Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5848/2011 Urteil v om 3 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (…).
E5848/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 22. Januar 2011 verliess und nach Aufenthalten in Ghana, Mali, Libyen und Italien am 4. März 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Transitzentrum (TZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Vergleich mit der Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer in D._______ daktyloskopisch erfasst wurde und am 8. August 2006 sowie am 15. Juli 2010 dort um Asyl nachgesucht hat, dass ihn die Behörden von D._______ nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren am 18. Juli 2010 nach Nigeria abgeschoben haben, dass er am 11. März 2011 im TZ C._______ summarisch befragt wurde und am 5. Juli 2011 die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern seien im Jahre 2001 gestorben, weshalb er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 bei (...), die in unmittelbarer Nähe eines Orakels in B._______ lebe, gewohnt habe, dass dort alle sechs Jahre eine Feier stattfinde, bei welcher zu Gunsten des Schreins ein Opfer dargebracht werde, wozu er im Sommer 2006 auserwählt worden sei, dass der Mann, welcher beim Orakel arbeite, (…) darüber informiert habe, weshalb (…) und er zu einem ihr befreundeten Mann nach E._______ geflohen seien, dass er nach drei Tagen von diesem erfahren habe, dass (...) nach ihrer Rückkehr in B._______ festgenommen worden sei und erst wieder freigelassen werde, wenn sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers preisgebe, dass dieser Mann seine Ausreise organisiert habe, woraufhin er im Juli 2006 Nigeria verlassen habe und über verschiedene afrikanische Länder
E5848/2011 und F._______ nach D._______ gelangte, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, dass er im Juni 2009 in D._______ mit einem (...) des Mannes, der ihm die Ausreise organisiert und finanziert habe, Schwierigkeiten bekommen habe, zumal dieser von ihm die € 15'000. für seine Ausreise zurückverlangt habe, dass ihn die Behörden von D._______ im Juli 2010 nach Nigeria zurückgeschafft hätten, dass er zurück in Nigeria wegen des Geldes für seine Ausreise erneut Probleme mit diesem Mann erhalten habe und von diesem deswegen auch mit dem Tod bedroht worden sei, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland am 22. Januar 2011 erneut verlassen habe, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 5. März 2011 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 11. März 2011 sowie der direkten Anhörung vom 5. Juli 2011 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass ihm anlässlich der Kurzbefragung vom 11. März 2011 zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs, Deutschlands oder Italiens zur Durchführung seines Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dazu geltend machte, dass er nichts gegen eine Wegweisung nach D._______ habe, sofern die dortigen Behörden mit seiner Rückübernahme einverstanden seien, dass er in F._______ weder gefasst noch kontrolliert worden sei und G._______ nicht kenne, mit einer Überstellung jedoch einverstanden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 31. März 2011 feststellte, das DublinVerfahren sei beendet und die Zuständigkeit des BFM zur Durchführung des nationalen Asyl und Wegweisungsverfahrens verfügte,
E5848/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 – eröffnet am 18. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz mehrmaliger Aufforderung innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden und bis dato keine Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die von ihm geschilderten Vorfälle den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme seiner Opfergabe widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er einerseits zu Protokoll gegeben habe, er selbst habe davon im Juli 2006 erfahren, um anlässlich der Anhörungen auszusagen, (...) habe ihm zwischen Januar und März 2006 mitgeteilt, dem Schrein geopfert zu werden, dass er sich zudem bezüglich des Orakels, dessen Funktionsweise und Beschaffenheit sowie der dort arbeitenden Personen in wirre und abenteuerlich anmutende Ausführungen verloren habe, dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, konzise und kohärente Ausführungen zum angeblichen Tod seiner Eltern, zu seinem Alter sowie zu seinem Schulbesuch zu machen, zumal er angegeben habe, am (…) geboren worden und (…) Jahre alt gewesen zu sein, als seine Eltern im Jahr 2011 gestorben seien, dass seine Schilderungen zur Person, die beim Orakel arbeite und welcher das Orakel die Opfergabe mitgeteilt habe, erfahrungswidrig ausgefallen seien, dass des Weiteren nicht nachvollziehbar sei, dass er den mit s(...) befreundeten Mann, welcher ihn im Jahr 2006 in E._______ aufgenommen, seine Ausreise nach Europa organisiert und finanziert
E5848/2011 habe, nicht kenne, besonders weil er bei seiner angeblichen Rückkehr nach E._______ im Jahr 2010 von ihm mit dem Tod bedroht worden sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 – Datum Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und – unter Kosten und Entschädigungsfolgen – beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen, die DispositivZiffern 2 und 3 seien aufzuheben, von einer Wegweisung sei abzusehen und die Akten seien der Vorinstanz zur materiellen Prüfung der geltend gemachten Asylgründe zurückzuweisen, dass die Akten am 26. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E5848/2011 dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten, ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird,
E5848/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es s0i0ch vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise oder Identitätspapiere einzureichen, ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zutreffend sowie mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerdeschrift weder konkret noch substanziell bestritten werden,
E5848/2011 dass die Behauptung des Beschwerdeführers im TZ C._______, nie einen Pass beantragt respektive gehabt zu haben, weil nicht jeder in Nigeria einen solchen brauche (vgl. Akten BFM A5/16 S. 3), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts strenger Grenz und Hafenkontrollen möglich gewesen wäre, ohne Ausweispapiere von Nigeria über verschiedene afrikanische Länder, F._______ und G._______ in die Schweiz gelangt zu sein (vgl. A5/16 S. 12 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in D._______, der Abschiebung vom 18. Juli 2010 nach Nigeria sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er sei im Besitze eigener und authentischer Identitäts und Reisepapiere, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthalte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im TZ C._______ vom 11. März 2011 und der Anhörung vom 5. Juli 2011 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, da sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen, einzelne Ausreisegründe zu wiederholen und auf deren Wahrheit beharren, dass in der Beschwerde jedoch gänzlich unterlassen wird, auf die Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen,
E5848/2011 dass das BFM in ihrer Entscheidbegründung nämlich zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien erfahrungswidrig und nicht kohärent ausgefallen, dass er insbesondere anlässlich der Erstbefragung angab, Nigeria am 22. Januar 2011 verlassen zu haben (vgl. A5/16 S. 6), um wenig später zu Protokoll zu geben, er sei am 5. Januar 2011 aus Nigeria ausgereist und auf Vorhalt des Widerspruchs die Richtigkeit seiner ersten Aussage bekräftigte (vgl. A5/16 S. 12), dass er weiter in der Kurzbefragung angab, seine Eltern seien im Jahre 2001 gestorben (vgl. A5/16 S. 3), wogegen er anlässlich der direkten Anhörung ausführte, seine Eltern seien im Jahre 2011 verstorben, als er gerade seine Schulzeit beendet habe (vgl. A16/11 S. 5) und schliesslich als dritte Variante zu Protokoll gab, er sei im Jahre 1992 eingeschult worden, habe sechs Jahre die Primarschule besucht und diese im Jahre 2008 abgeschlossen (vgl. A5/16 S. 2), dass der die genannten Widersprüche betreffende Erklärungs und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Befragerin sofort hätte bemerken müssen, dass diese Angaben nicht stimmen könnten und ein Versehen seien, als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat, dass schliesslich – entgegen seinen Ausführungen, er habe konzise und kohärente Angaben gemacht – verschiedene Angaben des Beschwerdeführers als realitätsfremd und widersprüchlich zu bezeichnen sind, dass etwa die Aussage, wonach er den Namen des Bekannten von (...), welcher ihm zur Flucht verholfen habe, nicht kenne (vgl. A16/11 S. 4), mit dem Stellenwert der Familie und deren Bekannten im westafrikanischen Kulturkreis und der Rolle von (…) als seine Ziehmutter nicht vereinbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, wann er zum letzten Mal Kontakt zu diesem Bekannten von (...) gehabt habe und weshalb er davon ausgeht, von diesem verfolgt und getötet zu werden, dass er ferner selbst zu Protokoll gab, ihm sei nach seiner Rückkehr von D._______ bis zu seiner erneuten Ausreise nichts zugestossen (vgl. A5/16 S. 11),
E5848/2011 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Abs. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E5848/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer von Geburt bis September 2006 in B._______ – zuletzt bei (...) – gelebt und die Schule besucht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz und gerate dort nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
E5848/2011 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5848/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: