Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4746/2011 Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, Kosovo, (Beschwerdeführer 1) B._______, Albanien, (Beschwerdeführerin 2) C._______, Albanien, (Beschwerdeführer 3) D._______, Albanien, (Beschwerdeführer 4) alle vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 / N (…).
E4746/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Heimatstaat Kosovo eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2011 respektive 24. Februar 2011 verliess und am 19. März 2011 in die Schweiz einreiste, dass er bei der Einreise in die Schweiz an der Grenze festgenommen wurde und nach zwei Tagen Haft mit der Aufforderung, die Schweiz innert 48 Stunden zu verlassen, freigelassen worden, nach Frankreich gegangen und am 26. April 2011 erneut in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin 2 und die (gemeinsamen) Kinder ihren Heimatstaat Albanien eigenen Angaben zufolge am 26. März 2011 verliessen und (…) gleichentags in die Schweiz gelangten, wo sie und der Beschwerdeführer 1 am 26. April 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner, anlässlich der Kurzbefragungen vom 2. Mai 2011 im EVZ und der einlässlichen Anhörungen vom 21. Juli 2011 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen Folgendes ausführten, dass der Beschwerdeführer 1 während des Krieges in der (…) beziehungsweise (…) Brigade als Arztgehilfe respektive einfacher Soldat Dienst geleistet habe, dass die Beschwerdeführenden anfangs 2008 respektive Ende 2008 einen ersten anonymen Drohbrief erhalten hätten, worin gestanden habe, dass der Beschwerdeführer 1 im Krieg etwas gemacht habe, dem Absender daher etwas schulde und dieser sich an den Kindern der Beschwerdeführenden rächen würde, dass sie später weitere solche anonyme Drohbriefe erhalten hätten, insgesamt etwa zwanzig respektive etwa dreizehn, wobei die Briefe auch in Säcken mit Zwiebeln und Kartoffeln verpackt vor die Tür gestellt worden seien, dass sie (die Beschwerdeführenden) im Juni 2009 die Polizei aufgesucht hätten, diese jedoch erklärt habe, aufgrund der unbekannten Täterschaft nichts unternehmen zu können,
E4746/2011 dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Folge ab 2009 in Albanien und nur noch für kurze Zeit in Kosovo aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführenden den Sohn (Beschwerdeführer 3) aus Angst vor einer Entführung aus der Schule in F._______ genommen hätten, dass die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder sich seit Juni 2010 mehrheitlich in Albanien aufgehalten, seit Januar 2011 dort festen Wohnsitz gehabt hätten und bis zur Ausreise am 26. März 2011 dort geblieben seien, dass der Beschwerdeführer 1 sich seit dem 15. Januar 2011 fest in Albanien aufgehalten habe und nicht mehr in den Kosovo gereist sei respektive er zwischen dem 15. und 20. Januar 2011 in den Kosovo zurückgekehrt sei und seinen Heimatstaat am 24. Februar 2011 endgültig verlassen habe, dass zwei Drohbriefe den Beschwerdeführenden nach Albanien zugestellt worden seien, dass sie wegen der Drohbriefe um ihr Leben hätten fürchten müssen und sich deshalb zur Ausreise entschlossen hätten, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel ihre Pässe (im Original), Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2 (beide im Original), den Führerschein des Beschwerdeführers 1 (in Kopie) und einen Mitgliederausweis der "Alliance for the future of kosova" des Beschwerdeführers 1 (im Original) zu den Akten gaben, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Juli 2011 – eröffnet am 28. Juli 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten,
E4746/2011 dass die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zu den eigentlichen Asylvorbringen (betreffend Funktion des Beschwerdeführers 1 im Krieg, Nummer der Brigade und die Drohbriefe) gemacht und auf Vorhalt die Widersprüche nicht zu entkräften vermocht hätten, dass der Beschwerdeführer 1 verschiedene Versionen über seine Aufenthaltsorte vor der Ausreise angegeben habe und auch diese Widersprüche im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht zu klären vermocht habe, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführenden – obwohl sie seit dem Jahr 2008 Drohbriefe erhalten hätten – bis im Juni 2010 in F._______ verblieben seien und die Erklärung, den Ernst der Situation erst 2009 erkannt zu haben, als unbehelflich zu beurteilen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass sie in der Begründung im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer 1 sei nicht nur der medizinischen Einheit zugeteilt gewesen, sondern habe auch andere Aufgaben wahrgenommen, dass er zu seinen Aufenthaltsorten seit 2009 erklärte, immer wieder seine Familie in Kosovo besucht zu haben und sich erst ab dem 15. Januar 2011 fest in Albanien aufgehalten habe, dass im Weiteren zu den Daten der Ausreise ein widerspruchfreies Antworten gar nicht möglich gewesen sei, zumal die Fragestellungen der Anhörung verwirrend ausgefallen seien und der Beschwerdeführer dennoch versucht habe, die unverständlichen Fragen nach seiner besten Erinnerung zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin 2, entgegen den Behauptungen der Vorinstanz, keine widersprüchlichen Angaben betreffend den Erhalt des ersten Drohbriefes gemacht habe, da ihre Ausführungen auf
E4746/2011 Vermutungen beruhten und demzufolge nicht als Widerspruch zu qualifizieren seien, dass auch die weiteren Widersprüche aufgrund konfuser Fragestellungen entstanden seien, dass die Beschwerdeführenden mit einem als Beweismittel beigebrachten Polizeidokument (Kopie, inklusive sinngemässer Übersetzung) bestätigen könnten, dass sie polizeilich gesucht würden, ernsthafte Gründe gehabt hätten, ihr Land zu verlassen und bei einer Rückkehr einer bedrohlichen Situation ausgesetzt würden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:), dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen, mithin vollumfänglich darauf verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet scheinen, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen, dass sich die Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in der Argumentation, die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche seien aufgrund "konfuser Fragestellungen" entstanden, erschöpft, dass dieser Einwand unbehelflich erscheint, zumal die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht nur als widersprüchlich, sondern auch als tatsachenwidrig erkannt hat, dass das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel weitere Ungereimtheiten zu begründen scheint,
E4746/2011 dass in diesem Schreiben gemäss beigebrachter sinngemässer Übersetzung "unmissverständlich" bestätigt werde, dass die Beschwerdeführenden "weiterhin polizeilich gesucht werden und die Familienmitglieder getötet werden sollen", was sowohl realitätsfremd erscheint als auch in krassem Widerspruch zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden (Erhalt von anonymen Drohbriefen) steht, dass das BFM im Weiteren die Wegweisungsanordnungen und den Vollzug der Wegweisungen ebenfalls gesetzes und praxiskonform erwogen hat und darauf wiederum vollumfänglich verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegengehalten wird, dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 16. September 2011 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E4746/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetztes und praxiskonform erkannt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung derselben sowie
E4746/2011 auf die Erwägungen in der zitierten Zwischenverfügung vom 8. September 2011 verweisen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen, welche sich weitestgehend in Behauptungen erschöpfen, an der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern vermögen und das Beweismittel, das in klarem Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführenden steht, sogar weitere Ungereimtheiten begründet, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
E4746/2011 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden in Kosovo über ein intaktes Beziehungsnetz und ein Haus verfügen (vgl. A11/F9 ff.), dass sie zudem weiter – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – die Möglichkeit haben, nach Albanien zu gehen, wo die Beschwerdeführerin 2 bis zur Heirat im (...) 2002 auch gewohnt hat, ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden ist und sie sich in der Vergangenheit bereits aufgehalten haben (vgl. A12/F15), dass das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) einem
E4746/2011 Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal die Kinder sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und aufgrund ihres Alters ([…]) noch in einem engen Verhältnis zu ihren Eltern stehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E4746/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: