Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8682/2010/wif Urteil v om 2 2 . Mä r z 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, c/o Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2010 / N (..).
D8682/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. Oktober 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen am 16. Oktober 2010 in die Schweiz, von wo aus er nach B._______ gelangte. Dort wurde er im grenznahen Raum polizeilich angehalten und am folgenden Tag in die Schweiz zurückgeschoben. Am 18. Oktober 2010 stellte er ein Asylgesuch und am 26. Oktober 2010 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ befragt. Am 4. November 2010 hörte ihn das BFM direkt zu den Asylgründen an und mit Verfügung vom 18. November 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern an seinem Geburtsort E._______, Rayon F._______ in Tschetschenien gelebt. Im März 2010 habe er am Dorfrand in einem Wald Holunder beziehungsweise Kräuter gesammelt und sei zufällig auf lokale Rebellen gestossen. Unter ihnen hätten sich zwei seiner Freunde befunden, mit welchen er sich habe fotografieren lassen. Am 5. September 2010 seien des Nachts über 50 Sicherheitskräfte in zahlreichen Fahrzeugen an seinem Wohnort erschienen, hätten sich mit Gewalt Zugang zur Wohnung verschafft, den bis dahin schlafenden Beschwerdeführer in ein Auto gezerrt und ihn zu einem Militärstützpunkt nahe E._______ gebracht. Dort sei er in einer KellerZelle festgehalten, misshandelt und infolge der erlittenen Misshandlungen zur Unterschrift unter ein falsches Geständnis, wonach er ein Militärfahrzeug in die Luft gesprengt habe, gezwungen worden. Er vermute, die Behörden seien irgendwie in den Besitz der Fotos, welche ihn mit den Rebellen im Wald zeigten, gekommen und hätten ihn deshalb festgenommen. Als am 26. September 2010 das Militärgelände von Rebellen angegriffen worden sei, habe er bei dem dadurch entstandenen Chaos fliehen können. Daraufhin habe er sich während zweier Wochen in den Wäldern versteckt und am 10. Oktober 2010 E._______ in Richtung G._______ verlassen. Von dort habe er die Ausreise angetreten. Der Beschwerdeführer gab den schweizerischen Behörden einen russischen Inlandpass ab.
D8682/2010 C. Mit Verfügung vom 19. November 2010 – eröffnet am gleichen Tag – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Glaubhaftigkeit ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu wichtigen Punkten seiner Asylvorbringen meist substanzlos und äusserst vage ausgefallen seien. Detaillierte Angaben würden meist fehlen. Insbesondere habe er zur geltend gemachten Festnahme, zur Zelle, in welcher er festgehalten worden sei, zu den vorgebrachten Misshandlungen und teilweise zur Flucht aus der Zelle keine überzeugenden und ausführlichen Angaben zu Protokoll geben können. Zudem seien verschiedene seiner Aussagen nicht nachvollziehbar. Insbesondere müsse es als abwegig betrachtet werden, dass er von über 50 Sicherheitsleuten festgenommen worden sei, da er weder Mitglied noch Unterstützer der Rebellen gewesen sei. Nicht nachvollzogen werden könne angesichts des dadurch entstandenen Lärms ferner, dass seine Angehörigen nicht aus ihren Schlafzimmern gekommen seien. Es sei auch nicht logisch, dass das Fenster der Zelle, in welcher der Beschwerdeführer festgehalten worden sei, nicht gesichert gewesen sei und dass er durch das gemäss seinen Angaben "sehr kleine Fensterchen" habe fliehen können. Anlässlich der Anhörung entstandene Verständigungsprobleme hätten aus dem Weg geräumt werden können, wie der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung zu Protokoll gegeben habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Situation in Tschetschenien war es der Meinung, die Lage habe sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Auch die Menschenrechtslage habe sich deutlich verbessert. Gestützt auf internationale Organisationen könne auch nicht mehr von einer humanitären Krise ausgegangen werden und die medizinische Grundversorgung sei wieder gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe die Mittelschule abgeschlossen, während etwa vier Jahren als Bauarbeiter Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt gewonnen und verfüge in E._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, über ein familiäres Beziehungsnetz. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung
D8682/2010 einer rechtsgenüglichen Beschwerde, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung legte er dar, die Akten der Vorinstanz seien erst eineinhalb Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsvertretung eingetroffen, obwohl mehrmals darum ersucht worden sei. Das BFM habe vorübergehend das Dossier nicht mehr auffinden können. Da zudem die Weihnachtstage unmittelbar bevorstünden, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht, einen rechtsgenüglichen Rekurs einzureichen, massiv behindert. Es werde deshalb um eine grosszügige Nachfrist ersucht, damit die vorsorglich gestellten Rechtsbegehren auf ihre Begründetheit überprüft werden könnten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Faxschreiben vom 23. Dezember 2010 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um eine Nachfrist zur Einreichung der Begründung der Beschwerde bis mindestens am 6. Januar 2010 (recte: 2011). G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine rechtsgenügliche Beschwerde nachzureichen. H. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2011 eingegangener Eingabe reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 gestellten Anträge zu den Akten. Insbesondere machte er geltend, dass er sich in seinen Ausführungen tatsächlich eher kurz gefasst habe, was indessen an seinem zurückhaltenden, introvertierten und schüchternen Wesen liege. Deshalb vermöchten die knappen Antworten nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Er sei der Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er zu allen Fragebereichen und Aspekten
D8682/2010 Antworten gegeben habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Anhörung in russischer Sprache stattgefunden habe, welche er nur mittelmässig spreche. Dass er die Zelle, welche leer gewesen sei, nicht näher habe beschreiben könne, sei verständlich. Zudem habe er die an ihm verübten Übergriffe plausibel geschildert. Der Vorhalt des fehlenden Detailreichtums könne somit nicht gehört werden. Die Auffassung des BFM, eine Festnahme des Beschwerdeführers, der weder Mitglied noch Unterstützer der Rebellen gewesen sei, mit 50 Sicherheitsleuten sei abwegig, könne nicht geteilt werden, weil die Sicherheitsleute nicht vorbeigekommen wären, wenn sie ihn nicht verdächtigt hätten. Da die Sicherheitskräfte zudem nicht gewusst hätten, ob sich im Haus des Beschwerdeführers noch (weitere) Kämpfer aufgehalten hätten, sei das Grossaufgebot erklärbar. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte entspreche zudem gemäss öffentlichen Quellen der Realität. Ferner sei es logisch, dass die Sicherheitskräfte, welche gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers so schnell vorgegangen seien, dass er nicht einmal habe reagieren können, keine Angehörigen aus ihren Zimmern gelassen hätten. Zu bemängeln sei zudem, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht alles richtig verstanden habe, was bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen gewesen wäre. Insgesamt würden somit die Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte der Beschwerdeführer geltend, die Feststellungen der Vorinstanz würden nur bedingt der Realität entsprechen, wie öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden könne. Im Jahr 2009 habe sich nämlich die Sicherheitslage massiv verschlechtert, weil das undifferenzierte und brutale Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen geführt habe. Personen würden willkürlich verhaftet, entführt und zum Verschwinden gebracht. Mit dem Rückzug der föderalen Truppen habe sich die Situation verschärft. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als unzumutbar. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Sicherheits und Menschenrechtslage im Nordkaukasus vom 25. November 2009 und einer Reportage der Basler Zeitung vom 15. Juli 2010 mit dem Titel "Das finsterste Land in Europa" bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2011 stellte das
D8682/2010 Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos gelten würden, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. K. Am 15. Februar 2011 gingen beim Bundesverwaltungsgericht Strafakten aus dem Kanton D._______, welche den Beschwerdeführer betreffen, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
D8682/2010 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Nach der Durchsicht der Akten ergibt sich, dass die Argumentation der Vorinstanz im Resultat zu bestätigen ist, zumal die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht zu überzeugen vermögen. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in allgemeiner und wenig detaillierter, konkreter Weise darstellte und auf Mutmassungen aufbaute. Zudem sind seine Vorbringen in verschiedener Hinsicht auch nicht nachvollziehbar und widersprechen sich teilweise. Das BFM hat mit
D8682/2010 zutreffender und ausreichender Begründung dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz und diejenigen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2011 verwiesen. Demgegenüber vermag die Argumentation in der Beschwerde nicht zu überzeugen. 5.2. Insbesondere das Argument, der Beschwerdeführer sei schüchtern und zurückhaltend, weshalb er nur knappe Angaben zu Protokoll gegeben habe, ist als untauglicher Erklärungsversuch für seine insgesamt substanzlosen und detailarmen Ausführungen zu sehen. Die Detailarmut zieht sich wie ein roter Faden durch das Anhörungsprotokoll. Knappe Antworten gab der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er zur Präzisierung oder genauerer Schilderung aufgefordert wurde, womit er der Substanziierungspflicht nur ungenügend nachkam. So wurde er beispielsweise gefragt, wo die Fotos gemacht worden seien, worauf er zur Antwort gab, dies sei im Wald gewesen. Der Aufforderung, dies zu präzisieren, kam er insofern nach, als er angab, es sei im Wald von E._______ gewesen (vgl. Akte A9/19 S. 5), was indessen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe sowie seine Aussage, er habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise in E._______ gelebt, nicht als wesentliche Präzisierung zu verstehen ist. Gleich verhält es sich mit der von ihm geschilderten Festnahme. Obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, genauer zu beschreiben, was alles passiert sei vom Zeitpunkt, als er das Geräusch der eingebrochenen Tür gehört habe bis er im Kellerraum gewesen sei und man ihn sogar ermutigte, dies wie in einem Film nachzuerzählen, kamen nur fünf Zeilen zur Antwort, die zudem nur so viel preisgeben, wie jemand auch vom Hörensagen nacherzählen kann (vgl. Akte A9/19 S. 7). Es fehlen den Aussagen des Beschwerdeführers jegliche persönliche Betroffenheit und Details, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen. Auch die Beschreibung des Raums, in welchem er festgehalten worden sein soll, fiel äusserst dürftig aus, wie das BFM zutreffend feststellte. Selbst wenn dieser Raum leer gewesen sein sollte, müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, Einzelheiten darzustellen, welche er aufgrund seines 21 Tage dauernden Aufenthaltes wahrgenommen hätte, wäre er in der Tat so lange dort gewesen. Aussagen, die aufgrund ihrer ganz persönlichen Wahrnehmung für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden, fehlen indessen in den Protokollen ganz. Demgegenüber sagen die Angaben des Beschwerdeführers, im Raum habe es ein Bett, Wände, eine Glühbirne,
D8682/2010 eine Toilette und ein kleines Fenster gegeben (vgl. Akte A9/19 S.10), nicht mehr aus, als jemand vom Hörensagen weiss. 5.3. Auch die unterschiedliche Darstellung des Beschwerdeführers über den Ort, wohin er von den Sicherheitskräften gebracht worden sei, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So sagte er zuerst aus, er sei irgendwohin zu den Militärs gebracht worden (vgl. Akte A1/11 S. 7), während er später genau angab, wohin – nämlich zum Militärstützpunkt im Dorf E._______ in der Nähe des Waldes – man ihn gebracht habe (vgl. Akte A9/19 S. 9). Es gibt keinen plausiblen Grund, den Ort der Festnahme – ein wichtiges Detail – nicht von Anfang an korrekt und präzise darzustellen. Sein Einwand, irgend eine Einheit sei ja auch eine Einheit und er spreche nicht so gut Russisch (vgl. Akte A9/19 S. 9), vermag nicht zu überzeugen, zumal zwischen "irgendeiner Einheit" und dem "Militärstützpunkt im Dorf E._______ in der Nähe des Waldes" ein wesentlicher Unterschied besteht, den der Beschwerdeführer auch im Fall von tatsächlich nicht ganz perfekten Kenntnissen der russischen Sprache hätte zum Ausdruck bringen können. 5.4. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel angeben, aus welchem Grund er während 21 Tagen auf dem Militärstützpunkt im Dorf inhaftiert worden sein soll. Er gab lediglich an, wegen der Fotos, die ihn mit Rebellen zeigen würden, festgenommen worden zu sein. Weder legte er nachvollziehbar dar, warum er diesen Schluss zog noch war er in der Lage, detailliert preiszugeben, was ihn zu seinem Schluss veranlasste. Vielmehr spricht seine Aussage, die Fotos hätten sich bloss auf dem Mobiltelefon eines Rebellen befunden, dagegen, dass sie den Sicherheitskräften in die Hände gefallen sind. Selbst wenn diese in den Besitz des fraglichen Mobiltelefons gekommen wären, dürfte die Qualität der Abbildungen derart schlecht sein, dass das Erkennen der abgebildeten Personen kaum möglich sein dürfte und somit nicht zu einer Festnahme des Beschwerdeführers geführt haben kann. 5.5. Auch die übrigen Argumente der Vorinstanz sind zu bestätigen, während die in der Beschwerde vertretenen Gegenargumente nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere können die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten nicht als Erklärung für die substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers gelten, da er selber aussagte, er habe die dolmetschende Person gut verstanden und, wenn er etwas nicht verstanden habe, nachgefragt, womit anfänglich möglicherweise bestehende Unklarheiten offensichtlich aus dem Weg
D8682/2010 geräumt werden konnten. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände vorbrachte. 5.6. Insgesamt können somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Hinsichtlich der Beweismittel ist insbesondere festzuhalten, dass sie keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und schon deshalb als beweisuntauglich zu erachten sind. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Tschetschenien ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
D8682/2010 Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
D8682/2010 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Entscheid des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/52). 7.4.2. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Personen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 S. 759), weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seit seiner Geburt bis zur Ausreise – mit Ausnahme eines Jahres, welches er mit seinen Angehörigen in H._______ verbrachte – im Kreis seiner Familie in E._______/Tschetschenien gelebt, weshalb er mit diesem Land und seinen Traditionen gut verwurzelt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach seiner Wiedereinreise in Russland erneut bei seinen Angehörigen unterkommt und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland insbesondere in der Anfangsphase behilflich sein kann. Darüber hinaus
D8682/2010 verfügt der junge und ungebundene Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen als Bauarbeiter, hat die Mittelschule besucht und spricht neben Tschetschenisch auch fliessend Russisch. Den Akten können keine gesundheitlichen Probleme entnommen werden. Unter diesen Umständen dürfte es ihm möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland erneut eine eigene Existenzgrundlage zu erarbeiten. Allein die schwierige Arbeitssituation in Russland, welche eine erschwerte Suche nach Arbeit mit sich bringen kann, lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK, vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug verhindern könnten. Auch die Möglichkeit, dass Personen tschetschenischer Ethnie – wie der Beschwerdeführer – im Vergleich zu andern Personengruppen in Russland tendenziell eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb eher Schwierigkeiten mit den Behörden erwachsen und sie vermehrt Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, ist nicht als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. 7.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D8682/2010 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Februar 2011 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D8682/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. Februar 2011 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: