Abtei lung V E-533/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Wespi, Weber Gerichtsschreiberin Fankhauser A._______, Serbien, wohnhaft B._______, vertreten durch Herrn Fürsprecher Werner Spirig, C._______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. Dezember 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Wohnort E._______ im Kosovo am 12. November 2006 verliess und am 15. November 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 29. November 2006 sowie der Direktanhörung vom 11. Dezember 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis vor fünf Monaten während zweieinhalb Jahren mit einer Landsfrau verheiratet in der Schweiz gelebt und sei im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B gewesen, dass er nach der Trennung die Aufenthaltsbewilligung verloren habe und daher im Juni 2006 nach F._______ zurückgekehrt sei, wo er im Hause seiner Eltern gewohnt habe, dass er bereits einige Monate zuvor in der Schweiz telefonische Morddrohungen von Unbekannten erhalten habe, dass man ihm mitgeteilt habe, er werde umgebracht, sobald er in den Kosovo zurückkehre, dass am 10. September 2006 eine ihm unbekannte Person auf ihn drei bis fünf Schüsse abgefeuert habe, als er gegen 21 Uhr mit dem Auto unterwegs zwischen G._______ und F_______ gewesen sei, dass die Kugeln das Auto getroffen hätten, er sich jedoch rechtzeitig in Deckung gebracht habe und daher unverletzt geblieben sei, dass jemand, in der Nähe wohnhaft, die Polizei alarmiert habe, worauf diese bereits nach einer halben Stunde erschienen sei, dass die Polizei zwei der vier oder fünf Geschosse, die verschiedene Teile des Autos getroffen hätten, zur Untersuchung mitgenommen habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge drei oder viermal auf dem Polizeiposten nach den Ergebnissen der Untersuchung gefragt habe, dass nach einem Monat eine Befragung beim Staatsanwalt stattgefunden habe und dieser den Beschwerdeführer über die laufende Untersuchung informiert habe, dass der Beschwerdeführer Angst um sein Leben gehabt habe und daher ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen mit zwei Zeitungsberichten und einer Beschlagnahmungsurkunde der Polizei belegte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 - gleichentags mündlich eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2007 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 verlangte Kostenvorschuss am 5.
3 Februar 2007 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorab die eingereichten Beweismittel als für den Beweis der Vorbringen nicht tauglich bezeichnete, zumal der Name des Beschwerdeführers in den Zeitungsberichten nicht erwähnt werde und aus der Beschlagnahmungsurkunde der Polizei nicht hervorgehe, weshalb der vom Beschwerdeführer erwähnte Personenwagen beschlagnahmt worden sei, dass der Beschwerdeführer den Vorfall zwar in groben Zügen habe schildern können, bei Einzelheiten jedoch auffallend unpräzise geblieben sei, dass er nicht habe sagen können, wieviele Schüsse abgefeuert worden seien und wo sich der Vorfall genau ereignet habe,
4 dass er bezüglich der Erstellung des zweiten Polizeirapports widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass der Beschwerdeführer zudem nicht den geringsten Verdacht betreffend die Täterschaft habe formulieren können und seine Familie sich nichts habe zu Schulden kommen lassen, so dass das Motiv nicht bekannt sei, dass somit die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei und zudem die vorgelegten Beweismittel darauf schliessen liessen, dass die Polizei- und Justizorgane im Kosovo wirksam ermitteln würden und ein wirksamerer Schutz auch in der Schweiz nicht gewährt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Sachverhalt darlegt, auf zwei Fotos des beschossenen Autos hinweist und erklärt, die Vorbringen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft, dass er zudem geltend macht, der Besitzer des angeschossenen VW Golf sei zum Zeitpunkt des Übergriffs im Haus des Beschwerdeführers gewesen und habe noch am Abend des Vorfalls davon erfahren, dass weiter geltend gemacht wird, es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwerdeführer die Anzahl der schnell hintereinander abgegebenen Schüsse nicht habe zählen können, zumal er sich in Todesgefahr befunden habe, dass die angegebene Distanz zwischen dem Ort des Anschlages und dem Haus des Beschwerdeführers mit 300 Metern bis zwei Kilometern angegeben worden sei, liege daran, dass Autofahrer Distanzen nicht gut einschätzen könnten, dass auch betreffend die Befragungen bei der Polizei kein Widerspruch auszumachen sei, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung in Chiasso angegeben habe, er habe eine Anzeige gemacht und sei einmal zurückgekehrt, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, und anlässlich der zweiten Anhörung ausgeführt habe, er sei eine Woche nach dem Anschlag zur Polizei zurückgekehrt und ein zweites Mal einvernommen worden und habe sich etwa nach einem Monat bei der Polizei nach dem Stand der Dinge erkundigt, dass weiter geltend gemacht wird, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in Lebensgefahr geschwebt habe, weil eine Kugel in den Vordersitz eingeschlagen sei, zudem könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, wenn er keinen Verdacht betreffend die Täterschaft habe darlegen können, dass er aus Vorsicht keine Beschuldigung abgegeben habe, er jedoch davon ausgehe, die Drohungen seien aus dem Umfeld seiner Ehefrau erfolgt, da diese ihm Tätlichkeiten vorgeworfen habe, von welchen er jedoch I_______ freigesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer später von seiner Ehefrau ein SMS mit einer Entschuldigung erhalten habe, ihr Vater ihm jedoch verboten habe, das Haus zu betreten, und ihm gedroht habe, er müsse in den Kosovo zurückkehren, dass demnach von einem Akt der versuchten Blutrache auszugehen sei, weshalb dem Beschwerdeführer die Rückkehr in den Kosovo nicht zuzumuten sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die im Wesentlichen zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2006 verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
5 dass neben den von der Vorinstanz aufgelisteten Ungereimtheiten weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen sind, sagte er doch anlässlich der ersten Befragung aus, nachdem die Schüsse gefallen seien, habe er sein Auto angehalten und sei zu Fuss nach Hause gerannt, wohin später auch die Polizei gekommen sei (vgl. A1/9, S. 5), dass er im Gegensatz dazu bei der zweiten Befragung angab, die Polizei sei zum Tatort gekommen, habe ihn befragt und dann nach Hause begleitet (vgl. A6/9, Antwort:12) und er sei eine Woche später nochmals befragt worden, dass der Beschwerdeführer im Laufe der zweiten Befragung eine weitere Version des Vorfalls vorbrachte, wonach er nach dem Attentat nach Hause gegangen sei und ihn die Polizei von dort auf den Posten geholt habe (vgl. A6/9, Antwort: 80), dass somit die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbingen nachhaltig erschüttert ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, zumal sie mit den Aussagen anlässlich der Anhörungen in wesentlichen Punkten nicht vereinbar sind, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nicht geltend machte, dass der Besitzer des Fahrzeuges mit ihm im Kosovo war, sondern erklärte, dieser habe die Absicht gehabt, in den Kosovo in die Ferien zu kommen und bei dieser Gelegenheit das für die Rückkehr des Beschwerdeführers ausgeliehene Fahrzeug wieder zurückzunehmen (vgl. A6/9, S. 7), dass die Angaben betreffend die Anzahl der Kontakte mit der Polizei insgesamt ungereimt sind und die Widersprüche mit den Erklärungen in der Beschwerde nicht ausgeräumt werden können, dass die nachgeschobenen Erklärungen zur möglichen Täterschaft ebenfalls nicht geeignet sind, die Zweifel an den Vorbringen zu entkräften, zumal insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer unter den in der Beschwerde geschilderten Umständen in die Schweiz zurückkehrte, wenn die Gefahr ihm angeblich von Seiten der in der Schweiz lebenden Eltern beziehungsweise dem Umfeld der Ehefrau drohen soll, dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen und inbesondere bei Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiären Streitigkeiten, welche die Ursache der Probleme des Beschwerdeführers sein sollen, den Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zukommen kann, zumal die kosovo-albanischen Behörden und die im Kosovo wirkenden Schutzkräfte der KFOR und der UNMIK willens sind, den Beschwerdeführer zu beschützen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Polizei unverzüglich Ermittlungen eingeleitet, ein Protokoll erstellt und das Verfahren dem Staatsanwalt zur weiteren Untersuchung übermittelt hat, dass somit keine Hinweise dafür bestehen, die Polizei hätte den Vorfall nicht seriös untersucht oder ihre Schutzpflicht nicht wahrgenommen, dass aufgrund der nachgeschobenen Vorbringen in der Beschwerde überdies nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einem besseren Schutz rechnen kann, zumal auch die schweizerischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage wären, ihn gegen allfällige Übergriffe seitens der Familie seiner Ehefrau lückenlos
6 zu schützen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass bei dieser Sachlage die Einvernahme des angebotenen Zeugen nicht vorzunehmen ist, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer angesichts der offensichtlich getrennten Ehe weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. die diesbezüglich weiterhin geltende Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen in EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass weder die allgemeine Menschenrechtssituation und die allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage im Kosovo noch in der Person des – soweit aktenkundig – nun alleinstehenden, gesunden und über ein ausreichendes Sozialnetz verfügenden Beschwerdeführers (Eltern, ein Bruder, und eine Schwester leben im Heimatdorf) liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter diesen Umständen als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte ist und es ihm obliegt, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
7 gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese mit dem am 5. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Betragshöhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter (2 Expl.; eingeschrieben). Über die Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel entscheidet das Bundesamt auf Anfrage - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N D._______) - J_______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand am: