Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4239/2011 Urteil v om 8 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 / N _______.
E4239/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 im Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juli 2011 und der direkten Anhörung vom 21. Juli 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Distrikt D._______, Sri Lanka, dass sein Vater im Jahre 2004 den Tigers (Liberation Tigers of Tamil Eelam, kurz: LTTE) beigetreten und im Jahre 2006 von Regierungssoldaten erschossen worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) einmal von Behördenvertretern zu seinen Kontakten mit den Tamil Tigers befragt worden sei dass er aus Angst davor, ebenfalls getötet zu werden, im November 2007 Sri Lanka auf dem Seeweg verlassen und sich in der Folge bis zu seiner Reise in die Schweiz in einem ihm unbekannten Drittland, mutmasslich Indien, aufgehalten habe, dass er dort in einem TeaShop gearbeitet und gewohnt habe, dass er etwa drei Monate vor seiner Einreise in die Schweiz mit der Bahn in eine ihm unbekannte Stadt gefahren und von dort mit einem vom Schlepper beschafften Reisepapier auf dem Luftweg in den Flughafen B._______ gelangt sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen Geburtsschein in Kopie einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2011 – eröffnet am 27. Juli 2011 – ablehnte, feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie deren Vollzug anordnete,
E4239/2011 dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich entspannt habe und eine Rückkehr in den Norden Sri Lankas als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Aussagen zu seiner individuellen Situation gemacht und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, dass er jung und gesund sei und über berufliche Erfahrung verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesamt anzuweisen sei, sämtliche Herkunftsländerinformationen offenzulegen, auf welche es sich in seinem Entscheid stütze, dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird,
E4239/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2011 demnach hinsichtlich der DispositivZiffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit einzig die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
E4239/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass nebst der Zulässigkeit die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Herkunftsländern zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
E4239/2011 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass dem in Kopie eingereichten Geburtsschein keinerlei Beweiswert zukommt und folglich die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren mangelhaftes Wissen zu seiner angeblichen Herkunftsregion D._______ offenbart hat, und seine Ausführungen zu seiner persönlichen und zur familiären Situation als äusserst vage und unplausibel und damit als unglaubhaft zu bewerten sind, dass ferner aus den realitätsfremden und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort zwischen November 2007 und der Gesuchseinreichung in der Schweiz sowie zu den Reiseumständen und aus der Nichtabgabe des verwendeten Reisepapiers der Schluss zu ziehen ist, dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in diesem Zeitraum und die wahren Reiseumstände zu verschleiern sucht,
E4239/2011 dass der Beschwerdeführer demnach weder seine angebliche Herkunft aus der Region D._______ noch das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse glaubhaft zu machen vermag, dass er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hat und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen in seinem angeblichen Heimatland zu forschen, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftmachung von Wegweisungshindernissen die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in Verletzung der im publizierten Entscheid BVGE 2010/54 aufgestellten Grundsätze auf eine von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Einschätzung der Lage in Sri Lanka abgestützt, nicht gehört werden kann, dass sich ebenso der Einwand, das BFM habe durch die ungenügende Spezifizierung der Quellen, auf welche sie ihre Lageeinschätzung stütze, die Begründungspflicht verletzt, als unbegründet erweist, zumal die Beschwerdeeingabe vom 29. Juli 2011 zeigt, dass es ihm durchaus möglich war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich mit dessen Würdigung auseinanderzusetzen. dass folglich der Antrag, das Bundesamt sei anzuweisen, seine Herkunftsländerinformationen offenzulegen, abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E4239/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der Beschwerde nicht bei) abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4239/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: