Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6440/2011 Urteil v om 1 3 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N (…).
E6440/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine derzeit schwangere, kamerunische Staatsangehörige, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 6. November 2011 und trat mit einem auf einen fremden Namen lautenden Reisepass den Flug nach Zürich an, wo sie am darauffolgenden Tag ankam. Am 9. November 2011 reichte sie bei der Grenzpolizeibehörde im Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 10. November 2011 und der Anhörung durch das BFM vom 16. November 2011 zu ihren Ausreise und Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Studentin und habe ihr Studium in [europäisches Land] fortsetzen wollen, da die Bedingungen an der Universität in ihrem Heimatland nicht gut gewesen seien; aus diesem Grunde habe sie auf der [europäisches Land] Botschaft ein Visum beantragt; im (…) 2011 sei ihr Antrag jedoch abgelehnt worden. Des Weiteren sei ihr Freund Mitglied der Social Democratic Front (SDF) gewesen. Die Beschwerdeführerin selber sei Sympathisantin der Partei gewesen und habe an den (…) Versammlungen der SDF teilgenommen. Im (…) 2011 sei ihr Freund an einer Demonstration (…) (sie selber habe an jener Demonstration nicht teilgenommen) von Soldaten erschossen worden. Dies habe sie sechs Tage später telefonisch erfahren. Am selben Tag seien [Geschwisterteil] und sie wegen des Vorwurfs, angeblich einen Diebstahl begangen zu haben, von der Polizei verhaftet worden. Nach einer Woche habe man die beiden – ohne vorangehende Befragung – wieder freigelassen. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin an, den auf einen fremden Namen lautenden Reisepass in ihrem Heimatland käuflich erworben zu haben. B. Die Flughafenpolizei Zürich stellte am 9. November 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) folgende Dokumente zuhanden des BFM sicher: [europäischer Aufenthaltstitel] ([…]), auf einen anderen Namen lautend, sowie einen kamerunischen Reisepass ([…]). Gemäss einer internen Prüfung handle es sich bei den beiden Ausweisen um missbräuchlich verwendete Dokumente. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Besitze eines Flugbillets für die Strecke [afrikanische Stadt] – Zürich – [europäische Stadt] gewesen.
E6440/2011 C. Mit Verfügung vom 9. November 2011 – gleichentags eröffnet – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. D. Mit Verfügung vom 28. November 2011 – gleichentags eröffnet – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG standzuhalten. Es treffe zwar zu, dass es (…) anlässlich der stattgefundenen Demonstration zu einem Zwischenfall gekommen sei; dies sei jedoch nicht in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Zeitraum geschehen. Zudem habe sie betreffend die Inhaftierung im (…) 2011 nur sehr knappe, stereotype und ausweichende Angaben gemacht, die den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts hinterlassen würden. Im Übrigen vermöge auch ihr Erklärungsversuch, die Polizei habe sie in Bezug auf die Aktivitäten ihres Freundes nicht befragt, weil sie schwanger gewesen sei, nicht zu überzeugen. Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben. Sodann verfüge sie in Kamerun über ein familiäres Beziehungsnetz und habe bereits früher finanzielle Unterstützung erhalten. Schliesslich sei sie zwar in der (…). Schwangerschaftswoche (…), gemäss Auskunft des zuständigen Arztes Dr. B._______, (…), vom 25. November 2011, könne eine Rückreise in den Heimatstaat jedoch in den nächsten zwei Wochen problemlos erfolgen. E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 (Datum Telefax; die per Post eingereichte Originalbeschwerde trägt keinen Poststempel und traf am 6. Dezember 2011 beim Gericht ein) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid
E6440/2011 vom 28. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei nach der Niederkunft der Beschwerdeführerin eine den Umständen angemessene Ausreisefrist anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile in der (…). Schwangerschaftswoche befinde [Grund für die Risikoschwangerschaft]; sie falle somit unter die Kategorie der Risikoschwangerschaft. Am 14. November 2011 sei die Beschwerdeführerin an den zuständigen Arzt überwiesen worden, weil sie sich über Übelkeit sowie Unterbauchschmerzen beklagt habe und sich heftig habe übergeben müssen. Im Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vom 16. November 2011 sei sogar von vorzeitigen Wehen die Rede. Offenbar habe sie den Arzt am 21. November 2011 erneut aufgesucht. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stelle sich deshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt reisefähig sei. Wie dem vom BFM verfassten Gesprächsprotokoll vom 25. November 2011 zu entnehmen sei, habe der zuständige Arzt telefonisch bestätigt, dass eine Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland in den nächsten zwei Wochen problemlos erfolgen könne. Eine vom Arzt selber verfasste schriftliche Bestätigung betreffend ihre Reisefähigkeit liege aber nicht vor. Das Bundesamt habe sich daher lediglich auf das Telefonat und das von ihm selber verfasste Gesprächsprotokoll abstützen können, aus welchem im Übrigen hervorgehe, dass die Vorinstanz aufgrund einer ablaufenden Verfahrensfrist keine Zeit mehr gehabt habe, einen schriftlichen Arztbericht abzuwarten. Sodann gelte die Einschätzung des Arztes, wonach die Beschwerdeführerin noch zwei Wochen lang reisefähig sei, nur für den Fall, dass sie schmerzfrei sei. Im Gesprächszeitpunkt habe die letzte Konsultation allerdings bereits vier Tage zurückgelegen, somit habe man gar nicht wissen können, ob die Beschwerdeführerin schmerzfrei sei. Das BFM sei jedoch verpflichtet, sorgfältig abzuklären, ob die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Vollzugszeitpunkt gegeben sei. Aufgrund der [Risiko]Schwangerschaft ginge man mit dem Vollzug der Wegweisung ohnehin ein unnötiges Risiko (...) ein. Daher sei der Wegweisungsvollzug heute als unmöglich zu erachten und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter müsse der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und die Geburt
E6440/2011 abgewartet werden. In beiden Fällen sei aber die Einreise in die Schweiz zu gestatten. F. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten in Kopie trafen am 6. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E6440/2011 1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss den ausdrücklichen Rechtsbegehren in der Beschwerdeeingabe vom 5. Dezember 2011 bildet vorliegend lediglich der Wegweisungsvollzug den Prozessgegenstand. Die Verfügung des BFM vom 28. November 2011 ist bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Abweisung des Asylgesuchs nicht angefochten worden; insofern sind die Dispositivziffern 1 und 2 der (teilweise) angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs Hindernisse vorliegen, welche einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland entgegenstehen würden. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1. Der Vollzug ist im Sinne des Gesetzes als unmöglich anzusehen, wenn die Unmöglichkeit durch äussere Umstände bedingt wird, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der zur Mitwirkung verpflichteten weggewiesenen Person und der für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörde liegen (vgl. Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]; vgl. PETER BOLZLI, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 6 zu Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.2. Im vorliegenden Verfahren kann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Erstbefragung, der direkten Anhörung, den im Unterschriftenblatt enthaltenen Angaben der Hilfswerksvertretung sowie
E6440/2011 dem Gesprächsprotokoll vom 25. November 2011 zwischen dem BFM und dem zuständigen Arzt Dr. B._______ darstellt, nicht der Schluss gezogen werden, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei trotz der bestehenden Risikoschwangerschaft gegeben. 4.3. Anlässlich der Anhörung vom 16. November 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe erst anlässlich der Untersuchung in der Schweiz erfahren, dass sie [Grund für die Risikoschwangerschaft]. Der behandelnde Arzt habe sodann festgestellt, dass sie Probleme mit dem Blut habe und ihr deshalb sowie aufgrund der Schmerzen und Übelkeit Medikamente verschrieben. Wenn sie erneut Beschwerden habe, solle sie sich umgehend bei ihm melden. Derzeit verspüre sie stechende Schmerzen (vgl. A13/15 S. 12 f.). Den Angaben im Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung vom 16. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorzeitige Wehen habe. Aus dem Gesprächsprotokoll vom 25. November 2011 zwischen dem BFM und dem zuständigen Arzt Dr. B._______ geht hervor, dass er die Beschwerdeführerin am 21. November 2011 gesehen habe. Solange sie schmerzfrei bleibe, stehe ihrer Reisefähigkeit nichts im Wege. Freilich stelle eine [Grund für die Risikoschwangerschaft] grundsätzlich eine RisikoSchwangerschaft dar. Üblicherweise würden die Fluggesellschaften Frauen bis zur 30. Schwangerschaftswoche transportieren; bei einer [Risiko]Schwangerschaft sei jedoch die frühe Beförderung besser. Erfolge die Reise in den nächsten zwei Wochen, würden keine Probleme entstehen. Wie in der Beschwerdeeingabe richtig ausgeführt wurde, stützte sich das BFM bei der Bejahung der Frage betreffend die Reisfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich auf das Telefonprotokoll, welches es aufgrund des Telefongesprächs mit dem zuständigen Arzt selber erstellte. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, um welche Art von Untersuchung es sich dabei handelte beziehungsweise wie die betreffende Diagnose am 25. November 2011 getroffen werden konnte, obwohl die letzte Untersuchung bereits vier Tage zuvor erfolgte. Aufgrund der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der im Unterschriftenblatt enthaltenen Angaben der Hilfswerksvertretung muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht konstant schmerzfrei ist. Eine sorgfältige Prüfung der Frage, ob sie derzeit als reisefähig gelten kann, verlangt zumindest nach einem aktuellen schriftlichen Arztbericht. Das Gericht erachtet es dabei als unzulänglich, dass die Beurteilung der Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin lediglich aufgrund einer durch nichtmedizinisches Personal verfassten Gesprächsnotiz
E6440/2011 erfolgte. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass das BFM den erforderlichen Arztbericht infolge der in Art. 23 Abs. 2 AsylG verankerten Frist, gemäss welcher der vorinstanzliche Entscheid innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs erfolgen solle, andernfalls die asylsuchende Person einem Kanton zuzuweisen sei, nicht abwartete. Das Bundesamt hätte jedoch vielmehr den Sachverhalt sorgfältig und fristgemäss abklären sollen, andernfalls es die Konsequenz aus der obgenannten Norm hätte ziehen und die Beschwerdeführerin einem Kanton zuweisen müssen. 4.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 28. November 2011 mithin in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen ist. Aus den Akten geht hervor, dass insbesondere eine bedarfsgerechte Untersuchung sowie eine ausführliche Diagnose betreffend die Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin fehlen. Ein ärztlicher Bericht ist aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles dringend angezeigt. Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene ist zu verneinen, da es sich um weitgehende Sachverhaltsabklärungen handelt, welche der Vorinstanz obliegen. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Vorinstanz den erheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich feststellte, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dabei wird das BFM angewiesen, die derzeitige Reisefähigkeit der schwangeren Beschwerdeführerin abzuklären und aufgrund dieser Abklärungen weiter zu prüfen, ob eine allfällige derzeitige Verneinung der Überstellungsfähigkeit die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzug oder lediglich die Vollzugsmodalitäten betrifft. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des BFM vom 28. November 2011 ist betreffend die Dispositiv Ziffern 3, 4 und 5 aufzuheben. Das Bundesamt wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen festzustellen. 5.2. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG der Entscheid des BFM innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen ist. Dauert das Verfahren länger, so weist das Bundesamt die
E6440/2011 asylsuchende Person einem Kanton zu. Da im vorliegenden Fall die Verfügung des BFM vom 28. November 2011 teilweise aufgehoben wurde und die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am 9. November 2011 stellte, ist kein vollständiger vorinstanzlicher Entscheid innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ergangen. Das BFM wird daher angewiesen, die Beschwerdeführerin dem zuständigen Kanton zuzuweisen respektive sie in die Schweiz einreisen zu lassen. 6. 6.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 6.2. Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Aufwand für das Beschwerdeverfahren von Amtes wegen festsetzt. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.– als angemessen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E6440/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. November 2011 wird betreffend die DispositivZiffern 3, 4 und 5 aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen festzustellen und das Verfahren neu zu beurteilen. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin dem zuständigen Kanton zuzuweisen respektive sie in die Schweiz einreisen zu lassen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: