Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6619/2011 Urteil v om 1 6 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), und ihre Tochter B._______, geboren (…), Schweden, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N (…).
E6619/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden von Moskau herkommend am 8. November 2011 in die Schweiz einreisten und am 10. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachstehend: die Beschwerdeführerin) im EVZ am 23. November 2011 summarisch befragt und am 5. Dezember 2011 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie werde in Schweden von den Behörden verfolgt, dass es im Jahre (…) nach der Scheidung von ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann Streit um die Erziehungsrechte (Tochter) gegeben habe und sie von ihm terrorisiert worden seien, dass die Beschwerdeführerin in Schweden wegen (…) zu einer Haftstrafe verurteilt und ihr alles Geld weggenommen worden sei, dass sie Angst davor habe, wieder ins Gefängnis gebracht zu werden und man ihr die Tochter wegnehmen könnte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 – eröffnet am 9. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E6619/2011 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) beantragen, dass die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und die Beschwerdeführenden bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2011 vorlagen (Art. 108 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
E6619/2011 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demzufolge auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde – abgesehen vom Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren – einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Schweden zum Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass sodann die materielle Bedingung für das Fehlen von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
E6619/2011 dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im vorstehend erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, wer sich ausserhalb seines Heimatstaates befindet und mit diesem gebrochen hat, in diesem aus einem bestimmten Grund verfolgt wird oder begründete Furcht vor Verfolgung hat und dort an keinem Ort Sicherheit vor dieser Verfolgung finden kann, dass unter anderem die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale (etwa Geschlecht, Hautfarbe oder Glauben) ausschlaggebend ist, dass ausserdem für die Anerkennung als Flüchtling eine gewisse Intensität der Eingriffe vorauszusetzen ist, wobei Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, dass bei geringeren Eingriffen die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtstaatlich legitimen Zwecken dienten, dass dies vorliegend der Fall ist, wurde die Beschwerdeführerin in Schweden doch zu einer Haftstrafe wegen (…) verurteilt, dass es das Recht und die Pflicht staatlicher Behörden ist, das Wohl eines Kindes vorrangig zu beachten (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) und in Berücksichtigung dessen das Sorgerecht den Eltern unter Umständen zu entziehen,
E6619/2011 dass die Beschwerdeführerin zudem eigenen Aussagen zufolge die Möglichkeit wahrgenommen hat, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde einzulegen, dass unter den gegebenen Umstände das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien in Schweden einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder hätten eine solche zu befürchten, als auf den ersten Blick unglaubhaft zu qualifizieren ist, weshalb das BFM das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung im Ergebnis zu Recht verneint hat, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat, Herkunfts oder eine Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
E6619/2011 offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Schweden drohen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass dies für Schweden offensichtlich nicht zutrifft, dass auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung nach Schweden im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgrund des Direktentscheides in der Sache und des Umstandes, wonach der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gegenstandslos ist, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren trotz allfällig bestehender Bedürftigkeit abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 600. den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E6619/2011 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und die Beschwerdeführenden seien bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, da aus Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind (Art. 97 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
E6619/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und die Beschwerdeführenden seien bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons D._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: