Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6485/2011 Urteil v om 1 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (…) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;) Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (…).
E6485/2011 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. April 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Grossbritannien an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2011 abgewiesen (E2535/2011). B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das im Dezember 2010 eingeleitete Eheschliessungsverfahren nun zum Abschluss gebracht werden bzw. er sich mit seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommen Verlobten verheiraten könne, da die Schweizer Botschaft in Colombo gemäss beigelegtem Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt B._______ vom 9. September 2011 nun alle notwendigen Heiratsdokumente verifiziert habe. Ferner wies er darauf hin, dass seine Verlobte seit dem 10. Oktober 2008 über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge und gemäss Art. 44 AsylG ein Anspruch auf die Einheit der Familie sowie gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Anspruch auf Familiennachzug bestehe, wenn der Ehegatte seit drei Jahren über eine vorläufige Aufnahme verfüge, die Ehegatten zusammenwohnen würden, eine Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. April 2011 sei im Wesentlichen abgelehnt worden, weil bis dahin bzw. bis heute das Eheschliessungsverfahren nicht habe abgeschlossen werden können. Das beigelegte Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt B._______ vom 9. September 2011 würde diesbezüglich neue Tatsachen ausweisen, die die Sachlage in Bezug auf die angefochtene Verfügung verändern würden, so dass diese von der Vorinstanz in Wiedererwägung zu ziehen sei. C. Das BFM trat mit Verfügung vom 14. November 2011 – eröffnet am 17. November 2011 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es
E6485/2011 erklärte die Verfügung vom 7. April 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, verrechnete die Gebühr von Fr. 600. mit dem bereits am 3. November 2011 geleisteten Vorschuss und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte es im Wesentlichen an, dass gemäss eingereichtem Schreiben des Zivilstandsamt B._______ vom 9. September 2011 das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers bis zur Beschaffung eines gültigen Aufenthaltstitels bzw. bis zur Erbringung der nötigen Bestätigung über den rechtmässigen Aufenthalt nicht fortgesetzt werden könne. Es liege somit gegenüber dem Entscheid des BFM vom 7. April 2011 keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Denn wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011 festgehalten worden sei, handle es sich beim Beschwerdeführer weiterhin nicht um den Ehepartner seiner vorläufig aufgenommenen Verlobten. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass mit der Stellung eines Asylgesuches in der Schweiz, für dessen Behandlung gemäss den Regeln der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (DublinIIVO) die Schweiz nicht der zuständige Staat sei, die für den Familiennachzug statuierten gesetzlichen Voraussetzungen nicht umgangen werden könnten. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. November 2011 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2011 (recte: 14. November 2011) und, dass das BFM anzuweisen sei, auf das "Asylgesuch" (recte: Wiedererwägungsgesuch) einzutreten. Aus verfahrensrechtlicher Sicht wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Als Begründung eines wesentlich veränderten Sachverhaltes brachte der Beschwerdeführer dieselben Darlegungen wie in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2011 vor und verwies auf dieselben Beweismittel (das Schreiben des Zivilstandsamts vom 9.
E6485/2011 September 2011). Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die obigen Ausführungen in Bst. B zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte zudem eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend, da die Eheschliessung bisher aus Gründen, welche nicht durch den Beschwerdeführer beeinflusst werden konnten, nicht stattgefunden habe. Zudem könne das Brautpaar sein Recht eine Ehe einzugehen nicht wahrnehmen, falls die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete, da die Ehe aktuell in keinem anderen Land als in der Schweiz geschlossen werden könne. E. Mit Telefax vom 1. Dezember 2011 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 112 AsylG, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort ausgesetzt werde. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
E6485/2011 SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
E6485/2011 Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach der Würdigung der Aktenlage fest, dass es der Beschwerdeführer bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch unterliess, rechtsgenügend darzulegen bzw. zu belegen, wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid des BFM vom 7. April 2011 bzw. seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011 in wesentlicher Weise verändert hat. So kann dem vorgelegten Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt B._______ vom 9. September 2011 – entgegen der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch – nicht entnommen werden, das Ehevorbereitungsverfahren könne bald zum Abschluss gebracht werden; stattdessen geht aus dem Schreiben hervor, dass ohne Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels das Ehevorbereitungsverfahren und die Trauung verweigert werden müsse. Damit können die vorinstanzlichen Feststellungen vollumfänglich bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht Ehegatte seiner vorläufig in der Schweiz aufgenommen Verlobten sei, d.h. wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 2011 festgehalten hatte, die Voraussetzungen des angerufenen Art. 85 Abs. 7 AuG offensichtlich weiterhin nicht erfüllt sind. Zudem können – wie ebenso im Urteil vom 8. Juli 2011 festgestellt wurde – mit der Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz, für dessen Behandlung gemäss den Regeln der DublinIIVO die Schweiz nicht der zuständige Staat ist, die für den Familiennachzug statuierten gesetzlichen Voraussetzungen nicht umgangen werden. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine substantielle Begründung entgegenhalten konnte, sondern sich darauf beschränkte, die unzutreffenden bereits auf Wiedererwägungsgesuchsebene vorgebrachten Ausführungen zur angeblichen Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts anzuführen, erweist sich die Beschwerde
E6485/2011 vom 29. November 2011 somit als offensichtlich unbegründet. Auf die in der Beschwerde zusätzlichen Vorbringen zur angeblichen Verletzung des Art. 8 EMRK ist deshalb nicht einzugehen, da die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 14. November 2011 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2011 eingetreten ist. 6.2. Ergänzend sei hier festzuhalten, dass die Verfügung vom 7. April 2011 im Beschwerdeverfahren mit dem (materiellen) Urteil vom 8. Juli 2011 abgeschlossen worden ist, und den Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl auf Wiedererwägungsgesuchs als auch auf Beschwerdeebene nicht entnommen werden kann, er mache Revisionsgründe geltend. Folglich musste vorliegend offensichtlich auch nicht von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch oder einem Revisionsgesuch ausgegangen werden, welches nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln gewesen wäre. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit vorliegenden Urteil in der Sache wird der per Telefax vom 1. Dezember 2011 verfügte Vollzugsstopp gemäss Art. 112 AsylG hinfällig. 9. 9.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos erwies. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E6485/2011 E6485/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand: