Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5752/2010 Urteil v om 2 4 . J a nua r 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren (…) und deren Kind C._______, Geburtsdatum aus den Akten nicht feststellbar, alle zurzeit in Kolumbien, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 / N (…).
E5752/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Indigene des Volkes D._______ und Staatsangehörige Kolumbiens aus (...) im Departement (...), reichten am 19. Dezember 2008 (Datum Eingang bei der Botschaft) auf der schweizerischen Botschaft in Bogotá ein Asylgesuch ein. In einem Schreiben vom 15. Januar 2009 forderte die schweizerische Botschaft die Beschwerdeführenden auf, weitere Angaben zu ihrem Asylgesuch zu machen, und stellte ihnen einen Fragebogen zu. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden die Beantwortung der gestellten Fragen ein und liessen der Botschaft gleichzeitig umfangreiche Dokumente (darunter zahlreiche Bestätigungen verschiedenster Organisationen und Behörden bezüglich des Verfolgungsrisikos und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den D._______ sowie Zeitungsartikel über Attentate und Übergriffe der "Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia" [FARC] etc.) als Beweismittel zukommen. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, dass sie als Mitglieder – und der Beschwerdeführer insbesondere als Führer – der indigenen Gruppe der D._______ von der FARC und in letzter Zeit auch von den Paramilitärs landesweit verfolgt würden. B. Am 10. März 2009 (Eingang beim BFM am 18. März 2010) überwies die schweizerische Botschaft in Kolumbien das Asylgesuch der Beschwerdeführenden an das BFM in der Schweiz. Im Überweisungsschreiben wurde festgehalten, dass aus Kapazitätsgründen eine Anhörung der Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdeführenden von der FARC verfolgt würden, jedoch keine national bekannten Persönlichkeiten seien, keine Beziehung zur Schweiz hätten und keine der Landessprachen (der Schweiz) sprächen. C. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft: 6. November 2009) gelangten die Beschwerdeführenden mit weiteren Ausführungen und Dokumenten (darunter namentlich ein Schreiben der FRENTE21FARCEP vom September 2009, den Beschwerdeführer betreffend, eine Bestätigung der kolumbianischen Behörden Defenseria del Pueblo vom 21. Oktober 2009 darüber, dass der Beschwerdeführer
E5752/2010 Leader der D._______ sei, sowie weitere Schreiben der Behörden bezüglich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den D._______ und deren Unterstützung resp. Gefährdung) an die schweizerische Botschaft. Diese Eingabe wurde am 13. November 2009 an das BFM weitergeleitet (Eingang beim BFM: 17. November 2009). D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 führte die Vorinstanz aus, dass sie aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der diesem beigelegten ausführlichen Dokumentation den Sachverhalt als erstellt und eine Anhörung auf der Botschaft als nicht nötig erachte. Weiter beabsichtige sie, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu verweigern. Dazu wurde den Beschwerdeführenden mit Fristansetzung (innert 30 Tagen ab Erhalt) das rechtliche Gehör erteilt. Diese Verfügung wurde seitens der Schweizer Botschaft am 31. Mai 2010 verschickt (vgl. unten Bst. F). Wann genau sie den Beschwerdeführenden eröffnet wurde, lässt sich aus den Akten nicht feststellen. Es liegt eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete, auf den 28. Juni 2010 datierte Empfangsbestätigung vor, an deren datumsmässiger Richtigkeit Zweifel bestehen, haben doch die Beschwerdeführer das fragliche Datum selber einfügen müssen und mit gleichem Datum zugleich ihre Stellungnahme eingereicht (vgl. unten Bst. H). E. Die Beschwerdeführenden wandten sich in einem Schreiben vom 7. Mai 2010 (Eingang bei der Botschaft am 31. Mai 2010) erneut an die schweizerische Vertretung in Bogotá und reichten weitere Dokumente (darunter eine Bestätigung der "Organizacion Nacional Indigena de Columbia", ONIC, vom 10. Mai 2010) zu den Akten. F. Am 2. Juni 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft dem BFM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Mai 2010 (wobei die Eingabe fälschlicherweise als „Stellungnahme“ bezeichnet wurde). In dieser Übermittlung führte die zuständige Person der Botschaft aus, dass die Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 am 31. Mai 2010 versandt worden sei. Ebenso seien die Eingaben der Beschwerdeführenden am 31. Mai 2010 bei der Botschaft eingegangen.
E5752/2010 G. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreisebewilligung in die Schweiz. Zur Begründung hielt sie fest, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Diese Verfügung wurde von der schweizerischen Botschaft am 8. Juli 2010 versandt (vgl. unten Bst. H und I). H. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 (Eingang auf der Botschaft am 7. Juli 2010) wandten sich die Beschwerdeführenden wiederum an die schweizerische Botschaft in Bogotá. Sie reichten weitere Ausführungen und Dokumente ein und bestätigten mit gleichem Datum den Erhalt der Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010. Diese Eingabe – bei der es sich richtigerweise um die Stellungnahme der Beschwerdeführenden im Rahmen des vom BFM am 10. Mai 2010 gewährten rechtlichen Gehörs handelt – leitete die schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 15. Juli 2010, fälschlicherweise bezeichnet als „Beschwerdeverbesserung“, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Zudem führte sie in diesem Begleitschreiben aus, dass der negative Entscheid vom 24. Juni 2010 seitens der Botschaft am 8. Juli 2010 versandt worden sei. In der Folge wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren eröffnet (E5366/2010). I. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 übermittelte die zuständige Instruktionsrichterin sämtliche Akten an die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass es sich bei der Eingabe vom 28. Juni 2010 nicht um eine Beschwerde handeln könne, da der negative Entscheid des BFM laut Angaben der Botschaft erst am 8. Juli 2010, also nach Eingang der sogenannten „Beschwerdeverbesserung“, versandt worden sei. Es handle sich bei der Eingabe vielmehr um eine Stellungnahme zur Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010. Das eröffnete Verfahren E 5366/2010 wurde wieder geschlossen.
E5752/2010 J. Mit Eingabe vom 21. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizer Botschaft Beschwerde („Apelación“) ein; die Eingabe ging bei der Botschaft am 21. Juli 2010 ein. Mit Begleitschreiben vom 5. August 2010 übermittelte die Botschaft die Beschwerde – wiederum fälschlicherweise bezeichnet als „Beschwerdeverbesserung [...] betreffend Zwischenverfügung negativer Asylentscheid vom 24.06.2010“ ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang beim Gericht am 13. August 2010). Gleichzeitig wurde festgehalten, die vorinstanzliche Verfügung sei seitens der Botschaft am 8. Juli 2010 versandt worden, die „Beschwerdeverbesserung“ sei dort am 21. Juli 2010 eingegangen. Mit ihrer Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung und die Einreisebewilligung in die Schweiz. K. Die Instruktionsrichterin liess die Beschwerdeeingabe vom 21. Juli 2010 samt Beilagen übersetzen (für die Übersetzungen vgl. act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E5752/2010 1.2. Die angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2010 wurde durch die schweizerische Vertretung in Bogotá am 8. Juli 2010 an die Beschwerdeführenden versandt; die Beschwerde ging bei der Botschaft am 21. Juli 2010 – und damit offenkundig fristgerecht – ein (vgl. Schreiben der Botschaft vom 5. August 2010; oben Bst. J). Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang (so ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass die Empfangsbestätigung betreffend den Erhalt der angefochtenen Verfügung ebenfalls vom 21. Juli 2010 datieren soll) können demnach unterbleiben. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache, sondern in Spanisch verfasst; aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet und die Übersetzung von Amtes wegen vorgenommen. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Im Übrigen ist die Beschwerde form und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde auch legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann,
E5752/2010 im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im Auslandverfahren kann unter bestimmten Umständen von der Regel, zur Sachverhaltsfeststellung eine Befragung durchzuführen, abgewichen werden, was die Vorinstanz in der abweisenden Verfügung zu begründen hat; es soll für die asylsuchende Person nachvollziehbar sein, warum die Behörde so und nicht anders entscheidet. Um den Anforderungen an die Begründungsdichte zu genügen, muss der Entscheid so umfassend begründet sein, dass die betroffene Partei ihn sachgerecht anfechten kann und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann (BVGE 2007/30 E. 5.6). 4.2. Im übermittelnden Bericht an das BFM führte die bei der schweizerischen Botschaft zuständige Person an, dass aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchgeführt worden sei (vgl. Schreiben vom 10. März 2009; oben Bst. B). Die Vorinstanz führte sodann unter Hinweis auf BVGE 2007/30 in ihrer abweisenden Verfügung vom 24. Juni 2010 aus, dass sich eine Anhörung zudem erübrigen könne, wenn der Sachverhalt entscheidreif erstellt sei. Den Beschwerdeführenden sei dahingehend mit Schreiben vom 10. Mai 2010
E5752/2010 das rechtliche Gehör erteilt worden und sie hätten sich diesbezüglich mit Schreiben vom 31. Mai 2010 geäussert. Gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführenden und die Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. In materieller Hinsicht führte die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung vom 24. Juni 2010 aus, dass die Beschwerdeführenden geltend machen würden, als Indigene, welche sich für die Rechte intern Vertriebener und der Indigenen einsetzen würden, von der FARC und von Paramilitärs bedroht zu werden. Zwar hätten sie Beweismittel eingereicht, welche bestätigen würden, dass sie Indigene seien, doch sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer auch Führer der Gemeinschaft der D._______ sei. Auch seine geltend gemachten Aktivitäten für Menschenrechtsorganisationen und intern Vertriebene seien nicht belegt. Zudem sei die Schilderung der Bedrohung durch Paramilitärs äusserst lückenhaft und unsubstanziiert und daher als blosse Behauptung zu qualifizieren. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich weiter nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Zwar würden die Beschwerdeführenden erwähnen, den Wohnort mehrmals gewechselt zu haben; sie hätten sich jedoch immer im Departement (...) und in (...) in Zentralkolumbien aufgehalten. Es sei ihnen zumutbar, in einer anderen Region Kolumbiens zu leben, wo sie nicht so leicht ausfindig gemacht werden könnten. Somit bestünden innerstaatliche Fluchtalternativen, mit welchen sich die Beschwerdeführenden der Verfolgung entziehen könnten. Demnach bestehe keine unmittelbare Gefahr im Sinne des Asylgesetzes und die Beschwerdeführenden bedürften des Schutzes der Schweizer Behörden nicht. 4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt; wiederholt wurden verschiedene Aktenstücke, obwohl sie chronologisch erst nacheinander entstanden oder eingereicht worden sind, mit BostitchKlammern zu einem einzigen Aktenstück zusammengeheftet. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Art und Weise, wie seitens der Schweizer Botschaft in Bogotá Verfügungen gegen Empfangsbestätigung eröffnet werden, trägt doch die unterzeichnete Empfangsbestätigung in der Regel einfach das selbe Datum wie die spätere Eingabe der Beschwerdeführenden.
E5752/2010 4.4. Weiter ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zwar mit Schreiben vom 10. Mai 2010 das rechtliche Gehör erteilte, deren entsprechende Stellungnahme aber nicht abwartete und berücksichtigte. Wie aus dem Begleitschreiben der Botschaft vom 2. Juni 2010 (vgl. oben Bst. F) hervorgeht, wurde die Verfügung vom 10. Mai 2010 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs erst am 31. Mai 2010 versandt. Die negative Asylverfügung des BFM vom 24. Juni 2010 ist mithin noch während der laufenden 30 tägigen Frist zur Stellungnahme ergangen. Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 31. Mai 2010, auf welche sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 24. Juni 2010 bezieht, ist folglich entgegen der Betitelung im Übermittlungsschreiben der Botschaft nicht eine Stellungnahme der Beschwerdeführenden zur Verfügung vom 10. Mai 2010 im Rahmen des rechtlichen Gehörs, sondern eine zusätzliche Eingabe zum Asylgesuch. Dies ist im Übrigen auch aus der Datierung der Eingaben – das Schreiben der Beschwerdeführenden ist vom 7. Mai 2010 datiert, die eingereichte Bestätigung der ONIC vom 10. Mai 2010 – klar ersichtlich. Das Datum des 31. Mai 2010 ist demgegenüber das Eingangsdatum der Eingabe vom 7. Mai 2010 auf der schweizerischen Botschaft. Weiter ist beim aufmerksamen Durchlesen der Ausführungen der Beschwerdeführenden sofort ersichtlich, dass sie sich mit keinem Wort auf die Verfügung vom 10. Mai 2010 beziehen, sondern darauf hinweisen, dass die Direktion für Menschenrechte des kolumbianischen Justiz und Innenministeriums im Rahmen einer Studie für die Beschwerdeführenden den Gefährdungsgrad und ihr Risiko eingeschätzt habe und zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführenden einem ausserordentlich hohen Risiko unterliegen würden. Der Nachweis dafür könne direkt bei der genannten Direktion konsultiert werden (vgl. für die Übersetzung Beschwerdeakten act. 4 S. 15; die Beschwerdeführenden haben die fraglichen Unterlagen mit der Beschwerde erneut eingereicht). Die effektive Stellungnahme hinsichtlich der Verfügung vom 10. Mai 2010 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs verfassten die Beschwerdeführenden mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 2010 (vgl. oben Bst. H). Zu diesem Zeitpunkt war die negative Verfügung der Vorinstanz bereits ergangen; die Stellungnahme der Beschwerdeführenden wurde von der Schweizer Botschaft fälschlicherweise ans Bundesverwaltungsgericht zur Entgegennahme als Beschwerde überwiesen. Nicht nur ist die Vorinstanz im Verfahren der Beschwerdeführenden bei der Aktenführung und der Bezeichnung der Dokumente und Eingaben
E5752/2010 nicht mit genügender Sorgfalt und Genauigkeit vorgegangen, sie hat letztlich auch die Eingaben der Beschwerdeführenden offenbar nicht vollständig gelesen, hätte sie doch sonst erkennen können, dass zum Zeitpunkt des Entscheides noch keine Stellungnahme eingegangen war; auch die den Beschwerdeführenden dazu angesetzte Frist war zu diesem Zeitpunkt – wie bereits erwähnt – noch nicht abgelaufen. Mit diesem Vorgehen – die fristgerecht eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführenden im Rahmen der Gehörsgewährung nicht abzuwarten und bereits vor deren Eingang vielmehr zu verfügen – hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. 4.5. Sämtliche Eingaben und Dokumente der Beschwerdeführenden sind in spanischer Sprache verfasst. Weder hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, für Übersetzungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch hat die Vorinstanz selber für die Übersetzung der Dokumente und Eingaben – und sei es nur deren wesentlicher Passagen – gesorgt. Keines der Dokumente und keine der Eingaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Dossier liegt in einer in eine Amtssprache übersetzten Version vor – nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion – ; für jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich, sich ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit ist für das Gericht eine sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Verfügung nicht möglich; es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, für eine Übersetzung der vorinstanzlichen Akten besorgt zu sein. Zwar ist aus der vom Gericht von Amtes wegen übersetzten Beschwerdeeingabe Einiges nachvollziehbar (so basieren die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.4 auf den Übersetzungen der Beschwerdebeilagen), doch ist der rechtserhebliche Sachverhalt für das Gericht insgesamt nicht genügend erstellt. Damit hat die Vorinstanz auch ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. 4.6. Die Vorinstanz begründet in materieller Hinsicht ihre abweisende Verfügung unter anderem damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten Bedrohung durch Paramilitärs äusserst lückenhaft und unsubstanziiert seien und die Qualität einer blossen Behauptung nicht zu überschreiten vermögen.
E5752/2010 Deshalb bestünden berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Das Gericht teilt diese Einschätzung nicht. So kann etwa auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 7. Mai 2010 (Eingang auf der Botschaft am 31. Mai 2010, Weiterleitung ans BFM am 2. Juni 2010 und übersetzt in act. 4, S. 12 f.) verwiesen werden, wo die Beschwerdeführenden sogar die Person namentlich erwähnen, welche sie den Paramilitärs zuordnen und welche sie für die Bedrohung durch selbige verantwortlich sehen. Dass die Beschwerdeführenden ihre Verfolgung seitens der Paramilitärs nicht weiter detailliert niederschrieben, sondern sich mit den Ausführungen begnügten, dem Beschwerdeführer würden verdächtige Personen folgen und er sei im September 2009 durch eine Person, welche sich als Paramilitär zu erkennen gegeben habe, mit dem Tode bedroht worden, kann nicht als unsubstanziiert und schon gar nicht als Begründung für berechtigte Zweifel an den diesbezüglichen Vorbingen betrachtet werden. Vielmehr wäre es in der Pflicht der Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung gelegen, die Beschwerdeführenden dahingehend zu befragen. Indem sie die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubwürdig hinstellt, begründet sie letztlich ihre Ansicht, der Sachverhalt sei abschliessend erstellt und es habe auf eine Befragung verzichtet werden können. Dieses Vorgehen kann jedoch nicht angehen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Beschwerdeführenden durch die Botschaft befragen zu lassen. 4.7. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung vom 24. Juni 2010 demnach ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie die Eingaben der Beschwerdeführenden nicht durch diese übersetzen liess oder selber für eine Übersetzung zumindest der zentralen Passagen sorgte, und indem sie die Beschwerdeführenden nicht befragte. Zudem erging die Verfügung in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden, da die Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 10. Mai 2010 nicht abgewartet und die Stellungnahme somit nicht berücksichtigt wurde. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können;
E5752/2010 dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erscheint die Verletzung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend und beruht nicht auf einem Versehen, sondern auf einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung. Dies wiegt umso schwerer, als es um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht. Weiter ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn es die Vorinstanz versäumte. Nicht zuletzt ginge den Beschwerdeführenden dadurch eine Rechtsmittelinstanz verlustig. Deshalb kommt eine Heilung nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demnach zu kassieren. 5. Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen nicht dazu, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre. Angesichts der Aktenlage beziehungsweise des nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juni 2010 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu übersetzen und in der Sache neu zu entscheiden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden – trotz Obsiegens – mangels rechtlicher
E5752/2010 Vertretung nicht zuzusprechen (Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite).
E5752/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: