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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2021 E-1210/2021

24 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,291 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1210/2021

Urteil v o m 2 4 . März 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 / N (…).

E-1210/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2019 den Heimatstaat verliess und am 12. August 2020 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 17. August 2020 die Aufnahme der Personalien und des Reisewegs und am 26. August 2020 ein Dublin-Gespräch im Kontext der geplanten Abklärung der Einreise des Beschwerdeführers in Griechenland durchgeführt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdeführer mitteilte, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2020 eingehend zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei tadschikischer Ethnie und islamischen Glaubens, in B._______ (Provinz Balkh) geboren und ein Jahr nach der Geburt mit den Eltern nach C._______ (Provinz Balkh) umgezogen, dass er dort von (…) bis (…) die Schule besucht habe, diese wegen der Taliban während dreier Jahre habe unterbrechen müssen, im Jahr 2006 eine Arbeit bei der Firma (…) angefangen, von 2009 bis 2012 in B._______ die Universität besucht und (…) studiert und seit dem Jahr 2014 in C._______ für die Firma (…) gearbeitet habe, wobei er die Ansprechperson der Firma im Bereich Kauf/Verkauf gewesen sei, dass er ab April 2019 wegen finanzieller Schwierigkeiten der Firma während sechs Monaten keinen Lohn erhalten habe und daher habe kündigen wollen, dass die Firma ihn nicht habe gehen lassen, und er bei seinen telefonischen Anfragen betreffend den ausstehenden Lohn vom Vorgesetzten bedroht und beschimpft worden sei, wobei dieser auch seine Familie beleidigt habe, dass er im Oktober 2019 persönlich beim Vorgesetzten den Lohn habe einfordern wollen und dabei von diesem unter Todesdrohungen zur weiteren unentgeltlichen Mitarbeit angehalten worden sei,

E-1210/2021 dass der Beschwerdeführer daraufhin von Leibwächtern des engsten Mitarbeiters seines Vorgesetzten verprügelt worden sei und sich vom Bruder, der Arzt sei, medizinisch habe versorgen lassen müssen, dass er keine Anzeige erstattet habe, weil es sich bei der Familie des Vorgesetzten um mächtige Leute – Parlamentarier in Kabul und mit Verbindungen zur Jamiyat-e Islami – gehandelt habe und der Vorgesetzte selber Kommandant der afghanischen Armee gewesen sei, dass der Beschwerdeführer aus Angst, der Vorgesetzte werde ihn umbringen, die Ausreise beschlossen und am (…). Oktober 2019, zwei Tage nach der Prügelattacke, aus Afghanistan ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland und verschiedene Balkanstaaten in die Schweiz gelangt sei, dass die Männer des Vorgesetzten nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm gesucht hätten, dass er seit 2018 verlobt sei, jedoch keinen Kontakt mehr zur Verlobten in C._______ habe, dass der Beschwerdeführer eine Tazkira, eine Kopie der Seite mit den Personalien seines afghanischen Reisepasses, verschiedene Schulunterlagen und Universitätsdiplome, einen Link zu einem Facebook-Artikel, ärztliche Kurzberichte vom 14. und 16. August 2020 sowie vom 16. September 2020 und einen Röntgenbericht vom 17. Dezember 2020 zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 18. Februar 2021 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2021 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,

E-1210/2021 dass (in der von ihm verwendeten standardisierten Beschwerdevorlage) weiter beantragt wurde, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung, um Einsetzen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2021 der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-1210/2021 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bereits das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat und auf das Rechtsbegehren, es sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, daher nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und deshalb auch auf den Antrag, diese sei herzustellen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

E-1210/2021 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Fluchtgründen äusserte und namentlich festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen Realkennzeichen vermissen und auch in der anschliessenden freien Schilderung habe er es beim Wiederholen der – bereits zuvor ohne persönliche Note vorgebrachten – Geschehnisse belassen, ohne dabei eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck zu bringen, dass er auch in den Beschreibungen des Arbeitgebers vage geblieben sei und seine diesbezüglichen Ausführungen sich ebenso in Allgemeinplätzen erschöpft hätten wie bei der Schilderung der Gründe, weshalb der Arbeitgeber seine Kündigung nicht angenommen habe, dass das SEM insgesamt zum Schluss kam, aufgrund der undifferenzierten und oberflächlichen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer selbst Erlebtes wiedergegeben habe, und es müsse letztlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen Asylvorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle, dass das SEM weiter feststellte, die eingereichten Beweismittel würden keinen direkten Zusammenhang mit den Vorbringen erkennen lassen und sich daher als untauglich erweisen, dass die Vorbringen folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer in seiner Laieneingabe den Sachverhalt aus seiner Sicht wiedergab und sinngemäss die Richtigkeit der Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM bestritt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), womit es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen kann (sog. Motivsubstitution),

E-1210/2021 dass das Gericht vorliegend bezüglich der Begründung des Asylgesuchs eine solche Motivsubstitution vornimmt und die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der flüchtlings- respektive asylrechtlichen Relevanz prüft, dass es festhält, dass die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG (abschliessend) erwähnten Verfolgungsmotive – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen – nach Lehre und Praxis so zu verstehen sind, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.), dass entsprechend Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes (und der Flüchtlingskonvention) in diesem Sinn immer wegen des "Seins", nicht jedoch wegen eines "Tuns" erfolgt, dass der Verfolger zwar gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen kann, der Eingriff des Verfolgers für die Flüchtlingseigenschaft aber nur dann bedeutsam wird, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will, dass in diesem Kontext auch unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers diese unter keines der eben genannten Verfolgungsmotive subsumiert werden können, dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber nicht wegen mit seiner Person oder Persönlichkeit verbundener Merkmale behelligt worden sein soll, sondern wegen eines "Tuns" (Lohnforderungen), dass die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Schlussfolgerung führen, namentlich der Einwand des Beschwerdeführers im Anhörungsprotokoll keine Stütze findet, er habe bei der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen (Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme) nicht alles sagen können, dass er in der Anhörung zwar angab, unter verschiedenen Gesundheitsbeschwerden zu leiden, auf direkte Frage nach seinem aktuellen Befinden aber festhalten liess, es gehe ihm gut (vgl. Protokoll A35 F/A 4 und 50),

E-1210/2021 dass ausserdem seine damalige amtliche Rechtsvertretung bei der Anhörung anwesend war und mit Sicherheit unverzüglich interveniert hätte, wenn der Beschwerdeführer der Anhörung wegen Kopfschmerzen oder Konzentrationsproblemen nicht hätte folgen können, dass auch die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Afghanistan sowie die angeführte, vor sieben Jahren erlebte Bedrohung seitens der Taliban nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können, zumal hier der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen diesen angeblichen Nachteilen und der Ausreise nicht mehr gegeben wäre, dass die Vorinstanz – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht als gefälscht qualifiziert, sondern festgestellt hat, diese würden keinen erkenntnisbringenden Bezug zu den Fluchtgründen beinhalten, seien mithin nicht zum Beweis derselben geeignet, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und das Staatssekretariat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe damit letztlich offenbleiben kann, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass sich zufolge der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. auch S. 5 hiervor), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1210/2021 dass die Rechtbegehren in der Beschwerde sich nach dem Gesagten als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit – abzuweisen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1210/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-1210/2021 — Bundesverwaltungsgericht 24.03.2021 E-1210/2021 — Swissrulings