Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6624/2009 Urteil v om 2 7 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Sabrina Sorg, Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. September 2009 / N (…).
E6624/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan im März 2009 verliess und über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 15. Juli 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ vom 3. August 2009 sowie der Anhörung vom 12. August 2009 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde von seinem Schwager und dessen Angehörigen sowie dem Mann (und dessen Familie), welchem seine Frau von ihrer Familie zugesprochen worden sei, verfolgt, weil er seine Frau gegen den erklärten Willen jener Personen geheiratet habe, dass sein Schwager ihn geschlagen und mit dem Tode bedroht sowie dessen Schwester, der Ehefrau des Beschwerdeführers, Verbrennungen zugefügt habe, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin nach Pakistan geflohen sei, wo die beiden gemeinsamen Kinder zur Welt gekommen seien, der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin unerkannt gelebt habe, schliesslich aber von einem Lebensmittelhändler erkannt worden sei, welcher ihn erpresst habe, dass er daraufhin mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dort noch etwa ein Jahr vermummt und heimlich in der Provinz C.______ gelebt habe, wo sein Schwager als (…) gewirkt habe, bis der Beschwerdeführer die Reise in den Westen angetreten habe und dabei Frau und Töchter in Afghanistan zurückgelassen habe, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers auf den ethnischen und religiösen Unterschieden zwischen ihm, welcher Paschtune und Sunnite sei, und seiner Frau, welche Hazare und Schiitin sei, beruhe, zumal ethnische und religiöse Mischehen in Afghanistan von der Zivilgesellschaft nicht geduldet würden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. September 2009 – eröffnet am 22. September 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, diese aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs aufschob (vorläufige Aufnahme),
E6624/2009 dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, da es ihm nicht gelungen sei, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers angesichts ihrer Substanzlosigkeit und Ungereimtheiten offensichtlich ein Sachverhaltskonstrukt darstellten, dass das BFM beispielsweise monierte, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung zu erwähnen versäumt habe, dass der Ladenbesitzer in der darauffolgenden Nacht persönlich bei ihm zu Hause erschienen sei, um ihn zu erpressen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich trotz angeblicher Verfolgung in Afghanistan aus Pakistan ausgerechnet wieder nach Afghanistan begeben habe, dass die Vorinstanz es ferner nicht für nachvollziehbar hält, dass der Beschwerdeführer Frau und Kinder in C._______ zurückgelassen habe, wo sie gemäss seinen Vorbringen grosser Gefahr ausgesetzt seien, von ihren Verfolgern aufgespürt zu werden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kontenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies,
E6624/2009 dass der mit genannter Zwischenverfügung vom 3. November 2009 verlangte Kostenvorschuss am 16. November 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. November 2009 weitere Beweismittel (u. a. Fotografien, einen fremdsprachigen Brief, Kopie von Fingerabdrücken) anbot, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2011 (Poststempel 26. Januar 2011) mit Hinweis auf die Notlage seiner Frau und Kinder, deren Gesuch um Asyl und Einreise vom BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010 abgewiesen worden war, ein Gesuch um dringliche Behandlung seiner Beschwerde stellte, das mit Schreiben des Gerichts vom 1. Februar 2011 beantwortet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E6624/2009 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, auch dann, wenn der Beschwerdeführer wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen),
E6624/2009 dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Beweismittel für seine Verfolgung anbietet, dass insbesondere die Fotografie, die eine an einer Windschutzscheibe eines Automobils befestigte Abbildung des Beschwerdeführers und seiner Frau zeigt, arrangiert erscheint und jedenfalls sehr geringe Beweiskraft aufweist, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vage und substanzlos erscheint, über weite Strecken nicht nachvollziehbar ist und der inneren Logik entbehrt, wobei an diesem Eindruck auch die Ausführungen in der Eingabe vom 17. November 2009 nichts zu ändern vermögen, dass die Akten sogar noch weitere Ungereimtheiten als die vom BFM zur Begründung seines Entscheides angeführten enthalten, beispielsweise die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in C._______, um verborgen zu bleiben, das Haus lediglich nachts verlassen, (A11/23, S. 8 F59) wobei der Beschwerdeführer diese Aussage auf Vorhalt, wie er denn nachts der Gartenarbeit habe nachkommen können, dahingehend korrigierte, er habe die Gartenarbeit frühmorgens verrichtet (A11/23, S. 8 F63), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten bei den Anhörungen generell ausweichend antwortete, dass beispielsweise die in der Erstbefragung fehlende Information betreffend den nächtlichen Besuch des Lebensmittelverkäufers, der den Beschwerdeführer erpresst habe, nicht mit dem summarischen Charakter dieser Befragung erklärt werden kann, dass vielmehr während der freien Erzählung dieses Ereignisverlaufs hinreichend Gelegenheit bestanden hätte, diese Information zu geben, bevor der Beschwerdeführer angehalten worden war, sich auf das Wesentliche zu beschränken, dass diese Ergänzung (nächtlicher Besuch des Lebensmittelverkäufers) bei der Anhörung durch das BFM somit als nachgeschoben zu erachten ist und den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer wolle seiner Verfolgungsgeschichte zusätzlichen Nachdruck verleihen, dass dieses nachgeschobene Vorbringen in der Gesamtwürdigung zum allgemeinen Eindruck einer konstruierten oder zumindest erheblich aufgebauschten Verfolgungsgeschichte beiträgt,
E6624/2009 dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer für seine Rückkehr aus Pakistan ausgerechnet die Provinz C._______ als Aufenthaltsort ausgewählt und dort über ein Jahr gelebt haben will, wo sein Schwager, von dem er verfolgt werde, als (...) tätig sei und, wie in der Beschwerdeschrift hervorgehoben wird, sehr viele Leute kenne, dass dieser Abschnitt der Sachverhaltsschilderung vollkommen unglaubhaft erscheint und die Vermutung nahelegt, der Beschwerdeführer hätte mehrere Jahre in Pakistan gelebt, wäre von dort gar nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern hätte vielmehr unmittelbar aus Pakistan seine Reise in die Schweiz angetreten, dass es ferner nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer Frau und Kinder in der Gefahrenlage zurück gelassen haben soll, was auch das Vorbringen, das Geld habe nicht für die Ausreise aller Personen gereicht, nicht zu erklären vermag, zumal der Beschwerdeführer seine Familie zumindest hätte aus C._______ schaffen können, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, woran weder die Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch die nachgereichten Dokumente etwas zu ändern vermögen, dass insbesondere weder der Brief von D._______ noch die Fotokopien der Fingerabdrücke noch die Fotografien erhebliche Aussagekraft aufweisen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E6624/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das Bundesamt vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, so dass sich zu diesem Zeitpunkt Ausführungen zur Zulässigkeit oder Möglichkeit des Vollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Prozesskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E6624/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: