich in einem Land stattgefunden, in welchem Pidgin Englisch gesprochen werde. Zu diesen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2007 bzw. vom 16. März 2007 das rechtliche Gehör gewährt, welches er nicht wahrnahm. A.c. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2007 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.
E7513/2007 B.a. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007, mit welchem er die Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, trat das BFM mangels Leistung des Gebührenvorschusses mit Verfügung vom 13. Juli 2007 nicht ein. B.b. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2007 wurde mit Urteil vom 27. August 2007 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, dass es nicht zu beanstanden sei, dass das BFM dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2007 keine ernsthaften Erfolgschancen attestiert und die Eingabe als von vorneherein aussichtslos qualifiziert hatte. Nichtsdestotrotz würde es sich bei der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Suizidalität – durch Beilage des Arztberichtes von Dr. med. E._______ vom 25. Juli 2005 (recte: 2007) – aber um ein Sachverhaltselement handeln, das unter wiederwägungsrechtlichem Blickwinkel – zumindest in Bezug auf die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs – relevant sein könnte, weshalb es die Akten dem BFM zur Beurteilung des Arztberichtes unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten überwies. C. Der Beschwerdeführer bezahlte den im zweiten Wiedererwägungsverfahren mit Verfügung vom 6. September 2007 erhobenen Gebührenvorschuss fristgerecht. D. Mit Schreiben vom 14. September 2007 reichte der Beschwerdeführer ferner unter anderem eine Hörkassette – auf welcher er angeblich Krio sprechend zu hören sei – als Beweismittel für seine Herkunft aus Sierra Leone zu den Akten, mit dem Antrag diese im Wiedererwägungsverfahren zu berücksichtigen. E. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 – eröffnet am 5. Oktober 2007 – wies das BFM das Wiederwägungsgesuch vom 25. Juli 2007 (Datum des die Suizidalität attestierenden Arztberichtes), soweit es darauf eintrat, ab, erklärte seine Verfügung vom 30. März 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E7513/2007 F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 1. November 2007 (Poststempel: 5. November 2007) ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung aller Wegweisungsmassnahmen, um Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung und um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Bericht über seinen aktuellen psychischen Gesundheitszustand einzureichen. Die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. H. Auf Geheiss reichten die behandelnden Fachpersonen der (Klinik für Psychiatrie) in F._______ am 5. Dezember 2007 ein "ärztliches Zeugnis" mit folgender Diagnose ein: Mittelgradige depressive Störung, Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Zügen, dissoziative Zustände, chronische Kopfschmerzen und Ohrenschmerzen. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer über wenig psychische Bewältigungsstrategien, um eine akute Krisensituation zu bewältigen, weshalb damit zu rechnen sei, dass bei einer akuten Krise oder Ausschaffung seine Verzweiflung zu einem Suizid führen könne. I. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, einen Bericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand einzureichen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 wurde ein weiteres "ärztliches Zeugnis" derselben Klinik eingereicht, welche die Diagnose des vorgenannten Zeugnisses sowie die akute Suizidgefährdung des Beschwerdeführers für den Fall der Ausschaffung bestätigt. Die psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung des Beschwerdeführers sei weiterhin dringend notwendig.
E7513/2007 J. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingaben vom 11. August 2008 und vom 5. Dezember 2009 replizierte der Beschwerdeführer. Am 3. November 2009 zeigte seine neue Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an. L. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Bericht über seinen gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie die gegenwärtig und zukünftig notwendigen Behandlungs und Therapiemassnahmen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 25. März 2011 ein "ärztliches Zeugnis" vom 23. März 2011 ein. Danach sei der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2007 bei der (Klinik für Psychiatrie) in Behandlung. Innerhalb der letzten 4 Jahre habe dank der monatlich bis 6wöchig stattfindenden psychotherapeutischen Gespräche (33 Sessionen) und der antidepressiven Medikation (Remoren 30mg, 1 Tablette abends) eine relative Stabilisierung mit deutlich weniger suizidalen Krisen erreicht werden können. Der Beschwerdeführer zeige jedoch nach wie vor ein chronisch labiles und instabiles Zustandsbild und verfüge über wenige psychische Bewältigungsstrategien, um Krisen zu bewältigen, weshalb eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung im selben Rahmen dringend notwendig erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
E7513/2007 vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Darunter fallen auch Verfügungen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung abgewiesen hat. 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
E7513/2007 materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene ausdrücklich einzig betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs eine Neubeurteilung beantragt, weshalb vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse beschränkt wird. 5. 5.1. Die Vorinstanz ist in seiner Verfügung vom 3. Oktober 2007 auf den Antrag zur wiedererwägungsweisen Berücksichtigung der Hörkassette (auf welcher der Beschwerdeführer angeblich Kriosprechend zu hören sei) mit der Begründung nicht eingetreten, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen könne. Neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel würden demnach nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht habe. So sei es nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon vorher – spätestens im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens – in der Lage gewesen wäre, eine solche Sprachaufnahme zu machen und zu den Akten zu reichen. Ein plausibler Grund, weshalb dies ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, sei den Akten nicht zu entnehmen. 5.2. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einerseits entgegen, dass er im ordentlichen Asylverfahren keine Beschwerde habe erheben können, da er den Entscheid zu spät erhalten habe (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2007, B1/5 S. 3). Andererseits macht er geltend, dass er durchaus entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen habe, denn aufgrund seines psychisch angeschlagenen Zustandes sei er erst nach verschiedenen Gesprächen mit seinem Berater auf die Idee gekommen, eine Kassette aufzunehmen und einzureichen. Um eine sprachliche Gegenanalyse in Auftrag geben
E7513/2007 zu lassen, würden ihm die finanziellen Mittel fehlen. Da seine Herkunft für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges aber eine wichtige Rolle spiele, – der Beschwerdeführer aufgrund seines psychisch labilen Zustandes jedoch nicht in der Lage sei, Reise oder Identitätspapiere zu beschaffen – sei die Hörkassette zu prüfen und das Ergebnis entsprechend zu würdigen. 5.3. Die Vorinstanz hält diesen Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 Folgendes entgegen: Zum Vorwurf der verspäteten Zustellung führt es aus, dass die besagte Verfügung rechtsgültig zugestellt worden sei. Den psychisch labilen Gesundheitszustand als entschuldbaren Grund für die verspätete Eingabe erachtet die Vorinstanz als unbehelflichen Erklärungsversuch. Ferner sei nicht nachweisbar, ob es tatsächlich der Beschwerdeführer sei, der auf der Hörkassette spreche. Für diesen Fall müsse man jedoch angesichts des vorgängig erstellten Sprachgutachtens davon ausgehen, dass er sich Kenntnisse der Sprache Krio angeeignet habe, um diese Aufnahme zu machen. Auch könne er mit dem Einwand, es sei ihm aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich, sich um Reise oder Identitätspapiere zu bemühen, nicht gehört werden. 5.4. In der Replik vom 5. Dezember 2009 wies der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich allenfalls Krio Sprachkenntnisse in der Schweiz angeeignet, sich auf keinerlei Hinweise stütze und völlig unrealistisch sei, gäbe es doch in der Schweiz nur wenige Personen, die aus Sierra Leone stammen würden, und wohl kaum entsprechende Sprachschulen. 5.5. Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angeführten entschuldbaren Gründe, weshalb er die Hörkassette nicht schon vorher einreichen konnte, nicht zu überzeugen vermögen. So beanstandet der Beschwerdeführer einerseits mit Hinweis auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2007 (vgl. B1/5, S. 3), dass ihm die Verfügung im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren nicht rechtzeitig zugestellt worden sei. Gleichzeitig hat er aber im vorgenannten Wiedererwägungsgesuch aufgrund von Beweisnot ausdrücklich darauf verzichtet, die angeblich mangelhafte Zustellung der Verfügung anzufechten. Ebenso wenig vermögen andererseits die angeführten psychischen Probleme ein solches Versäumnis zu
E7513/2007 entschuldigen. Der Beschwerdeführer hätte den Umstand, dass er angeblich Krio spreche und entgegen der Feststellung der Lingua Analyse aus Sierra Leone stamme, bzw. das entsprechende Beweismittel, wenn nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren, so jedenfalls spätestens mittels einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2007 vorbringen bzw. einreichen können. Dass der Beschwerdeführer dieser Möglichkeit durch ein prozessuales Versäumnis (keine Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, keine Beschwerde) verlustig ging, hat er sich selber anzulasten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, darf das Wiedererwägungsgesuch in keinem Fall dazu dienen, vom Beschwerdeführer im früheren Verlauf begangene vermeidbare Unterlassungen nachzuholen. Ein Wiedererwägungsgesuch kann somit nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Dies ergibt sich aus der – für das Wiedererwägungsverfahren analog anwendbaren – revisionsrechtlichen Regel von Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach Gründe, welche im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2007 auf den Antrag des Beschwerdeführers, im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches die nachgereichte Hörkassette zu berücksichtigen, nicht eingetreten. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiederwägungsgesuches unter Berücksichtigung des Arztberichtes vom 25. Juli 2007 nicht in Abrede gestellt und ist in diesem Punkt auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob sie das Gesuch in diesem Punkt zu Recht abwies. 6.2. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und ärztlich belegten psychischen Problemen und zur akuten Suizidgefahr für den Fall einer Ausschaffung stellte des BFM einerseits fest, dass eine sinnvolle Prüfung des Vorliegens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse wegen der Verheimlichung der Herkunft durch den Beschwerdeführer schlichtweg verunmöglicht werde. Andererseits sei es nichts Aussergewöhnliches, dass abgewiesene Asylsuchende suizidale Krisen durchmachen würden; obwohl dies menschlich verständlich sei, würden diese doch einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege zu stehen vermögen. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein vom Wegweisungsvollzug Betroffener es in
E7513/2007 der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen. 6.3. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass vorab die behandelnden Ärzte – und nicht das BFM – die diesbezügliche Diagnose stellen würden. Vorliegend sei die Suizidalität von verschiedenen Fachpersonen unabhängig voneinander festgestellt worden. Dem BFM würde die Aufgabe zufallen abzuwägen, ob diese festgestellte Tatsache ein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung bedeutet oder nicht. In dieser Hinsicht möge es eine untergeordnete Rolle spielen, aus welchem (west)afrikanischen Land der Beschwerdeführer stamme. 6.4. Zum Punkt der wiederwägungsweisen Berücksichtigung der geltend gemachten Suizidalität verwies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf ihre Verfügung vom 3. Oktober 2007, wonach gemäss konstanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden durch die Verheimlichung der Herkunft eine sinnvolle Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzughindernissen verunmöglicht werde. 6.5. Zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die körperlichen Beschwerden (Kopf respektive Ohrenschmerzen) bereits im ordentlichen Asylverfahren aktenkundig gemacht und vom BFM in seiner (rechtskräftigen) Verfügung vom 30. März 2007 einer rechtlichen Würdigung unterzogen worden sind (vgl. A34/5, S. 3). Bezüglich dieser Gesundheitsprobleme besteht somit insoweit kein Raum für eine wiedererwägungsrechtliche Neubeurteilung, stellen sie doch keine nach dem Rechtskrafteintritt der Verfügung eingetretene Veränderung der Sachlage dar. Dies wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. August 2007 bestätigt. 6.6. Was die mit Arztzeugnis vom 25. Juli 2007 (vgl. C1/8) – auf dessen Grundlage die Vorinstanz ihren abschlägigen Entscheid fällte – diagnostizierten psychischen Probleme – mittelschwere depressive Episode, somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Krampfanfälle – und die akute, ernstzunehmende Suizidgefahr anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des
E7513/2007 Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität des Beschwerdeführers ist durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Auch nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist. Die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat und Herkunftsstaat allein bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2., mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). 6.7. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz die entsprechenden psychischen Beschwerden und die Suizidgefahr als Sachverhaltselement in die Verfügung vom 3. Oktober 2007 aufgenommen hat. Sie erachtete allerdings die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer, da er weiterhin seine Identität verheimliche – als schlichtweg nicht möglich, sowie die Suizidgefahr allenfalls als vorgeschoben und für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ohnehin als unwesentlich. 6.8. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass es für die Prüfung der Zumutbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr relevant erscheint, in welches (westafrikanische) Land die Wegweisung vollzogen werden soll.
E7513/2007 6.8.1. So hat die LinguaAnalyse nämlich zum Einen festgestellt, dass er höchstwahrscheinlich aus einem Land stammt, in dem PidginEnglisch gesprochen wird – genannt wurden u.a. Nigeria, Kamerun oder Ghana; die Vorinstanz hätte somit ohne weiteres die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Nigeria, Kamerun und Ghana prüfen können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Untersuchungspflicht der Behörde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – beispielsweise betreffend seine Nationalität – findet. So kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). 6.8.2. Zum Anderen, sind die diagnostizierten psychischen Beschwerden – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zum jetzigen Zeitpunkt nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse für den Wegweisungsvollzug im oben ausgeführten Sinn darstellen, die Wegweisung also in jedes in Frage kommende Land vollzogen werden kann. Bei der Prüfung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist nämlich auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass Suizidalität durchaus – entgegen der Feststellungen der Vorinstanz – ein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstellen kann. Entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung ist nämlich das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Vorliegend ergibt sich eine solche akute Gefährdung indessen nicht aus den Akten. Das aktuellste ärztliche Zeugnis vom 23. März 2011 diagnostiziert beim Beschwerdeführer zwar nach wie vor eine Reihe von psychischen Erkrankungen – so eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (BorderlineTypus), dissoziative Zustände, mittelgradige depressive Störung und anhaltende somatoforme Schmerzstörungen. Der Krankheitsverlauf wird allerdings positiv beschrieben: Der psychische Gesundheitszustand habe sich dank der psychotherapeutischen Gespräche und der antidepressiven Medikation relativ stabilisiert und zumindest zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine akute Suizidgefahr mehr. Damit hat die psychische Erkrankung keinen Verlauf in dem Sinne genommen, welcher es rechtfertigen würde, die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung umzustossen und den
E7513/2007 Wegweisungsvollzug zum jetzigen Zeitpunkt wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage als unzulässig oder unzumutbar zu bezeichnen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass allfälligen beim Beschwerdeführer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutisch medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden könnten. Sofern notwendig wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorinstanz auch sicher zu stellen, dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe – vgl. Ziffer 4.2.5. der Weisung des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2008 – die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen. 6.8.3. Zusammenfassend lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände ausmachen, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK bzw. der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen bzw. drohender Suizidalität führen könnten. 6.9. Im Ergebnis ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren, weshalb angesichts der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das mit der Rechtsmitteleingabe vom 1. November 2007 gestellte Gesuch
E7513/2007 um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
E7513/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand: