Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5459/2011 Urteil v om 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung EInzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren gemeinsames Kind C._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. September 2011 / N (…).
E5459/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, algerische Staatsangehörige aus D._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2011 verliessen und per Direktflug ab Algier legal mit einem von Spanien ausgestellten, bis am (…) gültigen SchengenVisum in die Schweiz gelangten, wo sie am 7. Juli 2011 um Asyl nachsuchten, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragungen vom 18. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum E._______ die Personalien der volljährigen Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei sie einhellig geltend machten, sie seien in die Schweiz gekommen, um ihrem an (…) erkrankten Sohn C._______ eine medizinische Behandlung zu ermöglichen, da er ohne diese keine Überlebenschance habe, dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) die spanischen Behörden am 5. August 2011 um Übernahme den Beschwerdeführenden ersuchte und diese am 22. September 2011 ihre Zustimmung erteilten, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2011 (eröffnet am 26. September) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 7. Juli 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Spanien verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden sei mit einem von Spanien ausgestellten SchengenVisum in den Dublin Raum eingereist, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
E5459/2011 der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) bzw. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Spanien am 5. August 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder einer Verlängerung (Art. 19 DublinIIVO) – bis spätestens zum 22. März 2012 zu erfolgen habe, dass die volljährigen Beschwerdeführenden im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vom 18. Juli 2011 nichts Substanzielles gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten erwidern können, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2011 (Poststempel: 30. September 2011) beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten sowie darum ersuchten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
E5459/2011 dieselben zu unterlassen und sie seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über offensichtlich unbegründete Beschwerden als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechtsmittel hier vorliegt,
E5459/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
E5459/2011 einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 Dublin II VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 DublinIIVO), dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visum zur Anwendung gelangt, dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 DublinIIVO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass aufgrund der Akten (A15 S. 3) sowie der Aussagen der Beschwerdeführenden (A5 S. 3, A6 S. 3) feststeht, dass diese über ein SchengenVisum verfügten, welches durch die spanischen Behörden – für den Zeitraum vom (…) bis zum (…) – ausgestellt wurde, dass demnach das BFM die spanischen Behörden am 5. August 2011 zu Recht um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, da Spanien aufgrund des abgelaufenen Visums gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 4 DublinIIVO zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist,
E5459/2011 dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin IIVO vorgegebenen Frist erfolgte, dass die spanischen Behörden mit Schreiben vom 22. September 2011 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 DublinIIVO vorgesehenen Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A11 S. 1) und damit Spanien die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden anerkannte, dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Spanien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Beschwerdeführenden einer Wegweisung nach Spanien im Rahmen der Befragung entgegenhielten, sie verstünden die spanische Sprache nicht und seien auch mit den dortigen Traditionen nicht vertraut, ausserdem gedenke die Beschwerdeführerin – (…) – ihre nächste Schwangerschaft in der Schweiz zu durchleben (A5 S. 6, A6 S. 6), dass weder sprachlich oder kulturell bedingte Hindernisse noch der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin Gründe darstellen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, dass den mit Beschwerdeeingabe eingereichten ärztlichen Zeugnissen zu entnehmen ist, der an (...) erkrankte C._______ bedürfe weiterhin regelmässiger (...) im Abstand von vier Wochen, dass auch diese ärztlichen Beurteilungen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht indizieren, da die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Weiterbehandlung der besagten Beschwerden in Spanien klarerweise vorhanden sind und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung haben,
E5459/2011 dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Datenweitergabe) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E5459/2011 SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5459/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: