Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5270/2011 Urteil v om 3 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
E5270/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. November 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus B._______(Jaffna). Am 2. Januar 2007 sei er von der Polizei von C._______ auf offener Strasse verhaftet und auf den dortigen Posten gebracht worden. Von dort sei er in die Polizeistation von D._______ verlegt worden. Am 3. Januar 2007 sei er dem Gericht von D._______ vorgeführt worden. Nach drei Tagen sei er aus der Haft entlassen worden. Auf beiden Polizeistationen sei er derart misshandelt worden, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Er habe Angst, an seinem Wohnort weiter zu leben. B. Mit Schreiben vom 16. November 2007 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2007. Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben führte er aus, am 2. Januar 2007 sei in der Nähe seines Hauses eine Bombe explodiert. In der Folge hätten die Sicherheitskräfte in der Umgebung nach Verdächtigen gesucht, ihn dabei festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht, wo er misshandelt worden sei. Er sei mit der Auflage freigelassen worden, sich jeden Sonntag auf dem Posten zur Unterschrift zu melden. Er habe sich bei der Human Rights Commission und dem International Red Cross beschwert. D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte aus, am 12. Oktober 2007 sei er von der Polizei seines Wohnortes während zwei Stunden festgehalten worden. Ebenfalls habe ihn die Polizei am 20. Januar 2008 um 07.00 Uhr zu Hause aufgesucht und bedroht. E. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer weitere Fragen zur Beantwortung.
E5270/2011 F. In der fristgerecht eingereichten Antwort vom 13. März 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 20. November 2008 (recte: 20. November 2007) von der Polizei zu Hause gesucht worden. G. Am 13. Mai 2008 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte sie aus, infolge knapper Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werde auf eine Anhörung verzichtet, da der Beschwerdeführer keine ernsthaften Bedrohungen während des vergangenen letzten Jahres geltend mache. H. Mit Schreiben vom 8. September 2008 richtete sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und machte geltend, am 4. September 2008 seien in seinem Dorf zwei Jugendliche am helllichten Tag entführt worden. Im Schreiben vom 11. Oktober 2008 verwies er auf die Entführung und Tötung von drei weiteren Personen. I. Mit Schreiben vom 1. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Botschaft, das BFM auf die Situation im Norden Sri Lankas aufmerksam zu machen. J. Im Rahmen des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seinen Reisepass, seine Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung, ein Schuldokument, ein Bestätigungsschreiben von E._______ vom 17. Dezember 2003, ein Schreiben des F._______ vom 24. September 2007, ein Schreiben des G._______ vom 4. Januar 2007, ein Schreiben des H._______ vom 10. Januar 2007, ein Schreiben des I._______ vom 7. Januar 2006 sowie zwei Schreiben des J._______ vom 10. März 2007 und 26. April 2007 ein. K. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den
E5270/2011 Sachverhalt als erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer Frist zu Einreichung einer Stellungnahme bezüglich seiner aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen Entscheid. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. L. Mit Verfügung vom 8. August 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 16. August 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. M. Mit Eingabe vom 10. September 2011 (srilankischer Poststempel: 15. September 2011) an das Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 23. September 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
E5270/2011 hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
E5270/2011 entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es bedaure die Festnahme im Jahre 2007. Obwohl der Beschwerdeführer unrechtmässig inhaftiert gewesen sei, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Ausserdem würden die geltend gemachten Vorbringen die Jahre 2007 und 2008 betreffen, mithin würden die Vorkommnisse über drei Jahre zurückliegen und seien somit als mit der Freilassung beendet zu betrachten. Was die Suche im November 2008 (recte: 2007) anbelange, so stehe diese in Zusammenhang mit dem damaligen Krieg in Sri Lanka. Heute stelle sich die Situation anders dar. Die Sicherheits und Menschenrechtslage habe sich seit Kriegsende im Mai 2009 verbessert und das gesamte Land befinde sich wieder unter Regierungskontrolle. Die Anzahl der Gewaltereignisse seien markant zurückgegangen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM vom 13. Januar 2011 nicht geantwortet und damit die Gelegenheit, sich zu seiner aktuellen Situation zu äussern nicht genutzt, was als Indiz dafür zu werten sei, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, als Tamile könne er nicht in Sri Lanka leben, da die Regierung nur
E5270/2011 Singalesen im Land wolle. Sodann sei das Benehmen der Armee "schlimm", sie verhafte die jungen Leute. 6.3. 6.3.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat. 6.3.2. Das BFM hat betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2007 sowie die Kurzfestnahmen zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich der zeitliche Kausalzusammenhang im Zeitpunkt des Ersuchens um Einreise in die Schweiz nicht mehr gegeben war. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die polizeilichen Suchen nach dem Beschwerdeführer im Jahre 2008 in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka gestanden haben und insoweit nicht asylrelevant sind. Dies namentlich auch deshalb, weil sich seit der Beendigung des Krieges im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka sukzessive verbessert hat. Namentlich hat sich auch die Situation der Tamilen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, verbessert. Sie können sich heute im Land freier bewegen. Wichtige Verbindungswege wurden wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren offensichtlich nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Schliesslich genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. 6.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
E5270/2011 demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E5270/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: