Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6273/2009 Urteil v om 2 9 . Juli 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter JeanPierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 (E4450/2006).
E6273/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller reichte am 16. April 2004 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Gesuch um Bewilligung der Einreise und Gewährung des Asyls ein. Anlässlich der Anhörung in der Botschaft vom 19. April 2004 machte er geltend, kurdischer Bauer aus dem Dorf B._______ (Provinz Tunceli, Türkei) zu sein. In den Jahren (…) sei er angeklagt worden, die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) zu unterstützen. Im Jahre (…) sei er im Zusammenhang mit der so genannten Frontorganisation der Arbeiter und BauernBefreiungsarmee der Türkei (Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş OrdusuTürkiye [TIKKO] Türkiye Komünist Partisi/MarksistLeninist [TKP/ML]) verhaftet worden. In sämtlichen Verfahren sei es zu Freisprüchen gekommen; er habe lediglich Anhänger der TIKKO TKP/ML und der PKK mit (…) unterstützt. Er sei grundsätzlich gegen den Einsatz von Waffengewalt. Wenn er die Anhänger dieser Organisationen nicht unterstützt hätte, hätte er sich weit gravierendere Probleme eingehandelt. Er sei Mitglied der Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk Partisi, DEHAP) in C._______ gewesen und habe dieser vor den Wahlen ausgeholfen. Ebenso wie D._______, ein befreundeter Nachbar, sei er wegen seiner politischen Einstellung vom lokalen Kommandanten der Gendarmerie bedroht worden. D._______ sei in der Nacht vom (…) vor seinem Haus ermordet worden. Tags darauf habe er den Vorfall dem türkischen Menschenrechtsverein (İnsan Hakları Derneği, IHD) gemeldet. Diverse Zeitungsartikel hätten in der Folge über die Zwischenfälle im Dorf und die Orientierung des IHD berichtet. Nach der Bestattung von D._______ habe er sich vor einem ähnlichen Schicksal gefürchtet und deshalb am (…) das Dorf verlassen. Seine Mutter habe einen Hinweis des (…) erhalten, wonach die Staatsanwaltschaft beabsichtige, ihn suchen zu lassen. Er könne sich diese Suche nach ihm nur so erklären, dass die Behörden nicht goutiert hätten, dass er die triste Angelegenheit beim IHD und bei der Presse bekanntgemacht habe. Die Familie des Ermordeten habe zudem Klage gegen den örtlichen Kommandanten der Gendarmerie eingereicht. Unterschlupf habe der Gesuchsteller bei Bekannten und Verwandten im Westen der Türkei gefunden. Seit dem Wegzug seien seine Kinder im Dorf bedroht worden. Vom ältesten Sohn hätten die
E6273/2009 lokalen Behörden seinen Aufenthaltsort zu erfahren versucht. Sein Bruder E._______ sei in einer ähnlichen Lage wie er gewesen. A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2004 bewilligte das Bundesamt die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. A.c Die am 28. Juli 2004 eröffnete Verfügung trat mangels Anfechtung am 28. August 2004 in Rechtskraft. B. Der Gesuchsteller verliess nach eigenen Angaben unter Verwendung eines gefälschten Passes die Türkei auf dem Luftweg am 4. Juni 2005, gelangte gleichentags in die Schweiz und reichte am 9. Juni 2005 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Er wurde am 14. Juni 2005 summarisch befragt und am 23. Juni 2005 zu seinen Asylgründen angehört. Der Gesuchsteller brachte im Wesentlichen dieselben Gründe wie im ersten Asylgesuch vor. Ergänzend machte er geltend, der gravierende Vorfall mit dem örtlichen Gendarmeriekommandanten datiere vom (…).(…) später sei sein Freund ermordet worden. Nach dessen Beerdigung sei er nach Izmir gezogen, wo er beschattet worden sei, sich aber der Polizei habe entziehen können. Nachdem er bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch gestellt habe, sei er für (…) nach Izmir zurückgekehrt, wo er sich an verschiedenen Orten aufgehalten habe. In dieser Zeit hätten sich Polizisten nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Ferner sei eine behördliche Vorladung bei den Verwandten im Dorf abgegeben worden. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 wurde die
E6273/2009 Beschwerde bezüglich der Ziffern 15 der vorinstanzlichen Verfügung abgewiesen. Bezüglich der Ziffer 6 (Einzug von Dokumenten) wurde die Beschwerde hingegen gutgeheissen. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 beantragte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 sei wieder aufzunehmen. Weiter sei festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und er sei als Flüchtling in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich unzulässig sei. Im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei der Vollzug für die Dauer des vorliegenden Verfahrens auszusetzen und das BFM sowie der Migrationsdienst des Kantons F._______ anzuweisen, vorläufig und bis zum Entscheid über den Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab und stellte fest, das Urteil vom 5. August 2009 könne vollzogen werden. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss, den der Gesuchsteller innert angesetzter Frist leistete. H. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung zu seinem Revisionsgesuch zu den Akten und ersuchte das Gericht gleichzeitig, den Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens auszusetzen. Zur Begründung machte er geltend, seine psychische Gesundheit sei zufolge der erlittenen Folter und Misshandlungen schwer beeinträchtigt und er leide an einer chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität. Nach gutachterlicher Feststellung brauche er dringend eine stationäre Behandlung in einem sicheren Umfeld in der Schweiz. Zum Beleg hierfür reichte er eine ärztliche Stellungnahme und ein psychiatrisches Gutachten zu den Akten.
E6273/2009 I. Mit Verfügung vom 4. Januar 2010 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus. Ausserdem forderte er den Gesuchsteller dazu auf, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, wann die stationäre Therapie beginne und mit welcher Behandlungsdauer zu rechnen sei. J. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte der Gesuchsteller dem Gericht mit, er sei am (…) im (…) zur stationären Behandlung eingetreten. Über die Dauer könne sich der zuständige Arzt noch nicht verbindlich äussern. K. Mit Verfügung vom 20. April 2010 setzte das Gericht dem Gesuchsteller Frist, unter Beilage entsprechender ärztlicher Unterlagen Angaben zur Behandlungsart und dauer zu machen. L. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 führte der Gesuchsteller mit Hinweis auf eine ärztliche Stellungnahme aus, er werde wegen der festgestellten schweren PTBS und Zeichen einer schweren Depression sowie wegen latenter Suizidalität zurzeit noch stationär behandelt. Die Dauer der notwendigen Behandlung sei noch nicht absehbar. M. Mit Schreiben vom 29. September 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons F._______ dem Gericht mit, der Gesuchsteller habe gemäss Mitteilung des Durchgangszentrums für Asylbewerber die stationäre Therapie beendet. In der Folge forderte das Gericht ihn auf, innert Frist einen aktuellen medizinischen Bericht einzureichen. N. Mit Schreiben vom 3. November 2010 reichte der Gesuchsteller einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten. Er macht geltend, er werde seit der Entlassung aus der (…) stationären psychiatrischen Behandlung am (…) engmaschig ambulant betreut, damit dem drohenden krankheitsbedingten sozialen Rückzug und der damit verbundenen Gefahr einer erneuten schwere Depression mit akuter Suizidalität begegnet werden könne. Die aufarbeitende psychotherapeutische Behandlung und Auseinandersetzung mit den traumatisierenden Ereignissen könne im (…) nicht angeboten und ohnehin erst begonnen
E6273/2009 werden, wenn er in einer gesicherten äusseren Situation lebe und nicht damit rechnen müsse, erneuten Traumatisierungen ausgesetzt zu werden. O. Mit Verfügung vom 3. Mai 2011 setzte das Gericht dem Gesuchsteller neuerlich Frist an zur Einreichung eines aktuellen medizinischen Berichts. P. Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 reichte der Gesuchsteller einen Arztbericht von G._______, (…), vom 17. Mai 2011 zu den Akten. Aus dem Arztbericht geht hervor, dass der Gesuchsteller an einer komplexen PTBS und an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Es komme bei ihm zu Intrusionen, er leide an Albträumen und zeige ein deutliches Vermeidungsverhalten Situation gegenüber, welche Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Im Rahmen der depressiven Symptomatik bestehe bei ihm immer wieder eine ausgeprägte Hoffnungslosigkeit. Zu seiner dissoziativen Störung sei auszuführen, dass diese dazu führe, dass er Phasen mit fehlendem Gegenwarts und Realitätsbezug habe. Zu seiner Symptomatik gehöre auch ein ausgeprägtes Depersonalisations und Derealisationserleben. Die bei ihm vorliegende Derealisationsstörung führe dazu, dass bei ihm das Gefühl für die Realität verloren gehe und die Aussenwelt verändert und verfremdet wahrgenommen werde; es komme zu beträchtlichen Schwierigkeiten in alltagspraktischen Tätigkeiten. Aktuell sei der Gesuchsteller "von seinen Suizidgedanken distanziert bei unverändertem Leiden an der vorgenannten Symptomatik". Psychotherapeutisch werde bei ihm eine Verarbeitung der traumaspezifischen Folgestörung weiterverfolgt. Kurzfristig stehe eine Stabilisierung mittels Ressourcenarbeit im Fokus der Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig
E6273/2009 für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer deentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gilt nicht als Revisionsgrund (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Auf das im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 2. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2009 geltend, seine Frau habe im Jahr (…) anlässlich verschiedener Razzien, welche die Polizei zu Hause auf der Suche nach ihm durchgeführt habe, (…) beim Türkischen Menschenrechtsverein eine Meldung gemacht. In diesen Meldungen beschreibe sie namentlich auch, wie sie mit den Kindern wegen der unerträglichen Situation in ihrem Heimatdorf ihrem Mann nach Izmir gefolgt sei und dass die Polizei die Familie auch dort behelligt habe und selbst nach seiner Flucht noch behellige. Ihre Angaben würden die Aussagen des Gesuchstellers, wonach er in Izmir bereits kurz nach seiner Ankunft von der Polizei ausfindig gemacht worden sei, bestätigen. Auf die Beschwerden, welche seine Frau beim Türkischen
E6273/2009 Menschenrechtsverein eingereicht habe, sei jeweils ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft von Izmir erfolgt, in welchem diese um eine Stellungnahme zum Fall gebeten worden sei. Fast (…) später liege leider nach wie vor keine Antwort vor. Nach dem Gesagten stehe fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt seiner Flucht verfolgt worden sei und die unmittelbare Gefahr von Inhaftierung und Folter bis hin zur extralegalen Hinrichtung bestanden habe. Eine sichere landesinterne Fluchtalternative habe aufgrund der landesweiten Fichierung nicht bestanden. Die bis heute andauernden polizeilichen Behelligungen der Familie seien ein offensichtliches Zeichen dafür, dass er nach wie vor auch im von seinem Heimatdorf weit entfernten Westen der Türkei gesucht werde. Die Annahme, wonach dem Gesuchsteller die Löschung der (…) ihn betreffenden Datenblätter gelungen sei, werde klar zurückgewiesen. Sein türkischer Anwalt habe mehrere Anrufe getätigt, um die Löschung der Fichen in die Wege zu leiten. Seine Bemühungen seien jedoch ohne Erfolg geblieben. Ausserdem sei eine Löschung nur scheinbar effektiv, da die Fichen von den Behörden nach Belieben wieder aktiviert würden. Es sei notorisch, dass fichierte Personen auch Jahre später noch von den Sicherheitskräften diskriminiert, schikaniert und belästigt würden. Die Asylrekurskommission habe in ihrem Urteil vom 29. März 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11) die Regelvermutung aufgestellt, wonach schon augrund der landesweiten Fichierung nicht von der Existenz einer sicheren landesinternen Fluchtalternative ausgegangen werden könne. Die Fichierung bewirke die Vermutung der objektiv begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit die fichierte Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 dargelegte Annahme, dass der Gesuchsteller trotz der Fichierung keiner Gefahr der Festnahme und politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, sei nicht nachvollziehbar. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
E6273/2009 konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG ). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl., zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 3.3 Die ARK hat in ihrem Entscheid EMARK 2005 Nr. 11 festgestellt, dass bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im Zusammenhang
E6273/2009 mit vermuteter regimekritischer Orientierung politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen ist. Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Im Sinne einer Ausnahme lässt sie jedoch im Einzelfalle die Möglichkeit offen, trotz bestehenden Datenblattes die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. August 2009 einlässlich dargelegt, weshalb es im Falle des Gesuchstellers von der obgenannten Regelvermutung abgewichen ist. In Erwägung 3.6 hält es fest, dass angesichts der langen Zeit seit den Fichierungen, der damals erfolgten Freisprüche, der vermutungsweise zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Datenblätter, der mangels Intensität der Verfolgungsmass nahmen nicht glaubhaft gemachten politischen Verfolgung im Heimatdorf und der vorhandenen Möglichkeit der (Wieder)Inanspruchnahme landesinterner Schutzalternativen eine Vielzahl von Elemente zu erblicken seien, die eine Abweichung rechtfertigen würden. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn des Revisionsverfahrens ist zu überprüfen, ob das entsprechende Urteil richtig oder falsch ist. Die im Revisionsgesuch geäusserte Kritik kann demzufolge nicht gehört werden. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht schon im vorgenannten Urteil (E. 3.4.6) mit den geltend gemachten Behelligungen der Familienmitglieder des Gesuchstellers auseinandergesetzt hat und dass diese Vorbringen bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden müssen. Sie betreffen ausserdem im Wesentlichen den Informationsaustausch zwischen der Ehefrau des Gesuchstellers und dem IHD, ohne dass diese überprüft worden wären. Sodann kann aus dem Fehlen einer Antwort der Staatsanwaltschaft von Izmir nicht geschlossen werden, die Polizei hätte gegen den Gesuchsteller eine Untersuchung eingeleitet oder sie fahnde nach ihm. Auch die exilpolitischen Aktivitäten wurden in diesem Urteil schon gewürdigt. Es wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller bereits vor seiner Einreise in die Schweiz über kein ausgeprägtes politisches Profil verfügt habe und in den Jahren seiner Anwesenheit nicht das Bild einer Person vermittle, die beseelt von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung regelmässig regimekritisch an die Öffentlichkeit getreten sei (E. 3.5.2). Im Rahmen des Revisionsverfahrens vermögen an dieser Feststellung auch die neuen Beweismittel (…) nichts zu ändern. Das
E6273/2009 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 ist dadurch nicht als fehlerbehaftet zu beurteilen. 3.4 Gemäss dem Arztbericht von G._______, (…), vom 17. Mai 2011 leide der Gesuchsteller insbesondere an einer komplexen PTBS. Aktuell sei der Gesuchsteller von seinen Suizidgedanken distanziert bei unverändertem Leiden an der vorgenannten Symptomatik. Psychotherapeutisch werde bei ihm eine Verarbeitung der traumaspezifischen Folgestörung weiterverfolgt. Kurzfristig stehe eine Stabilisierung mittels Ressourcenarbeit im Fokus der Behandlung. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht geeignet sind, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 zu begründen. Allenfalls wären diese im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen (Begehren um Anpassung eines ursprünglich fehlerfreien Entscheides aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2009 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von Fr. 1200. dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E6273/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Gesuchsteller aufer legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons F._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: