Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D776/2010/wif Urteil v om 1 4 . Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren gemäss eigenen Angaben am _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N _______.
D776/2010 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 11. Dezember 2007 und gelangte nach Aufenthalten in verschiedenen Ländern am 20. Mai 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 27. Mai 2008 summarisch befragt. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus _______ (Provinz _______) zu stammen, der Volksgemeinschaft der Paschtunen anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Sein Vater habe die Taliban unterstützt und sei nach deren Entmachtung zeitweise untergetaucht. Wegen der politischen Haltung seines Vaters sei die Familie im Dorf angefeindet worden. Als die TalibanBewegung wieder an Einfluss gewonnen habe, sei sie durch den Vater erneut unterstützt worden. Der Vater habe versucht, auch ihn für deren Kampf zu gewinnen. Zu diesem Zweck sei er von seinem Vater im November 2007 in ein Lager der Taliban mitgenommen worden. Da er nicht habe kämpfen wollen, sei er aus dem Lager ins Dorf zurückgeflohen. Dort habe er erneute Behelligungen durch seinen Vater respektive die Taliban gewärtigen müssen, weshalb er auf Anraten seiner Mutter zu einem Onkel nach Pakistan weitergeflüchtet sei. Der besagte Onkel habe indes befürchtet, im Falle einer längerfristigen Beherbergung seines Neffen mit dessen Vater in Konflikt zu geraten, weshalb er ihm bei der Weiterreise nach Europa behilflich gewesen sei. A.c. Nach erfolgter Knochenaltersanalyse, bei welcher ein Skelettalter von 19 Jahren festgehalten wurde, befragte das BFM den Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 hinsichtlich seiner Gesundheit (Anamnese). Anlässlich einer weiteren Befragung desselben Tages ging die Vorinstanz insbesondere auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers und sein angegebenes Alter ein. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis gewährt. Dabei hielt er an seiner (damaligen) Minderjährigkeit grundsätzlich fest. Das BFM ging demgegenüber von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und liess ihm keine Vertrauensperson beiordnen. A.d. Am 6. Juni 2008 führte das BFM die Anhörung durch. Dem Beschwerdeführer wurden dabei insbesondere Fragen zum Leben im Dorf, zum Aufenthalt im Lager der Taliban, zur generellen Situation vor Ort und zum Reiseweg gestellt.
D776/2010 B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete in ihrem Entscheid sowohl die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wie auch die vorgebrachten Fluchtgründe für unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan bezeichnete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 26. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer die FaxKopie eines afghanischen Identitätsdokuments ein. In der Folge gab er auch das Original zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von seiner Volljährigkeit und der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe aus. Im Weiteren komme der Vollzug der Wegweisung aufgrund der angespannten Situation vor Ort nicht in Betracht. E. Mit Urteil vom 16. September 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, in Würdigung der Aktenlage würden die Anhaltspunkte für die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung und der Anhörung überwiegen. Das Anhörungsprotokoll vom 6. Juni 2009 müsse als rechtsungenüglich gewertet werden, da dem Beschwerdeführer für die Anhörung keine Vertrauensperson zugeordnet worden sei. Dies führe praxisgemäss zur Kassation der angefochtenen Verfügung.
D776/2010 F. Am 30. November 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut an. Dabei brachte er vor, sein Vater habe Land an Angehörige des Volkstamms der Hazara verpachtet. Nach dem Sturz der Taliban Regierung hätten sich besagte Pächter das Land angeeignet. Zu diesem Zweck hätten sie seinen Vater bei den neuen Machthabern als Mörder angeschwärzt. Sie hätten beabsichtigt, aus Rache auch gegen ihn (den Beschwerdeführer) vorzugehen. Von der neuen Regierung habe er keinen Schutz erwarten können. Zudem habe sein Vater versucht, ihn in einem Lager der wiedererstarkten Taliban auszubilden. Aus den genannten Gründen habe er fliehen müssen. G. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 – eröffnet am 8. Januar 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Zwangsrekrutierung durch den Vater in ein Lager der Taliban nicht hinreichend substanziiert darlegen können. Auch die angebliche Flucht aus dem Lager habe er nicht detailliert vorgebracht. Zudem sei das Vorbringen, ein Talib im Lager habe ihn zuerst vom Dschihad überzeugen wollen und anschliessend gleichwohl bei der Flucht geholfen, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren habe er den Umstand, wonach seine Familie Land an die Hazara verpachtet habe, erstmals bei der Anhörung vom 30. November 2009 geltend gemacht, was bereits zu Zweifeln an diesem Vorbringen führe. Zudem soll die geltend gemachte Bedrohung durch die Hazara mit der Zugehörigkeit seines Vaters zu den Taliban in Verbindung stehen. Diese Zugehörigkeit sei indes aufgrund der als unglaubhaft zu bezeichnenden Rekrutierung des Beschwerdeführers mit Vorbehalten zu versehen. Es sei sodann zwar bekannt, dass es in Regionen, in welchen Paschtunen eine Minderheit darstellten, zu Übergriffen gegen diese Volksgruppe kommen könne. Im Dorf des Beschwerdeführers stellten sie aber offenbar die Mehrheit dar. Ausserdem gelte der Gouverneur der Provinz _______ als paschtunenfreundlich. Zudem sei festzuhalten, dass die Taliban seit dem Jahre 2001 nicht mehr über die Macht in der Provinz _______ verfügten. Unter diesen Umständen widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass die geltend gemachten Racheakte der zuvor unterdrückten Hazara erst sechs Jahre später erfolgt wären. Der Vollzug
D776/2010 der Wegweisung in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass vom BFM erwähnte angebliche Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen auf die soziokulturelle Prägung des aus ländlichen Verhältnissen stammenden Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Der Staat sei nicht in der Lage gewesen, ihn vor der Zwangsrekrutierung bei den Taliban zu schützen. Dass er die Bedrohung durch die Hazara nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe, könne ihm insofern nicht angelastet werden, als diese einen bloss summarischen Charakter aufweise. Anlässlich der Anhörung habe er die Mitnahme durch den Vater ins Lager der Taliban und die Flucht hinreichend detailliert und nicht realitätsfremd geschildert. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Ausweise der Hisbeislami (seinen Vater und seinen Grossvater betreffend) zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die beiden eingereichten Ausweise stünden in keinem direkten Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Es sei möglich, dass sich Mitglieder der besagten Gruppierung später der Taliban angeschlossen hätten. Alleine die allfällige Mitgliedschaft des Vaters bei den Taliban würde indes wiederum nicht für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen. K. Mit Replik vom 26. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Der zentrale Punkt in seiner politischhistorischen
D776/2010 Familiengeschichte werde durch die eingereichten Ausweise belegt. Dies habe zwar keinen direkten Zusammenhang zur Asylbegründung, stärke aber die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.
D776/2010 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt durch die Wiederholung der Anhörung vom 30. November 2009 entgegen den Beschwerdevorbringen hinreichend abgeklärt hat. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFM anlässlich der Anhörung beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers seiner soziokulturellen Herkunft zu wenig Rechnung getragen haben oder erforderliche Nachfragen unterlassen haben könnte. Vielmehr ergeben sich aus den Akten – unabhängig von seinem Persönlichkeitsprofil – Ungereimtheiten, mit welchen sich die überwiegende Unglaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgründe entgegen den Beschwerdevorbringen rechtsgenüglich begründen lässt. Zwar kommt den Aussagen in der Summarbefragung praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt mutmasslich noch minderjährig war. Andererseits erwähnte er bei der Anhörung die Verpachtung von Land an die Hazara durch seinen Vater und die angeblich auch gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch diese Volksgruppe als erstes (A 49/15 Antwort 27). Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er die Landstreitigkeit verbunden mit gezielter Verfolgung bereits bei der relativ ausführlichen Erstbefragung thematisiert hätte. Die dortige Aussage, wonach sich Dorfbewohner ihnen gegenüber feindlich verhalten und
D776/2010 seinen Vater als Taliban bezeichnet hätten, nahm indes gar keinen Bezug zur erwähnten Landstreitigkeit (A 1/15 S. 6 unten f.). Im Weiteren vermögen auch die zusätzlichen Argumente des BFM, weshalb die für den damaligen Zeitpunkt vorgebrachte Verfolgung durch die Hazara im Dorf nicht glaubhaft erscheine, mangels stichhaltiger Gegenargumente grundsätzlich zu überzeugen, auch wenn die Erwägung zur zeitlich verspäteten Reaktion der Hazara etwas spekulativ anmutet (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung und obenstehend Bst. G.). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer einräumt, die Probleme mit den Hazara seien nicht ursächlich für seine Flucht aus dem Heimatland gewesen, weshalb auch in diesem Lichte besehen nicht von glaubhaft gemachter und begründeter Furcht im Sinne des Asylgesetztes auszugehen ist (vgl. S. 12 der Eingabe vom 8. Februar 2010). 4.2. Auffallend ist sodann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Rekrutierung durch den Vater und zur Mitnahme in ein Lager der Taliban ausgesprochen substanzarm und stereotyp ausgefallen sind (A 49/15 Antworten 51 ff. und 63 ff.). Sie weisen keine Realkennzeichen auf und vermitteln so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Entgegen den eher spekulativen Beschwerdevorbringen nicht nachvollzogen kann im Weiteren auch die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Lager unter den erwähnten Umständen. In diesem Zusammenhang kann auf die entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen werden (vgl. S. 3 unten f. der angefochtenen Verfügung und vorstehend Bst. G.). Nach dem Gesagten ist mithin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer einer versuchten Zwangsrekrutierung bei den Taliban durch seinen Vater wurde oder wegen der angeblichen Flucht aus dem Lager durch diese Bewegung gezielt verfolgt würde. 4.3. Schliesslich mag zutreffen, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich Bezüge zur Taliban hatte oder sogar immer noch hat respektive er und der Grossvater die Bewegung Hisbeislami unterstützten. Da es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen ist, in diesem Zusammenhang eine ihm konkret drohende und gezielte Verfolgung – sei es durch seinen Vater, sei es durch die Taliban – glaubhaft zu machen, erübrigt sich an dieser Stelle ein vertiefteres Eingehen auf entsprechende Vorbringen und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel. Insoweit der Beschwerdeführer überdies auf die generell angespannte Lage vor Ort hinweist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Vollzugskriterien untenstehend Rechnung zu tragen.
D776/2010 4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
D776/2010 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist. 7.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 7.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. E. 9.3 ff.). 7.4. 7.4.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft _______ (Provinz _______) und mithin nicht aus den Grossstädten Kabul, Herat oder MazariSharif (vgl. a.a.O. E. 9.2.2 f.). Die Situation in seinem Herkunftsgebiet ist nach dem Gesagten unbesehen der konkreten persönlichen Situation als existenzbedrohend einzustufen. 7.4.2. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul (oder allenfalls auch in Herat oder MazariSharif, wo die Lage im zitierten Urteil nicht abschliessend geprüft wurde) kommt mangels Bezügen des Beschwerdeführers zu diesen Städten offensichtlich nicht in Betracht. 7.5. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – der aktuellen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine
D776/2010 einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2000 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus – sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist dieser anteilsmässig auf Fr. 1'000. (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D776/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. auferlegt. 3. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1000. festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: