Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1693/2009 Urteil v om 2 4 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (…).
E1693/2009 Sachverhalt: A. Die aus E._______ (…) stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) auf dem Luftweg und gelangten über F._______, G._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder am 3. November 2008 auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchten. Die summarische Befragung fand am 11. November 2008 im EVZ und die Anhörung zu den Asylgründen gleichenorts am 22. Dezember 2008 statt. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten gegen den Willen ihrer Familien geheiratet und würden daher von diesen mit dem Tod bedroht. Schlichtungsversuche seien gescheitert, und die Familie der Beschwerdeführerin habe nach der Geburt ihrer Tochter die Wohnung zerstört, eine schriftliche Morddrohung hinterlassen und die Beschwerdeführerin nach mehreren Jahren an ihrem neuen Aufenthaltsort bei einem Onkel in I._______ aufgespürt sowie bedroht. Als Beleg für ihre Identität reichten sie Kopien ihrer pakistanischen Pässe, eine Ehebestätigung vom (…), eine in englischer Sprache ausgestellte Geburtsurkunde der Tochter sowie eine diese betreffende Abstammungsbestätigung und Kopien der StammesIDKarten ein. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2009 (Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen) beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
E1693/2009 In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Mit Eingabe vom 18. März 2009 liess das Sozialamt J._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine die Beschwerdeführenden betreffende Unterstützungsbescheinigung zukommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2009 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden vom Gericht am 31. März 2009 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 17. April 2009 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, dass sie ein zweites Kind erwarteten. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin D._______ zur Welt.
E1693/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E1693/2009 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. 4.1.1. Das BFM führte zur Begründung seines negativen Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von einem Versuch gesprochen, den Streit mit den Eltern wegen der vollzogenen Heirat zu schlichten, bei der Anhörung jedoch behauptet, es hätten zwei solche Versuche und Kontakte mit den Eltern stattgefunden. Zudem habe er bei der Erstbefragung ausgesagt, er habe während seines Aufenthaltes in G._______ telefonisch die Mitteilung erhalten, seine Frau und sein Kind seien in Gefahr, worauf er nach Pakistan zurückgekehrt sei und dann mit der Familie das Land verlassen habe. In der Anhörung auf konkrete, die Flucht auslösende Ereignisse angesprochen, habe er indessen angegeben, es sei nichts vorgefallen. 4.1.2. Des Weiteren seien Vorbringen tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, (…) Tage nach der Geburt seiner Tochter sei sein Haus zerstört und dabei ein Drohbrief seiner Familie hinterlassen worden. Auf die Frage, ob dies den
E1693/2009 Gepflogenheiten der (…) Stammesgesetze entspreche, habe er keine überzeugende Antwort zu geben vermocht, sondern pauschal erklärt, die K._______ handelten ohne zu überlegen. Gemäss allgemein bekannten und öffentlich zugänglichen Quellen bestünden die (…) Stammesgesetze, die L._______, jedoch aus einem klar geregelten und definierten Rechts und Ehrenkodex, worin genau festgehalten sei, bei welcher Art von Streitigkeiten wer schlichte und wie geschlichtet werde. Das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Abbrennen der Wohnung sowie das Hinterlassen eines Drohbriefes entspreche indessen in keiner Weise dem Vorgehen bei familienrechtlichen Streitigkeiten unter (…)familien. 4.1.3. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die angeblichen Bedrohungen seitens der Eltern wenig detailliert, wenig überzeugend und wenig lebensnah geschildert. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch auf konkrete Nachfrage hin nichts Schlüssiges mitzuteilen vermocht, und seine Aussagen bezüglich Ort, Zeitpunkt und Dauer der Nachstellungen seien vage geblieben. Aber auch die Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben aufgrund der familiären Übergriffe mehrere Jahre bei einem Onkel in I._______ gelebt haben wolle, sei nicht in der Lage gewesen, zu diesem Aufenthalt Details wie zeitliche Angaben oder Wohnadresse zu liefern. 4.1.4. Schliesslich würden die Vorbringen auch der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. So seien den Beschwerdeführenden offenbar am (…) (Beschwerdeführerin und Tochter) und am (…) (Beschwerdeführer) auf regulärem Wege in E._______ Pässe ausgestellt worden, was sich jedoch nicht mit dem Umstand vereinen lasse, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in G._______ und die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter versteckt bei einem Onkel in I._______ gelebt hätten. Im Übrigen würden die Angehörigen der Beschwerdeführenden auch kaum (…) Jahre benötigt haben, um deren Aufenthaltsort herauszufinden. 4.1.5. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, möglich und zumutbar. Der (…) und (…) sprechende Beschwerdeführer sei ausgebildeter (…) und verfüge über eine höhere Schulbildung, womit es ihm möglich sein dürfte, in seiner Heimat wieder ein Auskommen zu finden und für seine Familie zu sorgen. 4.2.
E1693/2009 4.2.1. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation des BFM entgegen, er sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, weshalb er dort im Unterschied zur Anhörung nur einen Vermittlungsversuch erwähnt habe. Seine Aussage anlässlich der Anhörung, es sei nichts vorgefallen, stehe nicht im Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, er habe telefonisch erfahren, dass seine Frau und seine Tochter in Gefahr seien, weil er damit lediglich gemeint habe, diese seien nicht verletzt worden. Der Vater und der Bruder hätten aber den Onkel aufgesucht und nach seiner Frau gefragt sowie gedroht, diese umzubringen. Weshalb sich der Vater und der Bruder nicht an die Stammesgesetze gehalten hätten, könne er auch nicht sagen, es sei ihm daraus kein Vorwurf zu machen. Dass seine Frau nicht viel über den mehrjährigen Aufenthalt in I._______ habe erzählen können, hänge damit zusammen, dass Frauen in Pakistan zuweilen sehr zurückgezogen leben würden. Wieso der Vater und der Bruder erst nach (…) Jahren gekommen seien, wüssten sie nicht. Sie stammten aus der (…)provinz, wo die Taliban die Macht übernommen hätten. Wer nicht nach deren strengen Regeln lebe, sei in Lebensgefahr. Durch ihre Heirat seien sie bereits in Konflikt mit den Stammesgesetzen geraten, so dass eine Rückkehr unzulässig sei. Es sei für ihn nicht schwierig gewesen, im Jahre (…) einen Pass zu beantragen, obwohl er in G._______ gewesen sei, da man nicht persönlich vorsprechen müsse. 4.2.2. Der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, weil er für die Reise nach Europa Schulden gemacht habe und in Pakistan von den Gläubigern verfolgt würde. Ausserdem würden in E._______ immer mehr die Taliban die Macht übernehmen, welche ein willkürliches Herrschaftsregime errichteten. Auch sonst komme es dort immer öfter zu Unruhen. 5. 5.1. Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
E1693/2009 Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2. 5.2.1. Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind insgesamt sehr oberflächlich und unbestimmt geblieben und teilweise sogar in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Während die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung erklärte, sie habe nach der Heirat zu niemandem mehr Kontakt gehabt und in I._______ nichts mehr von ihrer Familie gehört (Akten BFM A 2/11 S. 7), führte der Beschwerdeführer aus, er habe (…) Monate nach der Heirat eine ältere Familie zu beiden Familien geschickt, damit sie diesen mitteile, dass seine Frau schwanger sei, und die Familien ihnen verzeihen würden, was sie aber nicht getan hätten (A 1/12 S. 7). Bei der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer erstmals einen zweiten Schlichtungsversuch, welcher (…) nach dem ersten stattgefunden habe, jedoch ebenfalls gescheitert sei (A 14/12 F26). Im Gegensatz zu ihrem Ehemann erklärte die Beschwerdeführerin bei der
E1693/2009 Anhörung auf entsprechende Nachfrage jedoch, dass diese Leute nur zu ihren Eltern und nicht auch zur Familie ihres Mannes gegangen seien (A 15/11 F53). Unterschiedlich fielen des Weiteren auch die Aussagen zu den Vorfällen in der Zeit nach der Geburt der Tochter aus, indem die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ausführte, (…) Tage nach der Geburt seien sie nach Hause gegangen, wo sie ein Durcheinander, verbrannte Kleider und einen Drohbrief vorgefunden hätten, der Beschwerdeführer jedoch sogar davon sprach, die Familie seiner Frau habe ihr Haus niedergebrannt (A 2/11 S. 7 und A 1/12 S. 7). Wenig nachvollziehbar ist im Übrigen auch das von den Beschwerdeführenden geschilderte Verhalten ihrer Familienangehörigen, welche zwar ihren nach der Hochzeit gewählten Aufenthaltsort gekannt (A15/11 F56 und A14/12 F5558), aber bis zur Geburt der Tochter nichts unternommen hätten, um dann ausgerechnet während des Spitalaufenthaltes die Wohnung zu zerstören und eine Morddrohung zu hinterlassen. Kommt hinzu, dass die Familie bei bestehender Tötungsabsicht wohl kaum weitere (…) Jahre zugewartet hätte, um erstmals bei einem Onkel (…) in I._______ vorstellig zu werden und nach den Beschwerdeführenden zu fragen, war dieser Aufenthaltsort als Fluchtort schliesslich sogar nach Aussage der Beschwerdeführerin doch naheliegend (A 15/11 F72). 5.2.2. Um Wiederholungen zu vermeiden kann für die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche durch die äusserst allgemein und pauschal gehaltenen und damit als Schutzbehauptungen zu qualifizierenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden können. 5.2.3. Nach dem Gesagten halten die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E1693/2009 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1. 7.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
E1693/2009 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2. Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, sprechen weder die allgemeine Lage in Pakistan noch
E1693/2009 individuelle Gründe – die Beschwerdeführenden sind jung und gesund und der Beschwerdeführer verfügt über eine höhere Schulbildung sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als (…) – gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, in Pakistan würden sie von den Gläubigern, welche die Bezahlung der Schlepperkosten ermöglicht hätten, verfolgt, und in E._______ würden immer mehr die Taliban die Macht übernehmen, welche ein willkürliches Herrschaftsregime errichteten, nichts zu ändern, da sie keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden liefern. Auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls steht einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Pakistan nichts entgegen, da die beiden Kinder mit (…) und (…) Jahren vor allem auf die Eltern als Bezugspersonen fixiert sind. Mithin lässt auch die (doch eher kurze) Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht auf eine Entwurzelung der Kinder schliessen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit auch als zumutbar. 7.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Was den noch nicht behandelten Antrag der Beschwerdeführenden auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche
E1693/2009 Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, anbelangt, so wird dieser mit vorliegendem Entscheid hinfällig. Im Übrigen finden sich in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise, welche auf eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. ac AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeuten würden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 jedoch gutgeheissen wurde und infolge fehlender Erwerbstätigkeit nicht von einer Veränderung der finanziellen Situation auszugehen ist, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E1693/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt für (…). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: