Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1076/2011 Urteil v om 3 1 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Nepal, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2011 / N (…).
E1076/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
E1076/2011 stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. September 2008 aus Nepal ausreiste und über Indien und Frankreich am 5. September in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 24. September 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zu seiner Person und summarisch zu seinen Fluchtgründen sowie am 4. November 2008 und am 4. Januar 2011 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich in Nepal in eine Frau einer höheren Kaste verliebt und sei mit ihr eine Beziehung eingegangen, dass der Vater seiner Freundin mit dieser Beziehung auf Grund der unterschiedlichen Kastenzugehörigkeit nicht einverstanden gewesen sei und ihn deshalb von einer Gruppe von Leuten habe verprügeln lassen, dass er deswegen die lokale Polizeistation aufgesucht habe, die Polizei aber nichts unternommen habe, dass er anschliessend auf Drängen seiner Mutter nach Kathmandu geflüchtet sei, wo er vor seiner Ausreise aus Nepal während eineinhalb Monaten bei seiner Schwester gewohnt habe, dass er auch in Kathmandu einmal von einer Gruppe von Leuten, die wahrscheinlich der Vater seiner Freundin geschickt habe, bedroht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2011 – eröffnet am 13. Januar 2011 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstantiiert und widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns,
E1076/2011 dass das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb als unglaubhaft bezeichnete und sie nicht auf ihre Asylrelevanz überprüfte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, dass er zudem beantragte, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter die Wegweisungsverfügung (recte: Wegweisungsvollzugsverfügung) aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und im Falle des Unterliegens rechtliche Verbeiständung beantragte, dass er in der Beschwerdeschrift nicht nur die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen wiederholte, sondern neu auch geltend machte, er sei in Nepal zusätzlich politischer Verfolgung ausgesetzt, dass er sich nämlich in Nepal politisch betätigt habe und er dort wegen der Tötung eines Politikers im Rahmen der Eintreibung von Parteispenden polizeilich gesucht werde, dass er seine politischen Aktivitäten und die Tötung des Politikers im bisherigen Verfahren aus Angst davor verschwiegen habe, sofort nach Nepal ausgeliefert zu werden, dass er mit der Beschwerdeschrift ein in Form eines Telefaxes vorliegendes Schreiben des Polizeichefs einer nepalesischen Polizeistation (inkl. deutsche Übersetzung) zu den Akten gab, die bestätige, dass er polizeilich gesucht werde, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um anwaltliche Verbeiständung ablehnte, den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen und das Bestätigungsschreiben der nepalesischen Polizei im Original nachzureichen,
E1076/2011 dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2011 das Original des Bestätigungsschreibens der nepalesischen Polizei einreichte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. April 2011 die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit Schreiben vom 7. April 2011 zur Beschwerde Stellung nahm und Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das BFM bezüglich der neu vorgebrachten politischen Verfolgung ausführte, diese sei nachgeschoben und unglaubhaft und die Authentizität des angeblichen Schreibens der nepalesischen Polizei sei äusserst zweifelhaft, weshalb es an dieser Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2011 zur Vernehmlassungsantwort des BFM Stellung nahm und ausführte, die Leute, die ihm zur Flucht in die Schweiz verholfen hätten, hätten ihn davor gewarnt, im Asylverfahren politische Aktivitäten zu erwähnen, dass er zudem vom nepalesischen Staat nur eine willkürliche Justiz erwarten könne, was in seinem Fall wohl eine extralegale Tötung bedeuten würde, da das zur Diskussion stehende Delikt klar politisch motiviert sei, dass es schliesslich nicht angehe, dass das BFM das eingereichte Bestätigungsschreiben ohne Weiteres als nicht authentisch bezeichne, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
E1076/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
E1076/2011 dass Vorbringen auch dann unglaubhaft sind, wenn sie ohne entschuldbare Gründe erst in einem späten Verfahrensstadium, insbesondere erst nach einen negativen erstinstanzlichen Entscheid, vorgebracht werden, dass das BFM die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft bezeichnete, dass der Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht feststellte – in den drei Befragungen sowohl die verschiedenen Zusammentreffen mit angeblich vom Vater seiner Freundin angeheuerten Schlägern als auch seine Reise in die Schweiz nur sehr unsubstantiiert darlegte, dass er sich zudem bezüglich Anzahl, Ort und Art der Zusammentreffen mit den angeheuerten Schlägern und bezüglich der Frage, wann und wo er sich an die Polizei gewendet habe, in verschiedene Widersprüche verstrickte, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, dass dem Protokoll der Anhörung vom 4. Januar 2011 entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer durch die Dolmetscherin oder die befragende Person in unzulässiger Art und Weise unter Druck gesetzt worden wäre, dass der Beschwerdeführer das Protokoll dieser Anhörung und jede einzelne Seite des Protokolls unterzeichnet und damit dessen Richtigkeit bestätigt hat, dass dadurch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, das Protokoll gebe nicht die wahren Aussagen des Beschwerdeführers wieder, widerlegt ist,
E1076/2011 dass der Beschwerdeführer auch mit seinen restlichen, pauschal gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Widersprüche in seinen Aussagen nicht auszuräumen vermag, dass insbesondere die Aussage, er habe zwar die nepalesische Polizei mehrmals aufgesucht, diese habe aber nichts unternommen, nichts am Widerspruch zu ändern vermag, dass er in der ersten Anhörung angab, sich in Kathmandu nie an die Polizei gewendet zu haben (A9 S. 10, F108), in der zweiten Anhörung jedoch aussagte, er habe sich auch dort zur Polizei begeben (A18, S. 11, F114), dass damit das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch den Vater seiner Freundin zu Recht als unglaubhaft bezeichnete und damit auch zu Recht auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet hat, dass der Beschwerdeführer bezüglich der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Asylgründe geltend macht, er habe diese bisher aus Angst vor einer sofortigen Rückschiebung und auf Anraten seiner Schlepper verschwiegen, dass das erstinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers insgesamt zwei Jahre und vier Monate dauerte und er nach der Kurzbefragung im EVZ zweimal für insgesamt siebeneinhalb Stunden durch das BFM angehört wurde, dass nicht nachvollziehbar ist, dass es der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht gewagt haben soll, seine wahren Fluchtgründe zu nennen, dass zudem die Begründung, seine Schlepper hätten ihn davor gewarnt, politische Gründe für seine Flucht aus Nepal zu nennen und er habe deshalb Angst vor einer sofortigen Rückschaffung nach Nepal gehabt, keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen dieser Verfolgungsvorbringen bildet, zumal wohl allgemein bekannt sein dürfte, dass es allem voran politische Gründe sind, die zu einer Verfolgung und deren Folge einer Anerkennung als Flüchtling führen, dass die Echtheit des angeblichen Bestätigungsschreibens der nepalesischen Polizei vom BFM in seiner Vernehmlassungsantwort zu Recht in Zweifel gezogen wurde, da nicht einzusehen ist, wieso der entsprechende Polizeibeamte ein solches Dokument ausstellen sollte, dieses zudem lediglich oberflächliche Ausführungen zum Sachverhalt
E1076/2011 macht und insbesondere den Namen des Ermorderten nicht nennt, die Tat gemäss der deutschen Übersetzung als Unglück bezeichnet und von verschiedenen kriminellen Taten spricht, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassungsantwort des BFM nicht substantiiert darzulegen vermochte, wie er das Dokument erhalten habe, dass das Dokument zudem im Lichte der gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers betrachtet werden muss, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich ausgesagt hatte, er sei in seinem Heimatland nie politisch aktiv gewesen (A1, S. 4) und nie irgendwelche politischen Aktivitäten erwähnte oder politisches Interesse erkennen liess, was ein aktives politisches Engagement des Beschwerdeführers als äusserst unplausibel erscheinen lässt, dass über die behauptete Ermordung eines Mitglieds der Kongresspartei mit Sicherheit in der nepalesischen Presse berichtet worden wäre und darin wohl auch der Name des offenbar des Mordes beziehungsweise der Mittäterschaft verdächtigten Beschwerdeführers genannt worden wäre, dass die ausgebliebene Einreichung solcher Pressemeldungen oder auch das Unterlassen der Behauptung, dass der Beschwerdeführer per Interpol gesucht werde, starke Indizien für eine konstruierte Geschichte darstellen, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers damit gesamthaft als unglaubhaft betrachtet werden müssen, da sie ohne entschuldbare Gründe erst auf Beschwerdeebene nachgeschoben wurden, sich auf gefälschte Beweismittel abstützen und unplausibel sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 AsylV 1) und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
E1076/2011 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass trotz der angespannten politischen Lage und der stockenden Umsetzung des Friedensplanes in Nepal weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht und bei seiner Rückkehr nach Nepal auf ein familiäres
E1076/2011 Beziehungsnetz zurückgreifen kann, da sowohl seine Mutter als auch seine Schwester in Nepal wohnen, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass die Verfahrenskosten durch den am 14. März 2011 geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E1076/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: