Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8281/2010/sed Urteil v om 2 3 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2010 / N _______.
D8281/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan gemäss eigenen Angaben Anfang September 2010 verliess und über Tadschikistan, Russland, die Ukraine und ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 25. Oktober 2010 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 1. November 2010 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer – ein Paschtune – im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen, dass er am 19. März 2009 in _______ nach Brauch geheiratet habe, dass er in seinem Herkunftsort bei der Vereinigung "Nationaler Zusammenhalt" – einer durch ausländische Kräfte geleiteten Organisation – mitgewirkt habe und am 28. September 2009 durch Taliban Widerstandskämpfer in Gewahrsam genommen worden sei, dass diese ihn entführt und während längerer Zeit in einem von ihnen kontrollierten Dorf festgehalten hätten, dass sie ihm Regierungstreue vorgeworfen und versucht hätten, ihn auf ihre Seite zu bringen, dass sein Vater, welcher über die Entführung seines Sohnes informiert worden sei, sich vorerst erfolglos um die Freilassung bemüht habe, dass ihn die Entführer wegen seines Gesundheitszustandes im August 2010 zu einer Apotheke gebracht und dem Apotheker gesagt hätten, sie würden ihn nach seiner Genesung wieder abholen, dass es ihm jedoch gelungen sei, Verwandte zu kontaktieren, welche ihm bei der Flucht geholfen hätten, dass ihn sein Vater zurück nach _______ gebracht habe, von wo aus er nach einem Spitalaufenthalt verbunden mit Kontakten zu den Sicherheitskräften schliesslich ausgereist sei, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
D8281/2010 dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. November 2010 – eröffnet am selben Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund seiner substanzlosen Aussagen zu Reise und Identitätsdokumenten beziehungsweise realitätsfremder Angaben müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, in Anbetracht seiner Darlegungen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass er der geltend gemachten Verfolgungssituation in der Provinz _______ durch Verlegung des Wohnsitzes zu seiner Ehefrau nach _______ in der sicheren Provinz _______ zu entgehen vermöge, dass er in Anbetracht dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass die angeblichen Ereignisse aufgrund substanzarmer, realitätsfremder und – so im Vergleich zu Aussagen seines Bruders (_______) anlässlich dessen Anhörung – widersprüchlicher Schilderungen überdies unglaubhaft wirkten, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer zwar aus der Provinz _______ stamme, wo die Sicherheitslage angespannt sei, dass ihm jedoch unbenommen sei, sich zu seiner Ehefrau und deren Familie in die sichere Provinz _______ zu begeben,
D8281/2010 dass er über eine Berufsausbildung verfüge und aus einer finanziell abgesicherten Familie stamme, welche ihn am neuen Wohnort unterstützen könne, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner (vormaligen) Rechtsvertretung vom 30. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Eintretens auf sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung anführte, seine Argumente für die bisherige Nichteinreichung von Identitätsbelegen seien entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nachvollziehbar, dass mithin entschuldbare Gründe für seine Papierlosigkeit bestünden, dass das BFM im Weiteren zu Unrecht von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in der Provinz _______ ausgehe, zumal das UNHCR und die SFH die dortige Lage als ebenfalls angespannt einschätzten, dass der vorliegende Nichteintretensentscheid demnach zu Unrecht erfolgt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel veranlasste, dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 ohne zusätzliche Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
D8281/2010 dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 einen Identitätsbeleg (Taskira) und Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Vorbringen nachreichte (vgl. die Auflistung auf S. 1 der Akte 6), dass er mit Eingabe seiner neu bestellten Rechtsvertretung vom 10. Juni 2011 weitere Beweismittel einreichte (vgl. die Auflistung auf S. 1 f. der Akte A 7) und gesundheitliche Probleme geltend machte, dass auf die besagten Beweismittel und weitere Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D8281/2010 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass gemäss BVGE 2007/8 im Fall des Vorliegens von Umständen, die auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung keine abschliessende Beurteilung erlauben, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten ist, dass bei der beabsichtigten Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mithin ausgeschlossen bleibt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen
D8281/2010 Begründung bedarf (was sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt), dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr der vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation sowohl in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht vermeiden wollte, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen, und zum Schluss gelangte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass entsprechend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien, dass diese Sichtweise vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird, dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG), dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person eine sorgfältige Begründung verlangt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als erstes Argument eine innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers hervorhebt,
D8281/2010 dass an die Effektivität des am innerstaatlichen Zufluchtsort durch den Heimatstaat gewährten Schutz allerdings – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der betroffenen Person in einem Teil des Heimatstaates bereits verfolgt worden ist – hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu bereits EMARK 1996 Nr. 1), dass sich in Anbetracht der komplexen Situation in Afghanistan vorliegend die Frage stellt, ob eine solche Auseinandersetzung im Rahmen der Begründungsdichte eines Nichteintretensentscheides sinnvollerweise überhaupt erfolgen kann, dass sich das BFM im angefochtenen Entscheid im Eintretenspunkt darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in _______ bei seiner Ehefrau "in der sicheren Provinz _______" entgegenzuhalten, dass diese Kurzerwägung offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, dass die ARK in ihrer Rechtsprechung zu Vollzugsfragen betreffend Afghanistan die Situation in besagter Provinz zwar – wenn auch unter Beachtung strenger Anforderungen – im damaligen Zeitpunkt noch für grundsätzlich zumutbar erachtete (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9), dass sich diese Feststellungen aber auf die Vollzugsfrage beschränkten und die Frage der effektiven Schutzgewährung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht tangierten, dass das BFM entsprechend bereits in Würdigung der damaligen Praxis der Beschwerdeinstanz gehalten gewesen wäre, entsprechende Erwägungen zur Sicherheit von Personen, welche wie der Beschwerdeführer eine TalibanVerfolgung im Herkunftsgebiet geltend machen, in der vorgehaltenen Zufluchtsprovinz (_______) zu machen, dass solche in Anbetracht der blossen Behauptung der dortigen Sicherheit indes fehlen, was als Verletzung der Begründungspflicht zu werten ist (zur innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. im Übrigen u.a. BVGE 150/2010 vom 24. Juni 2011 E. 4.1), dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan skizziert, und
D8281/2010 zwar über alle Regionen hinweg, und betreffend Vollzug der Wegweisung insbesondere eine solche nach Kabul unter praxisgemäss strengen Voraussetzungen in Erwägung zieht, dass im erwähnten Urteil eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in den beiden anderen Grossstädten Herat und MazareSharif unterbleibt, dass in Anbetracht der vom Gericht festgehaltenen Verschlimmerung der Lage in Afghanistan die vom BFM ohne rechtsgenügliche Begründung erwogene innerstaatliche Fluchtalternative in _______ aktuell entsprechend umso weniger zu überzeugen vermag, dass das BFM in weiteren – wenn auch zum Teil eher spekulativen – Erwägungen zwar auch die Glaubhaftigkeit der Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban verneinte, dass in den Akten möglicherweise Anhaltspunkte für die fehlende Glaubhaftigkeit der Verfolgung bestehen, sich das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers damit aber schon insofern kaum schlüssig begründen lässt, als das BFM an erster Stelle die fehlende Asylrelevanz hervorhob, dass sich in den entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers überdies Realkennzeichen und Übereinstimmungen zu Darlegungen seines Bruders (_______), welcher den Angriff der Taliban miterlebt haben soll, finden, dass die Vorinstanz im Entscheid betreffend den Bruder des Beschwerdeführers keine Unglaubhaftigkeitselemente feststellte, ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorhielt und gleichzeitig die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs anordnete, dass nach dem Gesagten im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung zum einen nicht vom offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen war respektive ist und dieses – in der Sichtweise des BFM – Fehlen nicht rechtsgenüglich begründet wurde, dass sich auch bezüglich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine einlässliche Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage aufdrängt (vgl. BVGE 7625/2008),
D8281/2010 dass nochmals auf obenstehende Erwägung, wonach das BFM keine Nichteintretensverfügung zu erlassen hat, wenn der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf, hinzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage die Frage, ob für die verspätete Einreichung der Taskara als Identitätsdokument des Beschwerdeführers wirklich keine entschuldbaren Gründe bestanden, offengelassen werden kann, dass die angefochtene Verfügung gemäss vorstehenden Ausführungen mit schwerwiegenden Mängeln behaftet ist, dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällte Entscheid den gesetzlichen Anforderungen nach dem Gesagten nicht entspricht, dass es das BFM unterlassen hat, in der Vernehmlassung weitergehende Erwägungen zu machen, dass auch in Anbetracht der nachgereichten Beweismittel des Beschwerdeführers ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als angezeigt erscheint, dass das Verfahren entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese – sofern erforderlich – weitere Abklärungen vornimmt und diese in einem neuen, beschwerdefähigen und rechtsgenüglich begründeten Entscheid berücksichtigt, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. November 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder die vormalige noch die aktuelle Rechtsvertretung eine Kostennote eingereicht haben, weshalb die Kosten von Amtes wegen auf
D8281/2010 insgesamt Fr. 900. festzusetzten sind (vgl. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D8281/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, 2. Die Verfügung des BFM vom 23. November 2010 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 900. festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: