Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6467/2011 Urteil v om 1 7 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Serbien, alle vertreten durch Dr. iur. Tamara Nüssle, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2011 / N (…).
E6467/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine aus H._______ stammende ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in I._______ – Serbien eigenen Angaben zufolge anfangs Juni 2010 mit ihren fünf Kindern in einem PW verliess und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Juni 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im K._______ vom 21. Juni 2010 sowie der direkten Bundesanhörung vom 1. Juli 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Kinder seien wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit in der Schule und auf der Strasse geschlagen worden, dass ihr Mann mit einem Polizeiinspektor namens L._______ Probleme gehabt habe, weshalb er weggegangen sei, dass sie die Übergriffe auf ihre Kinder unzählige Male bei der Polizei gemeldet habe, diese jedoch nichts unternommen und stattdessen auch sie malträtiert habe, dass etwa zwei Wochen vor der Ausreise die Tochter von einem anderen Kind mit einem Stein auf den Kopf getroffen worden sei, sodass die Wunde habe genäht werden müssen, dass sie dies auf dem Polizeiposten gemeldet habe, worauf sie von L._______ mit Knüppel auf den Arm geschlagen worden sei, dass sie zudem nach dem Verschwinden ihres Ehemannes von L._______ mehrmals aufgesucht und nach dessen Aufenthalt befragt worden sei, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimatstadt I._______ am 28. März 2010 verlassen habe und via Ungarn, die Slowakei und Tschechien nach Hamburg gereist sei, wo er während dreier Monate geblieben sei, dass er unverzüglich in die Schweiz gekommen sei, als er erfahren habe, dass sich seine Frau in der Schweiz befinde,
E6467/2011 dass er am 24. Juni 2010 im EVZ J._______ um Asyl nachsuchte, am 7. Juli 2010 im K._______ summarisch befragt und am 17. September 2010 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit etwa zwei bis zweieinhalb Jahren vom Polizeiinspektor L._______ immer wieder belästigt worden zu sein, da dieser die ganze A._______Familie hasse und alle Roma vernichten wolle, dass der Beschwerdeführer einmal eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, worauf dieser während eines halben Jahres suspendiert worden sei, dass nach seiner Rückkehr alles noch schlimmer geworden sei, dass er, als er auf dem Markt gehandelt habe, mehrere Male von L._______ auf den Polizeiposten mitgenommen und die ganze Nacht festgehalten worden sei, dass in Belgrad wegen eines Diebstahls, den nicht er, sondern sein Cousin begangen habe, eine Gerichtsverhandlung gegen ihn laufe, dass der Cousin bei seiner Verhaftung die Personalien des Beschwerdeführers angegeben habe, dass sein Cousin zwar ein Geständnis abgelegt habe und festgestellt worden sei, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen seines Cousins übereinstimme, der Untersuchungsrichter indes von den Polizisten die Bestätigung verlangt habe, dass der Beschwerdeführer nicht der Täter sei, dass die Polizisten ihren Irrtum nie zugeben würden, weil sie Angst hätten, ihre Stelle zu verlieren, dass die Gerichtsverhandlung vertagt worden sei, unter anderem weil noch eine Untersuchung gegen den Mittäter im Gange sei, der als Zeuge ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer nach der Verhandlung noch vier Monate in seiner Heimat geblieben sei,
E6467/2011 dass er jedoch ständig von L._______ auf den Polizeiposten mitgenommen und malträtiert worden sei, weshalb er Serbien in Richtung Deutschland verlassen habe, dass er im Übrigen im Jahre 2002/2003 unrechtmässig zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei, weil ihn ein Freund seines Neffen beschuldigt habe, einen Diebstahl begangen zu haben, dass dieses Verfahren abgeschlossen sei, dass er zu Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem diverse Gerichtsdokumente zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 – eröffnet am 31. Oktober 2010 – die Asylgesuche der Beschwerdeführer abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es vorab zur Begründung seiner Verfügung ausführte, mit der geltend gemachten Haftstrafe in den Jahren 2002/2003 könne kein enger Kausalzusammenhang zur Flucht aus dem Heimatland erstellt werden, weshalb diesem Ereignis keine asylrechtlich relevante Bedeutung zukomme, dass ferner das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen der Behörden bezüglich der Entlassung seines Cousins aus der Haft und seiner Festnahme der allgemeinen Logik des Handelns widerspreche, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei einen Täter aus der Haft entlasse, den sie auf frischer Tat ertappt habe, und dann aufgrund dessen Angaben jemand anderen, in vorliegendem Falle den Beschwerdeführer, festnehme, dass er sich zudem bezüglich des Namens des Cousins widersprochen habe, indem er einmal gesagt habe, sein Cousin würde ganz anders heissen (A10, S. 8), ein anderes Mal hingegen ausgeführt habe, praktisch den gleichen Namen, nämlich A._______ zu haben (A13, S. 8), dass insgesamt die widersprüchlichen und unlogischen Angaben des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen würden, dass sich die Ereignisse in Wahrheit nicht tatsächlich so abgespielt hätten, wie er dies geschildert habe,
E6467/2011 dass auch die eingereichten Dokumente das BFM nicht zu überzeugen vermögen, würden diese doch lediglich das rechtstaatlich legitime Vorgehen der Behörden belegen, dass es sich ferner bei den vorgebrachten Verfolgungsgründen der Beschwerdeführerin um Übergriffe Dritter handle, die nicht asylrelevant seien, dass nämlich Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass dieser generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei und Justizorgane und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass in Serbien die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, und gemäss dem Minderheitsgesetz vom 25. Februar 2002 die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache hätten, dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zukomme, dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und –willig sei und dort jeweils eine funktionierende, effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers L._______ aufgrund der eingereichten Anzeigen bereits einmal suspendiert worden sei, weshalb sein Verhalten den Vorgesetzten bekannt sei und sie sich auch willig gezeigt hätten, sein Vergehen zu bestrafen, dass sich im Übrigen die Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Ausführungen widersprochen habe, indem sie bei der Erstbefragung gesagt habe, sie habe versucht, L._______ bei seinem Vorgesetzten zu verzeigen (A1, S. 8), bei der Anhörung jedoch dargelegt habe, nichts unternommen zu haben, weil sie nicht gewusst habe, an wenn sie sich hätte wenden sollen,
E6467/2011 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2011 – Eingabe und Poststempel – gegen die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Asylgesuche der Beschwerdeführer seien gutzuheissen, eventualiter seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass sie mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 einen Arztbericht vom M._______ vom 29. November 2011, der dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung attestierte, sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialbehörde N._______ vom 30. November 2011 zu den Akten reichen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten, dass sie diesen fristgemäss zu Gunsten der Gerichtskasse einzahlten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
E6467/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen, da sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handeln zuwiderlaufen,
E6467/2011 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vorab zutreffend darlegte, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass die angeblich unrechtmässige Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 2002/2003 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht für seine Ausreise kausal gewesen war, zumal er sich danach noch mehrere Jahre in seiner Heimat aufhielt, weshalb dieses Ereignis nicht asylrelevant ist, dass zudem, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 ausgeführt, der besagte Gefängnisaufenthalt als solcher offenbar nicht vordergründig war, da er bei der Erstbefragung erst auf konkrete Nachfrage gegen Schluss angeführt wurde (vgl. A10, S 8), dass jener Aufenthalt anlässlich der Anhörung, ausser, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Dokumente einreichte, mit keinem Wort erwähnt wurde, dass weiter die Behauptung, der Cousin des Beschwerdeführers sei bei einem Diebstahl erwischt worden und habe sich mit den Personalien des Beschwerdeführers ausgegeben, worauf er entlassen worden sei und die Polizei in der Folge den Beschwerdeführer angeklagt habe, als bar jeglicher Realität einzustufen ist, dass nämlich nicht geglaubt werden kann, dass die Polizei in Belgrad die Angaben des Cousins einfach hingenommen und dessen Identität nicht überprüft hätte, zumal es sich bei A._______ um einen sehr häufigen Namen handelt, der sogar im Schweizer Telefonbuch achtmal vorkommt, dass zudem die serbische Richterin bei der Betrachtung der Befragungsprotokolle festgestellt haben soll, die Unterschrift des Beschwerdeführers stimme nicht mit derjenigen auf dem Protokoll überein (A17, S. 7) und der Mittäter (des Cousins) habe eine für den Beschwerdeführer entlastende Aussage gemacht (A17, S. 8 oben), weshalb aufgrund des Geschilderten kein Grund für eine Verurteilung des Beschwerdeführers bestanden hätte, dass die Erklärung in der Beschwerde, der serbischen Polizei gehe es gar nicht um den wahren Täter, sondern lediglich darum, einen Schuldigen zu haben, um diesen dem Gericht vorführen zu können,
E6467/2011 angesichts der erwähnten Umstände, die gegen die Schuld des Beschwerdeführers sprächen, als undifferenziert erscheint, dass weiter in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits bekannten, zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhaltselemente wiederholt werden und an der Glaubhaftigkeit beziehungsweise asylrechtlichen Relevanz derselben festgehalten wird, dass jedoch keine neuen, erheblichen Argumente vorgetragen werden, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen, dass die Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte bei den serbischen Behörden Schutz suchen und bei höheren Instanzen gegen den Polizeiinspektor L._______ vorgehen könnten, wie sie dies bereits einmal gemacht haben, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, dass in Serbien die zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen und faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und von einer weitgehenden Schutzfähigkeit Serbiens auszugehen sei, dass vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen ist, dass selbst wenn weiter eine lokal begrenzte Gefährdung bestünde (die Probleme der Beschwerdeführer sollen hauptsächlich wegen L._______ bestehen), die Beschwerdeführer im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gleichwohl nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen wären, da ihnen ein innerstaatlicher Wohnsitzwechsel zur Verfügung steht und sie sich in einem anderen Teil Serbiens niederlassen könnten, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
E6467/2011 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Serbien drohen,
E6467/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sie gemäss ihren Aussagen über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz in I._______ und H._______ verfügen (der Beschwerdeführer: (…); die Beschwerdeführerin: (…)), dass sie somit allenfalls in I._______, von wo die Beschwerdeführerin stammt und wo ihre ganze Familie wohnt, niederlassen können, um sich somit allfälligen weiteren Behelligungen L._______ zu entziehen und sich dort eine Existenz aufzubauen, dass ferner in I._______ eine bedeutende RomaMinderheit lebt und es in der Gemeinde Projekte gibt, um insbesondere RomaKindern den Zugang zu Bildung und somit zur aktiven Teilnahme an der Zivilgesellschaft zu ermöglichen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kinder der Beschwerdeführer in ihrer Heimat in die Schule gehen und eine Ausbildung machen können, dass schliesslich auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Grund darstellen, um den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen, dass gemäss dem ärztlichen Bericht vom 29. November 2011 zwar die Diagnose auf PTBS (ICD.10 F43.0) lautet, dass im Bericht lediglich erwähnt wird, der Beschwerdeführer brauche zum Schlafen vier (…) Tabletten, jedoch nicht ausgeführt wird, ob er eine weitere medikamentöse Behandlung oder eine solche mit stützenden Gesprächen benötige, weshalb davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall ist, dass daher der Arztbericht in Bezug auf benötigte Behandlung und die Prognose als vage zu betrachten ist,
E6467/2011 dass zudem das erwähnte Arztzeugnis gewisse Zweifel an der professionellen Sachlichkeit des behandelnden Arztes aufkommen lässt, zumal sich dieser offenbar als berechtigt erachtet, über den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu befinden, indem er die Asylbehörden als "verantwortungslos" erachtet, falls sie den Beschwerdeführer in seine Heimat zurückschicken sollten, dass somit im Wesentlichen nicht behauptet werden kann, der Beschwerdeführer wäre durch Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im Falle einer Rückkehr in konkreter Weise einer Gefährdung ausgesetzt, zumal in Serbien psychische Störungen behandelt werden können, dass der Beschwerdeführer in Übrigen die Möglichkeit hat, individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75 des Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312), dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der Aktenlage nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (der Beschwerdeführer ist im Besitze einer Licna Karta und eines gültigen Reisepasses, die Beschwerdeführerin besitzt eine Licna Karta) (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
E6467/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: