Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4587/2022
Urteil v o m 1 7 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2022 / N (…).
E-4587/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. Januar 2021 in Deutschland und am 7. Juli 2022 in den Niederlanden daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2022 eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr nach Algerien unterzeichnete, dass am 30. August 2022 die Personalienaufnahme (PA) und am 5. September 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er habe Algerien ungefähr im Oktober 2020 in Richtung Spanien verlassen und sich in der Folge in mehreren europäischen Ländern aufgehalten, dass er in Deutschland und den Niederlanden keinen Asylentscheid erhalten habe, dass er sich anschliessend in Frankreich aufgehalten, wo er keinen Zugang zu einer Unterkunft, zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Behandlung gehabt habe, dass es ihm keine Freude bereite, von einem Land ins nächste zu reisen, ihn die Niederlande nicht überzeugt hätten und er lieber in Deutschland leben wolle, dass er in medizinischer Hinsicht vorbrachte, er habe Schmerzen in der (…), am (…), an den (…) sowie am (…) und es habe ihm psychisch zugesetzt, auf der Strasse leben zu müssen, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich sei, in ein anderes Land zu reisen,
E-4587/2022 dass er freiwillig nach Algerien zurückkehren wolle und die Vorinstanz ersuche, mit einem allfälligen Entscheid zuzuwarten, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden gleichentags um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden am 8. September 2022 das Übernahmegesuch der Vorinstanz mit der Begründung ablehnten, Spanien oder die Niederlande seien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig, dass die Vorinstanz die spanischen Behörden am 9. September 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden am 15. September 2022 das Übernahmegesuch der Vorinstanz mit der Begründung ablehnten, weder habe der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung von Deutschland in Spanien um Asyl nachgesucht noch sei die Zuständigkeit Spaniens aufgrund von Art. 13 Dublin-III-VO gegeben, dass die Vorinstanz die niederländischen Behörden gleichentags um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte, dass die niederländischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 26. September 2022 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufenen Bestimmung zustimmten, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 erklärte, er habe kein Interesse mehr an einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 – am folgenden Tag eröffnet – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung be-
E-4587/2022 auftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 6. und 10. Oktober 2022 beendete, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 11. Oktober 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR. 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-4587/2022 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit der Niederlande gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
E-4587/2022 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem erneuten Vorbringen in der Beschwerde, er sei krank und müsse in der Schweiz medizinisch behandelt werden, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, die Niederlande anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass die Niederlande ohne jeden Zweifel über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer E‑4266/2022 vom 5. Oktober 2022), dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern eine Behandlung seiner allfälligen medizinischen Probleme in den Niederlanden nicht möglich sein sollte, dass er auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko für eine drohende Weigerung der niederländischen Behörden dargetan hat, ihm Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung zu gewähren,
E-4587/2022 dass seine persönliche Präferenz für eine medizinische Behandlung in der Schweiz unerheblich ist, dass sich aus der Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande mithin keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz ergibt, dass es gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4587/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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