Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8813/2010 law/bah Urteil v om 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Marisa Bützberger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2010 / N (…).
D8813/2010 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in E._______, suchten am 11. Oktober 2008 im Flughafen ZürichKloten zum ersten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. November 2008 mit Urteil D6959/2008 vom 5. Dezember 2008 ab. A.b. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und an das BFM gerichteter Eingabe vom 5. Februar 2009, der zahlreiche Beweismittel beilagen (vgl. S. 9 der Eingabe), liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das BFM überwies die Eingabe am 9. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich bei dieser seiner Auffassung nach teilweise um ein Revisionsgesuch handelte. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 auf, eine Revisionsverbesserung einzureichen. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2009 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nach. Sie liessen die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2008 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D840/2009 vom 28. Mai 2009 ab und überwies die Akten "zur gutscheinenden Erledigung des sogenannten Wiedererwägungsgesuchs" an die Vorinstanz. A.c. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2009 auf, einen die Beschwerdeführerin B._______ betreffenden Arztbericht einzureichen. A.d. Die Beschwerdeführenden liessen am 30. Juni 2009 eine "Ergänzung zu den Wiedererwägungsgesuchen" einreichen. In dieser Eingabe wurde beantragt, ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Vorab wurde auf den Gesundheitszustand der
D8813/2010 Beschwerdeführerin und die dazu eingereichten Beweismittel verwiesen. Die Lage der Frauen im Iran werde sich unter einer weiteren Amtszeit von Ahmadinejad verschlechtern, was für sie bei einer Rückweisung eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Auch die beiden Kinder der Beschwerdeführenden litten. Insbesondere der Sohn C._______ scheine traumatisiert. Diesbezüglich sei auf einen Bericht des Schulleiters zu verweisen. Bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 5. Februar 2009 und dem Revisionsgesuch vom 24. Februar 2009 sei dargelegt worden, dass jemand, dessen Mitgliedschaft bei einer gegen das iranische Regime gerichteten Partei bekannt sei, im Iran asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Der iranische Geheimdienst kenne zahlreiche Überwachungsmöglichkeiten des Internets und sei über seine Bürger informiert. Die Beschwerdeführenden seien bei der Teilnahme an einer Demonstration vor dem UNGebäude in Genf vom April 2009 fotografiert und gefilmt worden. Die Bilder, auf denen sie zu sehen seien, seien in der ganzen Welt ausgestrahlt worden; eine auf Farsi gehaltene Sendung sei auch im Iran zu sehen gewesen. Die Geschehnisse in der Schweiz würden im Iran aufs Genaueste verfolgt und vom Geheimdienst gesichtet und archiviert. Die "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) habe ohne Wissen der Beschwerdeführenden einen sie betreffenden Bericht im Internet aufgeschaltet. Zwischenzeitlich seien auf weiteren Internetseiten Berichte und Fotos erschienen, welche sie mit gegen das iranische Regime gerichteten Organisationen in Verbindung bringe. Erstmals könne eine solche auch zur Beschwerdeführerin hergestellt werden, die sich für die Rechte der Frauen im Iran einsetze. Im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Iran hätten die Beschwerdeführenden insbesondere an einer Demonstration vom 25. Juni 2006 (recte: 2009) teilgenommen; ihre Teilnahme sei aus zahlreichen Internetpublikationen und YoutubeFilmen ersichtlich; diese seien auch im Iran zugänglich. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Iran als Gegner des Präsidenten und damit des Regimes bekannt seien, da der Iran über ein hochmodernes Kontrollsystem verfüge. Sie hätten bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit Repressionen zu rechnen. Gegen ihre Rückkehr spreche auch die durch die Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 hervorgerufene Situation im Iran. Der Eingabe lagen nebst dem angeforderten Arztbericht von Frau Dr. med. F._______ vom 23. Juni 2009 zahlreiche weitere Beweismittel bei (vgl. S. 9 der Eingabe). A.e. Das BFM schrieb in einem internen Abschreibungsbeschluss vom 7. August 2009 das am 5. Februar 2009 eingereichte
D8813/2010 Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos geworden ab, da am 30. Juni 2009 ein zweites Asylgesuch eingereicht worden sei. A.f. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2009 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei gegen die Islamische Republik eingestellt und gehöre einer politischen Organisation an. In der Schweiz habe er versucht, bei jeder Bewegung, die gegen die Islamische Republik sei, aktiv zu sein. Er habe an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen gegen das Regime teilgenommen. Bei diesen seien die Rechte der Frauen oder der Arbeiter unterstützt oder das iranische Regime und der Präsident kritisiert worden. Er habe auch Kontakte zur "Föderation für die Asylsuchenden" und habe an deren Veranstaltungen teilgenommen. Diese habe über ihn und seinen Sohn einen Artikel verfasst und publiziert, während er in der Schweiz im Gefängnis gewesen sei. Im Iran lebende Verwandte hätten seiner Frau gegenüber bei einem Telefongespräch verlauten lassen, sie hätten gelesen, dass er und sein Sohn im Gefängnis seien. Im Zusammenhang mit der Komala habe er auch Aktivitäten, für diese habe er auch ein Komitee organisiert. Es gebe private Zusammenkünfte, an denen diskutiert werde. Da er eine politische Vergangenheit habe und mit einer kommunistischen Partei kooperiere, würde er bei einer Rückkehr in den Iran erhängt werden. A.g. Am 24. November 2009 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie sagte aus, sie leide unter medizinischen Problemen, die sich gebessert hätten. Die psychischen Probleme hätten sich auch gebessert, aber wenn sie unter Stress leide, werde sie ohnmächtig. Wenn Leute miteinander sprächen, habe sie das Gefühl, dies nicht ertragen zu können. Im Iran seien ihre psychischen Probleme nicht derart ausgeprägt gewesen. Erstmals habe sie einen Ohnmachtsanfall gehabt, als ihr jüngerer Sohn einen Unfall erlitten habe. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wäre ihre ganze Familie in Gefahr, da diese "in einen Topf" geworfen werde. In der Schweiz gehe sie oft zusammen mit ihrem Mann an Kundgebungen und Zusammenkünfte. Ihre im Iran lebende Schwester habe ihr am Telefon gesagt, sie habe gesehen, wie der erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin an Demonstrationen teilgenommen habe. Auch die in Deutschland lebende Schwester ihres Mannes habe dies gesagt.
D8813/2010 Die Beschwerdeführerin erlitt vor der Rückübersetzung ihrer Aussagen einen Schwächeanfall, so dass die Befragung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wurde. A.h. Mit Schreiben vom 24. November 2009 liessen die Beschwerdeführenden ergänzende Unterlagen zu ihrem Asylgesuch einreichen. A.i. Die Beschwerdeführenden liessen am 16. August 2010 einen Bericht von lic. phil. G._______, Psychologin FSP, (…) vom 4. August 2010 über eine mit der Beschwerdeführerin B._______ begonnene Psychotherapie einreichen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2010 – eröffnet am 1. Dezember 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Wegweisung zu stoppen sowie die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 21 derselben). D. Am 31. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein sie betreffendes Dossier ihrer Familienbetreuerin einreichen.
D8813/2010 E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 bestätigte der Instruktionsrichter das den Beschwerdeführenden zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, und trat auf den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die angeordnete Wegweisung zu stoppen, nicht ein. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jede Weitergabe von Daten zu unterlassen, wies er ab. Schliesslich wies er das BFM an, den Beschwerdeführenden eventuell der zuständigen ausländischen Behörde bereits weitergegebene Personendaten offenzulegen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführenden am 18. Januar 2011 die Vernehmlassung zur Kenntnis. H. Am 17. Januar 2011 liessen die Beschwerdeführenden eine die Beschwerdeführerin B._______ betreffende, undatierte Therapiebestätigung von lic. phil. G._______ einreichen. I. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 19. Januar 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D8813/2010 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
D8813/2010 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die blosse Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden bei der Komala beziehungsweise Aktivitäten für dieselbe könnten nicht begründen, dass sie bei einer Rückkehr im Iran verfolgt würden. Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die iranischen Behörden von ihrer Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweismittel zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige Anlässe stattfänden, von denen anschliessend schulfotomässige Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diesen, oftmals schlecht erkennbaren, Gesichtern Namen zuzuordnen. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten der Beschwerdeführenden könnten keine konkrete Gefährdung begründen. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Sicherheitsbehörden zu bewirken. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie über kein derartiges politisches Profil verfügten, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als durchführbar. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe in der Sachverhaltsdarstellung gewichtige Faktoren nicht berücksichtigt und übergangen und das Asylgesuch überwiegend mit Textbausteinen abgewiesen. Den Beschwerdeführenden werde unterstellt, dass sie aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken wollten, und allein deshalb regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Da der Iran über ein modernes Kontrollsystem verfüge und die Aktivitäten von gegen das Regime gerichteten Bewegungen
D8813/2010 überwache, sei davon auszugehen, dass dieser Kenntnis von ihrer Beteiligung an gegen das Regime gerichteten Veranstaltungen habe. Es habe sich nicht um Veranstaltungen gehandelt, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Es handle sich um Veranstaltungen, welche zum Teil in unmittelbarer Nähe zu Präsident Ahmadinejad stattgefunden hätten. aufgrund diverser Publikationen müsse davon ausgegangen werden, dass der Iran von ihren Aktivitäten Kenntnis habe, oder dass ihm die Publikationen zumindest zur Verfügung stünden. Auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei in einem Bericht vom 16. November 2008 (recte: 2010) festgehalten worden, dass die Überwachung durch den iranischen Geheimdienst seit 2009 zugenommen habe. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführenden seien nicht nur mit Fotos belegt worden, sondern auch ihre Namen seien zusammen mit den Herkunftsangaben mehrfach im Internet publiziert worden. Auf den Fotos seien sie keineswegs schlecht erkennbar und aufgrund eines Fotos lasse sich leicht auf die weiteren Familienmitglieder schliessen, was die Möglichkeit der Zuordnung erhöhe. Ihre im Iran lebenden Verwandten hätten über diese Quellen von der Verhaftung der Beschwerdeführenden in der Schweiz erfahren. Auch das Interview mit ihrem volljährigen Sohn beziehungsweise Bruder sei von den Verwandten gesehen worden. Selbst wenn das Datenmaterial noch nicht ausgewertet sein sollte, wäre es für den Iran ein Leichtes, sie bei einer Rückkehr zu identifizieren. Der Iran nehme es als Bedrohung wahr, dass die Öffentlichkeit im Ausland auf die Menschenrechtslage aufmerksam gemacht werde. Der Geheimdienst überwache Veranstaltungen im Ausland und die Betroffenen oder ihre Familienangehörigen im Iran hätten Konsequenzen zu tragen. Der Beschwerdeführer sei im Iran kein unbeschriebenes Blatt. Im ersten Asylverfahren sei erkannt worden, dass er im Jahr 1982 verhaftet worden und während fünf Jahren als politischer Gefangener inhaftiert worden sei. Er habe dazu ausgeführt, dass er sich nach seiner Freilassung zweimal monatlich bei den Behörden zur Überwachung habe melden müssen. Es sei davon auszugehen, dass er unter erhöhter Überwachung gestanden habe und nach einer Rückkehr unterstünde. Die Sichtung des durch den Iran gesammelten Datenmaterials sei daher sehr wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass der Iran sich für die Tätigkeiten der Beschwerdeführenden in der Schweiz interessiere, zumal sie kurdischer Ethnie seien. Aufgrund der illegalen Ausreise aus dem Iran sei zumindest eine vorübergehende Verhaftung anlässlich der Wiedereinreise und in dieser Zeit eine Abklärung der Aktivitäten im Ausland wahrscheinlich. Diesbezüglich sei auf den Bericht der SFH und auf eine Auskunft von Amnesty International
D8813/2010 zu verweisen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte komme in einem Entscheid vom 9. März 2010 zum Schluss, dass eine Rückschaffung eines illegal ausgereisten Iraners gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführenden ihre Aktivitäten in der Schweiz fortgeführt und intensiviert hätten. Dies nicht mit dem primären Ziel, Asyl zu erhalten, sondern im Nachgang zu den weiteren Entwicklungen im Iran. Der Beschwerdeführer engagiere sich vermehrt bei der IFIR und habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen. Sie hätten den Nachweis ihrer Flüchtlingseigenschaft erbracht und hätten als politische Flüchtlinge zu gelten, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Iran, ihrer kurdischen Ethnie und der früheren Inhaftierung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser auch im Fall eines Verbleibs im Iran mittlerweile die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, weshalb kein Asylausschlussgrund vorliege. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D6959/2008 vom 5. Dezember 2008 übereinstimmend mit dem BFM befunden, die Beschwerdeführenden hätten zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6959/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5). Den Beschwerdeführenden ist es im Revisionsverfahren nicht gelungen, die Rechtskraft dieses Urteils zu beseitigen und eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D840/2009 vom 28. Mai 2009), so dass die Beurteilung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorverfolgung im Urteil D6959/2008 vom 5. Dezember 2008 weiterhin Bestand hat. 5.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
D8813/2010 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 5.3. Es trifft zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Allerdings konzentrieren sich die iranischen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen auf Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch tätigen Exilorganisationen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). Die Beschwerdeführenden fallen klarerweise nicht in diese Kategorie: Aufgrund der eingereichten Beweismittel, der Anhörung durch das BFM und ihren Eingaben im zweiten Asylverfahren ist nicht davon auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehaben. Sie haben wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten befindliche iranische Staatsangehörige an mehreren Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei sie fotografiert und teilweise offenbar auch gefilmt wurden. Diese Aufnahmen wurden teilweise mit Namensnennung und Herkunftsangaben ins Internet gestellt und auch auf Fernsehkanälen gezeigt, die im Iran gesehen werden können. Ungeachtet dessen erscheint es insgesamt dennoch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des bestehenden Foto und Videomaterials identifiziert wurden, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt. Mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeit können sie nicht als besonders engagierte und exponierte Regimegegner qualifiziert werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Komala ist, da er für diese nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Mitgliedschaft bei der IFIR und die von H._______ in einem Schreiben vom 15. Oktober 2010 geäusserte Absicht, den Beschwerdeführer zum Nachfolger des Gemeindeführers zu erklären, sowie die in diesem Rahmen ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten vermögen zu keinem relevanten Gefährdungsprofil zu führen. Selbst für den Fall des Bekanntwerdens ihrer exilpolitischen Tätigkeiten hätten sie bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen, zumal davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus dem Heimatland dort nicht behördlich
D8813/2010 verfolgt worden sind, was die Gefahr, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, erheblich vermindert. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1982 bis 1987 inhaftiert gewesen sei, konnte er doch seither bis zur Ausreise offenbar weitgehend unbehelligt im Iran leben und nicht glaubhaft machen, zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans begründete Furcht vor Verfolgung gehabt zu haben. Ergänzend anzufügen bleibt, dass es bei der Frage, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, nicht nur um die (objektive) Gefährdung, sondern vor allem darum geht, ob sie persönlich begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung hat (EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Diese (subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung ist den Beschwerdeführenden indes nicht abzunehmen. Die Beschwerdeführenden wussten – nachdem sie am 11. Oktober 2008 im Flughafen ZürichKloten um Asyl nachgesucht hatten – bereits nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D6960/2008 vom 5. Dezember 2008, dass sie in den Iran zurückzukehren haben, nachdem festgestellt wurde, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt sind und auch keine Verfolgung zu befürchten haben. Es ist vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Iran keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war, nicht glaubhaft, dass ihre politischen Tätigkeiten in der Schweiz auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung basieren. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht das Bild von Personen zu vermitteln, die getrieben von einer tiefgreifenden politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit treten. Vielmehr entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführenden würden mit ihren exilpolitischen Tätigkeiten den Behörden im Gastland gegenüber den Anschein von politisch engagierten Person zu erwecken versuchen. Da die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt waren noch begründete Furcht vor Verfolgung hatten, mithin jederzeit als unbescholtene Bürger in den Iran hätte zurückkehren können, lassen sich ihre in der Schweiz "plötzlich" einsetzenden exilpolitischen Tätigkeiten nur dadurch erklären, dass sie damit einen flüchtlingsrechtlich vermeintlich bedeutsamen Sachverhalt zu kreieren versuchen. Ein solches Verhalten im Gastland bildet jedoch ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführenden selber nicht ernsthaft damit rechnen, sie könnten tatsächlich Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Heimat wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten – selbst wenn die iranischen Behörden davon Notiz nehmen sollten – ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
D8813/2010 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen im Iran, der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführenden und der früheren Inhaftierung des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf diese nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D8813/2010 7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
D8813/2010 §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei in einem Entscheid vom 9. März 2010 zum Schluss gekommen, eine Rückschaffung eines illegal ausgereisten Iraners verstosse gegen Art. 3 EMRK. Die Wiedergabe dieses Entscheids erfolgt indessen reichlich verkürzt, hat doch der Gerichtshof in einem konkreten Fall die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer in diesem Verfahren habe glaubhaft machen können, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran behördlich gesucht worden zu sein, was zusammen mit seiner illegalen Ausreise zur Annahme führe, er werde bei einer Rückkehr in den Iran menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Vorliegend ist dies indessen gerade nicht der Fall, da die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Vorverfolgung als unglaubhaft gewertet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6959/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5). Es muss auch nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festgehalten, lag die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers in den Jahren 1982 bis 1987 zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran schon mehr als zwei Jahrzehnte zurück. Er konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass er vor der Ausreise behördlich gesucht wurde und es ist nicht anzunehmen, dass er heute gesucht wird. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.1. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Iran ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt zu werden. Im Iran herrscht zurzeit keine
D8813/2010 Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie verfügen in der Heimat über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass sie sich nach einer Rückkehr in die Heimat gesellschaftlich und beruflich werden reintegrieren können. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. die Therapiebestätigung von Frau lic. phil. G._______ und den Bericht über die Familie A._______ vom 23. Januar 2009 von Familie I._______) ist davon auszugehen, dass diese auch im Iran behandelt werden können. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Umstand, dass eine medizinische Behandlung im Heimat oder Herkunftsstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Die Beschwerdeführerin wird in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen können, zumal dort die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine Gründe medizinischer Natur entgegen. Ergänzend ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei allfälligem Bedarf beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
D8813/2010 7.5.2. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Integration der Beschwerdeführenden, die mit einem von der Familienbetreuerin zusammengestellten Dossier untermauert wird, ist im vorliegenden Verfahren von untergeordneter rechtlicher Bedeutung. Es ist angesichts des Alters der Beschwerdeführenden und der Tatsache, dass sie erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz leben, nicht von einer derartigen Entwurzelung auszugehen, die eine Rückkehr in den Iran, in dem sie den weitaus grössten Teil ihres Lebens verbracht haben, als unzumutbar erscheinen lassen würde. Auch der Aspekt des Kindeswohls vermag im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass der mittlerweile 15jährige Sohn der Beschwerdeführenden durch die Ausreise aus dem Iran und die Schwierigkeiten im Rahmen der gescheiterten Ausschaffung seiner Familie verstört reagierte, doch auch bezüglich ihm ist davon auszugehen, dass er sich im Iran wird zurechtfinden können, hat er doch seine ersten zwölf Lebensjahre dort verbracht. Die neunjährige Tochter der Beschwerdeführenden dürfte beziehungsmässig noch stark an ihre Eltern gebunden sein und sich rasch wieder in das Alltagsleben ihres Heimatlandes integrieren können. 7.5.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D8813/2010 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D8813/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: