Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5225/2009 Urteil v om 1 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2009 / N (…).
E5225/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am (…) und gelangte am 8. Juni 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. A.a. Im Rahmen der Erstbefragung vom 12. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen vor, seit sein (…) im Jahre (…) wegen Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) festgenommen worden sei, seien er und seine Familienangehörigen als Terroristen verschrien worden. Während des Gymnasiums habe ihn die Polizei aufgrund des Verdachtes, die Schüler politisch zu organisieren, zum ersten Mal festgenommen. Im Jahre (…) habe er Militärdienst in den kurdischen Regionen E._______ und F._______ geleistet. In der Folge habe er begonnen, sich für die demokratischen Rechte der Kurden einzusetzen. Im Jahre (…) sei er örtlicher Funktionär der DEAHP (Demokratik Halk Partisi) von B._______ gewesen, und am (…) desselben Jahres sei er zusammen mit seinem (…) festgenommen worden. Dieser sei zwei Tage später erneut verhaftet und gefoltert worden, worauf er geflüchtet sei. Nach dem Verbot der DEHAP habe er das Parteilokal der DTP (Demokratik Toplum Partisi) besucht, weswegen ihm seine Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Bei den Wahlen vom (…) sei er als Urnenwächter für die DTP tätig gewesen und von den Behörden massiv unter Druck gesetzt worden. Am (…) sei er nach dem Verlassen einer Protestkundgebung im Parteilokal der DTP in C._______ von einem zivilen Fahrzeug angehalten und aufgefordert worden, auf den Posten mitzukommen. Die Männer hätten ihn gewaltsam ins Fahrzeug gezerrt, ihm Handschellen angelegt und die Augen verbunden. Anschliessend habe er eine Treppe hinuntersteigen müssen. Er sei beschimpft und schwer geschlagen und nach eineinhalb Stunden einzig deshalb freigelassen worden, weil er auf die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit für die Polizei eingegangen sei. Am (…) seien zivile Beamte gemeinsam mit dem (...) zur Wohnung der Familie gekommen und hätten diese durchsucht. Beim Verlassen hätten sie ihm nahegelegt, "in Zukunft vorsichtig zu sein". A.b. In der Bundesanhörung vom 24. Juni 2009 wiederholte der Beschwerdeführer die von ihm bereits gemachten Vorbringen zu den
E5225/2009 Gesuchsgründen. Zu seiner Festnahme nach der Protestkundgebung vom (…) führte er aus, er sei von einem Polizeistreifenwagen angehalten und mitgenommen worden. Nebst den bereits anlässlich der summarischen Befragung geltend gemachten Schlägen und Beschimpfungen und der Frage nach dem Aufenthaltsort seines (…) sei ihm zudem vorgeworfen worden, mit anderen Parteifunktionären eine neue Partei gründen zu wollen. Er habe aufgrund der Schläge einmal das Bewusstsein verloren, und als die Männer zurückgekommen seien, hätten sie ihm die Zusammenarbeit angeboten, welche er aus Angst habe annehmen müssen. Er sei ins Fahrzeug gesetzt und auf der Strasse zurückgelassen worden. Nach der Hausdurchsuchung vom (…) sei ihm klar geworden, dass die Polizei ihn nie in Ruhe lassen werde, weshalb er zu einem früheren Schulkollegen nach G._______ geflüchtet sei. A.c. Der Beschwerdeführer reichte auf erstinstanzlicher Ebene seine türkische Identitätskarte (Nüfus), eine Wahlbeobachterkarte der DTP und ein Bestätigungsschreiben des (...) in türkischer Sprache samt Zustellcouvert aus seinem Heimatland zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 – eröffnet am 16. Juli 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragte er – unter Kosten und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E5225/2009 In der Beilage fanden sich als neue Beweismittel ein Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom (…) (Gutheissung des Asylgesuches von H._______, dem […] des Beschwerdeführers), den Flüchtlingsstatus von I._______ ([…] des Beschwerdeführers) betreffende Dokumente und verschiedene, die politische Situation in der Türkei schildernde und aus dem Internet bezogene Berichte sowie eine Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende J._______ vom 30. Juli 2009. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung vom 14. Juli 2009 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 30. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig reichte er einen Newsletter der Friedrich Ebert Stiftung vom Mai 2009 (Nr. 15) zur Situation in der Türkei, einen aus dem Internet heruntergeladenen Bericht der WELT Online mit dem Titel "Folter in türkischen Polizeiwachen nimmt zu" vom 27. Juni 2008 und ein Schreiben der DTP Bezirk K._______ vom (…), inklusive deutscher Übersetzung und türkischem Zustellcouvert, zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen neuerlichen Schriftenwechsel an. H. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2011 an seiner Verfügung vollumfänglich fest und ersuchte um Bestätigung derselben. I. Mit Duplik vom 6. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte eine Übersetzung des
E5225/2009 Bestätigungsschreiben des (...) (vorgenommen durch die J._______) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.
E5225/2009 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen mit den Behörden im Jahre (…) seien widersprüchlich und nicht hinreichend begründet und sie hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sodann seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den Behörde vor (…) nicht asylbeachtlich, da diese im Zeitpunkt der Ausreise zwei Jahre zurückliegen würden und es folglich sowohl am zeitlichen als auch am sachlichen Kausalzusammenhang fehle. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zur Unglaubhaftigkeit der Ereignisse im Jahre (…) führte das BFM in der angefochtenen Verfügung sowie in seinen zwei Stellungsnahmen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt, er sei am (…) von einem zivilen Fahrzeug angehalten worden, um dann bei der Anhörung zu Protokoll anzugeben, es sei ein Polizeistreifenwagen gewesen. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer von einem weissen Fahrzeug mit getönten hinteren Fenstern geredet, um schliesslich auf
E5225/2009 Nachfragen hin vorzubringen, es sei kein Polizeistreifenwagen, sondern ein ziviles Fahrzeug gewesen. Der Begriff "polis arabasi" bezeichne gemäss Angaben einer zugezogenen Dolmetscherin einen Polizeistreifenwagen mit entsprechender Lackierung und Martinshorn und nicht ein ziviles Fahrzeug. Die Behauptung in der Beschwerde, die türkischen Sprache würde den Begriff "Polizeistreifenwagen" nicht kennen, gehe deshalb fehl. Weiter würden sich die Angaben des (...) bezüglich des Ablaufs der Hausdurchsuchung vom (…) nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers decken. Dieser habe nämlich zu Protokoll gegeben, bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen zu sein. Hätte aber, wie im Bestätigungsschreiben angegeben, tatsächlich eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, wäre er von der Polizei bei dieser Gelegenheit festgenommen worden. Auch die erneut in Auftrag gegebene Übersetzung im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels würde diese Einschätzung stützen. Des weiteren gebe der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wisse nicht und habe sich nirgends danach erkundigt, ob nach besagter Hausdurchsuchung nach ihm gefahndet worden sei. Der Beschwerdeführer hätte aber vier Wochen vor und mehrere Wochen nach seiner Ausreise Zeit gehabt, um sich diesbezüglich zu informieren. Ein solches Desinteresse an einer möglichen Verfolgung beziehungsweise Gefährdung sei nicht nachvollziehbar. Ferner habe der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben bezüglich seines Aufenthaltes (vom […] bis zu seiner Ausreise am […]) bei einem früheren Schulkameraden in G._______ gemacht. Im Rahmen der Erstbefragung und anlässlich der Anhörung habe er nämlich angegeben, nicht zu wissen, wo in G._______ er besagte dreieinhalb Wochen gelebt habe. Auch die Frage, in welchem Stadtteil sich die Wohnung des Kollegen befunden habe, habe der Beschwerdeführer nicht beantworten können, jedoch nach erneutem Nachfragen M._______ zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz verweist im weiteren auf die sich seit dem Jahre 2001 verbesserte Menschenrechtslage in der Türkei. Dies gelte seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005, insbesondere auch im Bereich der Rechtssicherheit. Dennoch sei es möglich, dass Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch
E5225/2009 Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Solche würden jedoch in der Regel in ihrer Intensität kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Es bestehe vorliegend kein Grund zu Annahme, der Beschwerdeführer könnte wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden. Der Bericht aus der Zeitung "Atilim", der Newsletter der Friedrich Ebert Stiftung und ebenso das Schreiben der DTP hätten keine Beweiskraft, denn diese seien nicht geeignet, eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Letzteres habe zudem reinen Gefälligkeitscharakter, und es sei bekannt, dass solche Schreiben gegen entsprechende Bezahlung zu erstehen seien. Für die weitere Begründung wird auf die angefochtene Verfügung und die Stellungsnahmen verwiesen. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe und im Rahmen der Schriftenwechsel machte der Beschwerdeführer – soweit nicht der Sachverhalt wiederholt oder die Chronologie der Ereignisse dargelegt wird – zunächst zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geltend, die unterschiedlichen Angaben bezüglich des Fahrzeuges bei der Festnahme vom (…) würden nicht zwingend einen Widerspruch begründen. Er sei nämlich anlässlich des Vorfalls davon ausgegangen, dass es sich bei den Männern im Fahrzeug um Polizisten gehandelt habe, weshalb er möglicherweise zu Beginn der Anhörung allgemein von "polis arabasi" (Polizeiwagen) gesprochen habe, und an dieser Einschätzung halte er auch heute fest. Dies sei als "Polizeistreifenwagen" übersetzt worden, obwohl die türkische Sprache keinen eigenen Begriff für "Polizeistreifenwagen" kenne. Seine Beschreibung "ein weisses Fahrzeug mit getönten hinteren Scheiben" mache aber deutlich, dass er stets ein ziviles Fahrzeug gemeint habe. Ein ziviles Auto, von welchem man aber wisse, dass es der Polizei gehöre, werde in der türkischen Sprache als "polis arabasi" bezeichnet. Des weiteren gebe das zu den Akten gereichte Bestätigungsschreiben des (...) nur das Gespräch wieder, welches im Vorfeld zwischen diesem und der Polizei stattgefunden habe, und es äussere sich weder zur Anwesenheit des Beschwerdeführers während der Hausdurchsuchung vom (…) noch zu deren Ablauf. Im besagten Schreiben werde einzig angegeben, dass sich die Polizisten zu diesem Zeitpunkt beim (...) nach
E5225/2009 der Wohnung des Beschwerdeführers erkundigt hätten, weil gegen diesen angeblich eine Anzeige vorgelegen habe und er von der Polizeidirektion bezüglich seiner Verbindung zur DTP hätte angehört werden sollen. Der Polizei sei es einzig darum gegangen, der bei der Festnahme ergangenen Aufforderung zur Zusammenarbeit Nachdruck zu verleihen und nicht – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen – darum, den Beschwerdeführer tatsächlich festzunehmen. Die vom BFM geltend gemachte Übersetzung, welche überhaupt keinen Sinn ergebe, sei somit falsch. Dadurch, dass sich das Bundesamt mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden, nicht auseinandersetze, liege eine Gehörsverletzung vor. Dieser habe glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die kurdischen Parteien mit asylrechtlich relevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe rechnen müssen. Er sei in einer exponierten Stellung für die DEHAP und die DTP tätig gewesen und es sei allgemein bekannt, dass Mitglieder beziehungsweise Funktionäre der prokurdischen Parteien in der Türkei asylrechtlich relevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung angegeben habe, die Polizei habe bei der geltend gemachten Festnahme nach dem Aufenthaltsort seines (…) gefragt. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem (…) für die prokurdischen Parteien aktiv gewesen und verhaftet worden. Sein (…) sei daraufhin geflüchtet und in O._______ als Flüchtling anerkannt worden. Die türkischen Behörden würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem (…) in Kontakt stehe, weshalb er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen. 5. 5.1. Im Folgenden ist zunächst auf die in der Beschwerde erhobene Rüge einzugehen, wonach das BFM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es sich in seinem Entscheid nicht mit den Flüchtlingseigenschaft begründenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall einer materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Wege stehen würde.
E5225/2009 5.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Begründung zwar nicht besonders ausführlich, insgesamt aber in rechtsgenüglich Weise ausgefallen sind, und eine Verletzung der Begründungspflicht darin nicht zu erblicken ist. So hat das BFM in seiner Verfügung die Gründe aufgeführt, welche das Bundesamt zum Schluss der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der Ereignisse im Jahre (…) kommen liessen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), und bezüglich der geltend gemachten Probleme mit den Behörden vor (…) festgestellt, dass sowohl der zeitliche als auch der sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Zudem hat sich die Vorinstanz auch mit den eingereichten Beweismitteln und in den beiden Vernehmlassungen sowohl zur geltend gemachten Reflexverfolgung als auch zur angeblichen Tätigkeit für die prokurdischen Parteien auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer war es darüber hinaus auch möglich, ausführlich zu den vorinstanzlichen Erwägungen Stellung zu nehmen und diese gezielt anzufechten, mithin seine Partei und Verfahrensrechte wahrzunehmen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge der Gehörsverletzung geht somit fehl und ist ohne weiteren Begründungsaufwand abzuweisen. 6. Im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht in Bezug auf die Vorbringen bis zum (…) gestützt auf
E5225/2009 Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint und den geltend gemachten Ereignissen im Jahre (…) gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. 6.1. 6.1.1. Wie in Erwägung 3.1. bereits ausgeführt, setzt der Flüchtlingsbe griff unter anderem voraus, dass eine Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Diese Umschreibung macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). 6.1.2. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Hinweis auf seine Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit für die DEHAP und die DTP bis zu den Wahlen vom (…) keine persönliche Verfolgung geltend macht. Auch dem nachträglich eingereichten Schreiben der DTP kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dieses bestätigt einzig, dass er für die DTP aktiv gewesen sei, enthält jedoch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer persönlichen Verfolgung des Beschwerdeführers. Weiter
E5225/2009 ist festzustellen, dass der von der Polizei auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck aufgrund seiner politischen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang erfolgten Festnahmen keine asylrechtlich relevanten Eingriffe darzustellen vermögen. So gab der Beschwerdeführer explizit zu Protokoll, er sei bei beiden Festnahmen jeweils am selben Tag freigelassen worden (vgl. Akten BFM A 9/12 S. 5). Des weiteren gab er einzig an, während der ersten Festnahme habe die Polizei ihm vorgeworfen, die Schüler politisch zu organisieren (vgl. A 1/12 S. 5), und während der zweiten sei "Druck ausgeübt worden" (vgl. A 9/12 S. 4). Auf Frage des Hilfswerkvertreters, wie dieser Druck denn ausgesehen habe, führte er aus, er sei anlässlich der Wahl gewarnt und bedroht worden, er solle sich nicht für die Partei einsetzen (vgl. A 9/12 S. 9). Vom (…) bis zum (…) habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A 9/12 S. 5). 6.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die Polizei zwar zu verurteilen sind, aber die vorstehend definierte Intensität, welche Voraussetzung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet, nicht erreichen. Es kann diesbezügliche ohne weitere Erwägungen geschlossen werden, dass die geltend gemachten Behelligungen nicht über das hinausgehen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung zu ertragen haben. 6.2. Im Folgenden bleibt schliesslich zu prüfen, ob die geltend gemachten Ereignisse im Jahre (…) (Festnahme und Hausdurchsuchung) gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind, denn wie vorstehend dargelegt (s. vorstehend E. 3.2.), muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6.2.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen.
E5225/2009 Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 6.2.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse im Jahre (…) in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermögen. Sie erscheinen in erheblichen Teilen nicht hinreichend begründet, entbehren in wesentlichen Punkten der inneren Logik, widersprechen der allgemeinen Erfahrung und fallen durch Unstimmigkeiten auf. Der Beschwerdeführer macht zwischen dem (…) und dem (…) (Festnahme) keine Behelligungen seitens der Behörden geltend (vgl. A 9/12 S.5). Er bringt vor, im Jahre (…) als örtlicher Funktionär der DEHAP tätig gewesen, nach deren Verbot das Parteilokal der DTP besucht zu haben und im Jahre (…) als deren Urnenwächter eingesetzt worden zu sein (vgl. A 1/12 S. 6). Von diesem Zeitpunkt an bis zur Teilnahme an der Protestkundgebung vom (…) machte der Beschwerdeführer keine politischen Tätigkeiten geltend, und er gab überdies an, nicht Mitglied der DTP gewesen zu sein, beziehungsweise dies nicht genau zu wissen (vgl. A 1/12 S.6). Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer somit bei der DEHAP eine vergleichsweise exponiertere Stellung inne als bei der DTP, war im Zeitpunkt der angeblichen Festnahme nicht mehr Mitglied einer politischen Partei und blieb seit fast zwei Jahren von den Behörden unbehelligt. Bei dieser Sachlage ist nicht nachzuvollziehen, weshalb er ausgerechnet im besagten Zeitpunkt (erneut) in den Fokus der polizeilichen Untersuchungen geraten und überdies von der Polizei zur Spitzeltätigkeit gezwungen worden sein soll. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass er der Polizei wertvolle Informationen bezüglich der DTP hätte liefern können. Ein solches Vorgehen der Polizei erscheint nicht plausibel. Auf die Frage nach dem Grund des plötzlichen Interesses der Behörden, ihn als Spitzel einzusetzen, gab er denn auch einzig an, "er habe das Parteilokal der DTP besucht und die Region gut gekannt" (vgl. A 1/12 S. 7), was nicht nur als ausweichende, sondern auch als gänzlich inhaltslose Antwort zu werten ist. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, er sei er von den Behörden anlässlich der Festnahme vom (…) zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden. Mit dieser Feststellung wird der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme einerseits das
E5225/2009 angebliche Motiv und anderseits auch die Begründung der kurzen Dauer der Inhaftierung (eineinhalb Stunden) entzogen. Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme vom (…) erweckt auch der Umstand, dass sich die Behörden vom (…) (Festnahme des Beschwerdeführers und seines […]) bis zur angeblichen Festnahme im Jahre (…) nicht beim Beschwerdeführer nach dem Aufenthaltsort seines (…) erkundigten, um diesen dann (…) Jahre später vom Beschwerdeführer in Erfahrung bringen zu wollen. Ein solches Vorgehen der Polizei ist in keiner Weise nachvollziehbar. Zudem gibt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, er sei von den Polizisten beschimpft worden, sein (…) sei ein Terrorist (vgl. A 9/12 S. 4). Gemäss vom Gericht zugezogenen Akten (N […]) steht jedoch fest, dass besagter (…), welcher im Jahre (…) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, mit Schreiben vom (…) erklärte, auf die Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, dies mit der Begründung, er dürfe aufgrund eines neuen Gesetzes wieder in seinen Heimatstaat einreisen, weshalb er seinen sichergestellten türkischen Pass benötige. Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, auch bezüglich des Fahrzeuges welches ihn am (…) angeblich angehalten hat (vgl. vorstehend E. 4.1.). Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Einwand, der Begrif "polis arabasi" bezeichne auch ein ziviles, von der Polizei benutztes Fahrzeug, und in der türkischen Sprache würde der Begriff "Polizeistreifenwagen" nicht existieren, geht fehl. Gemäss Angaben eines zugezogenen Dolmetschers kennt die türkische Sprache sehr wohl den Unterschied zwischen einem Polizeistreifenwagen beziehungsweise einem Auto der Polizei und einem von der Polizei genutzten, aber nicht gekennzeichneten zivilen Fahrzeug. (Ersteres wird als "polis arabasi" oder alternativ als "polis araci" und letzteres als "sivil polis araci" bezeichnet.) Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Festnahme vom (…) während des freien Berichts durch eine auffallend strukturierte Darstellungsweise gekennzeichnet sind, was diese konstruiert erscheinen lässt. Bezüglich der weiteren Widersprüche und Unstimmigkeiten ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen.
E5225/2009 6.2.3. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Festnahme vom (…) nicht glaubhaft darzulegen vermag. Da der Beschwerdeführer zur Erklärung seiner vom Bestätigungsschreiben des (...) abweichenden Angaben vorbrachte, die Hausdurchsuchung sei eine Folge der Festnahme vom (…) gewesen, und sie habe einzig dem Zweck gedient, ihn einzuschüchtern, damit er die Spitzeltätigkeit auch tatsächlich aufnehme (vgl. Akten BVGer act. 1 S.6), erübrigt sich vorliegend eine Glaubhaftigkeitsprüfung der auffallend knappen und realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hausdurchsuchung vom (…). 6.3. In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Festnahme vom (…) von den türkischen Behörden nach dem Aufenthaltsort seines (…) gefragt worden. Dieser sei in O._______ als Flüchtling anerkannt worden, weshalb er einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Zudem machte er im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung geltend, er sei bei besagter Festnahme beschimpft worden, sein (…) sei ein Terrorist, und aufgrund dessen Festnahme im Jahre (…) habe er schon früh Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte hinnehmen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die Praxis der vormaligen ARK – davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten; sie müssten aber unverändert mit
E5225/2009 Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen, vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch verschiedene Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei, Zur aktuellen Situation Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). Vorweg ist bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund des (…) des Beschwerdeführers auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 6.2.2. hinzuweisen und festzustellen, dass besagter (…) offenbar keine Verfolgung mehr zu befürchten hat und somit auch nicht Ursache für eine Reflexverfolgung sein kann. Der Beschwerdeführer macht vom (…) (Festnahme des Beschwerdeführers und des […]) bis zum (…) keine Behelligungen seitens der Sicherheitskräften im Zusammenhang mit seinem als anerkannter Flüchtling in O._______ lebenden (…) geltend. Er gibt einzig an, im Rahmen der angeblichen Festnahme vom (…) nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden zu sein. Ob nach dem (…) tatsächlich gefahndet wurde, kann vorliegend offenbleiben, denn dieses Verhalten der türkischen Behörde zeigt, dass kein Anlass zur Vermutung bestand, der Beschwerdeführer stehe in engem Kontakt mit dem (…). Ein angeblich enger Kontakt wird vom Beschwerdeführer – abgesehen von einem allgemeinen Hinweis auf Beschwerdeebene "die türkischen Behörden würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem (…) in Kontakt stehe" – denn auch nicht geltend macht. Angesichts dieser Sachlage und insbesondere auch aufgrund der als nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs kann eine diesbezügliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden ausgeschlossen werden.
E5225/2009 7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der Akten, Vorbringen und Beweismittel zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E5225/2009 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
E5225/2009 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des noch recht jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sprechen würden. Dieser verfügt zudem in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, über eine gute Schulbildung, eine Berufslehre als (…) und über mehrere Jahre Berufspraxis. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E5225/2009 10. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer de ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. August 2009 gutgeheissen worden ist, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5225/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und P._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: