Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4978/2011 Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, lic. iur. Donato Del Duca, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügungen des BFM vom 30. August 2011 / N (…).
E4978/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2011 in der Schweiz Asylgesuche stellten, auf welche das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügungen vom 30. August 2011 nicht eintrat, dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragungen vom 10. Juni 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für die vorliegenden Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden hierzu im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten in Italien bereits eine Wegweisung erhalten und würden in der Schweiz um Asyl ersuchen, dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügungen ausführte, die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden, dass durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2011 und die Beschwerdeführerin am 29. April 2011 in Italien in das Hoheitsgebiet der DublinMitgliedstaaten eingereist seien, dass das BFM am 28. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art 10 Abs. 1 DublinIIVO gestellt habe, dass die italienischen Behörden das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO gutgeheissen und bezüglich der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Zeit nicht geantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit bezüglich der
E4978/2011 Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO an Italien übergegangen sei, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats vertraglich zuständig sei, dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am 4. Februar 2012, beziehungsweise 29. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe vorbringen würden und aus den Akten keine solchen ersichtlich seien, welche die Schweiz dazu veranlassen sollten, die Asylgesuche in eigener Zuständigkeit zu prüfen, dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden, womit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig sei, dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass den Beschwerdeführenden die Verfügungen des BFM vom 30. August 2011 am 2. September 2011 eröffnet wurden, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Verfügungen des BFM vom 30. August 2011 seien aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
E4978/2011 dass die beiden Verfügungen vom 30. August 2011 zu vereinigen seien, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen den vorliegenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerden entschieden habe, dass zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig sei, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdeführerin als hochschwangere alleinstehende Frau müsse ernsthaft befürchten, in Italien weder Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten und es bestehe die Gefahr, dass sie und ihr Kind nicht regelmässig Mahlzeiten erhalten und deshalb Hunger leiden würden, dass es nicht zumutbar sei, mit einem neugeborenen Kind auf der Strasse oder in Abbruchhäusern zu leben, wo die hygienischen Bedingungen katastrophal seien, dass die Beschwerdeführerin in Italien für zirka zwei Wochen hospitalisiert worden sei, da das Kind keine normale Entwicklung durchmache, dass die grundlegendsten Lebensbedürfnisse in Italien nicht gedeckt seien und es auch schwierig werden werde, nach dem Sommer warme Kinderkleider zu erhalten, dass die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle, dass die Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Vorbringen unter anderem auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2011 verweisen,
E4978/2011 dass bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen auf die Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 13. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerden frist und formgerecht eingereicht wurden (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerden gegen die angefochtenen Verfügungen in einer gemeinsamen Rechtsmitteleingabe eingereicht wurden, dass die Beschwerden und nicht die beiden Verfügungen, wie beantragt aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu vereinigen und in einem Beschwerdeurteil zu prüfen sind, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde,
E4978/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 28. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestellt hat, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien vor deren Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist, dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben (bezüglich der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. September 2011), dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass der generelle Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden in Italien zwingend einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt und die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien stelle eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, nicht gehört werden kann,
E4978/2011 dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat, dass an dieser Einschätzung auch wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird allenfalls anderslautende Beschlüsse deutscher Gerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können und sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einer starken Zunahme von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass hinsichtlich verschiedener Berichte zu den Aufnahme und Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.), dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
E4978/2011 Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45 a.a.O.), dass es vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihnen und ihrem Kind drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, mit ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück kehrende und wie vorliegend die schwangere Beschwerdeführerin verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90), dass die italienischen Behörden im Rahmen des Ersuchens um Übernahme bereits schriftlich über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert wurden, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht als alleinstehende Frau zu gelten hat, sind die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben doch religiös und auf traditionelle Weise getraut, dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E4978/2011 dass des Weiteren die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, das das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihre Asylgesuche einzutreten, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Beschwerden erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
E4978/2011 DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung zu bestätigen ist, dass entgegen dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend Schwangerschaft und Reisefähigkeit nicht pflichtwidrig unrichtig und unvollständig abgeklärt hat, dass eine Schwangerschaft im Zusammenhang mit der Prüfung des vorliegenden Prozessgegenstandes nicht als Bestandteil des rechtserheblichen Sachverhaltes zu gelten hat, dass eine in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Akten keine Stütze findet, dass zudem das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das Kind mache keine normale Entwicklung durch, weshalb die Beschwerdeführerin in Italien für zirka zwei Wochen habe hospitalisiert werden müssen, aktenwidrig ist, wenn die Beschwerdeführenden übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, die Beschwerdeführerin habe sich am 9. Mai 2011 schlecht gefühlt und sei für vier Tage im Spital untergebracht worden (Akten BFM A9/10 S. 6 und A8/10 S. 6), dass es sich erübrigt, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Arztberichte einzuholen, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht den Beschwerdeführenden obliegen würde, solche umgehend zu beschaffen und einzureichen, wenn sie dies als notwendig und sachdienlich erachtet hätten, dass aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit der Schwangerschaft keine Komplikationen ersichtlich sind, dass die zuständigen Behörden eine allenfalls neue medizinische Ausgangslage und allfällige notwendige Betreuungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gebührend berücksichtigen und einen Vollzug der Wegweisung nicht zur Unzeit umsetzen würden, dass im Übrigen in Italien im Zusammenhang mit Schwangerschaften adäquate medizinische Betreuung gewährleistet werden könnte,
E4978/2011 dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig ist, dass mit vorliegendem Urteil auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstandslos ist und demnach auf die in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist, dass sich die Beschwerden aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass jedoch aufgrund der aktuellen besonderen Situation der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E4978/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten werden erlassen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: