Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7634/2008 Urteil v om 2 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N _______.
D7634/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 6. oder 7. Mai 2006 aus dem Heimatstaat aus und am 11. oder 12. Mai 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am 14. Mai 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2007 zur Person (BzP) im EVZ B._______ und der Anhörung vom 2. Oktober 2007 durch das C._______ machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und stamme aus der Provinz D._______. Sein Vater sei gesundheitlich angeschlagen gewesen, habe kein Land besessen und deshalb seine acht Kinder kaum ernähren können. Verwandte und Nachbarn hätten Geld gesammelt, um ihm im Mai 2006 die Ausreise in E._______ zu ermöglichen. Dort habe er Arbeit gesucht, um mit seinem Verdienst die Familie in Afghanistan vor dem Hungertod zu bewahren. Als die (…) Behörden den Druck auf die illegalen afghanischen Arbeitskräfte erhöht hätten, habe er sich entschlossen, sich nach Europa zu begeben. Nach einigen Schwierigkeiten auf der Reise sei er im Mai 2007 in der Schweiz eingetroffen. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 – eröffnet am 29. Oktober 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen Lebensumstände seien gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht asylrelevant, weshalb seine Ausreisegründe nicht asylbeachtlich seien. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung den Wegweisungsvollzug
D7634/2008 zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung sei Folgendes zu erwägen: Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in der letzten Zeit zwar verschlechtert und bleibe angespannt. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Die staatlichen Institutionen seien zudem nur beschränkt funktionsfähig, was den Aufstand der Taliban und den Einfluss regionaler Akteure begünstige. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. Es habe zur Stabilität des Landes beigetragen, dass im Jahre 2005 Parlamentswahlen abgehalten worden seien. Die Regierung Karzai habe zudem Fortschritte in der Ausbildung und Professionalisierung der Armee und der Sicherheitsbehörden erzielt. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage in einigen Regionen trotz vereinzelter Anschläge nicht weiter verschlechtert. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer sei nämlich ein junger, gesunder und lediger Mann. In den Provinzen Kabul und Bamiyan habe er ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Somit sei davon auszugehen, dass er dort zumindest über temporären Wohnraum verfüge. Es sei ihm daher zuzumuten, sich im Rahmen der innerstaatlichen Wohnsitzalternative in diesen Provinzen niederzulassen und dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 28. November 2008 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit beantragen, in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
D7634/2008 unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2008 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Dezember 2008. E. E.a. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, angesichts der familiären Solidarität in Afghanistan könne der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Grossfamilie oder Sippe zählen, auch wenn er angebe, zurzeit keinen engen Kontakt zu seinen Verwandten zu haben. E.b. In seiner Replik vom 26. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer eingehend Stellung zur Sicherheitslage in Afghanistan nehmen. In Bezug auf die familiären Verhältnisse machte er unter anderem geltend, es könne in casu nicht davon ausgegangen werden, er könne auf die Unterstützung seiner Familie in Afghanistan zählen, weil er zu seinen beiden Onkeln in Kabul und Bamiyan absolut keinen Kontakt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D7634/2008 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist form und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1 3 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Oktober 2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
D7634/2008 nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.1.1. Das Gericht kommt in seinem Grundsatzurteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. a.a.O. E. 9.9.2 f.) – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 4.1.2. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der im obgenannten Urteil aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
D7634/2008 unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. 4.1.3. Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, lebte dieser von Geburt an bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat in F._______, einem Dorf im Bezirk G._______ (Provinz H._______ oder D._______). Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers gehört zum zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat, weshalb es ihm nicht zuzumuten ist, in seine Heimatprovinz D._______ zurückzukehren, ist doch dort unter anderem auch die Versorgung mit Lebensmitteln prekär. Anscheinend haben sich die diesbezüglichen Verhältnisse in den letzten Jahren nicht geändert, musste der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben schon vor Jahren in E._______ auswandern, um mit seinem dort erzielten Verdienst die zurückgebliebenen Familienmitglieder vor dem Hungertod zu bewahren. Mangels einer Wende zum Besseren ist eine Rückkehr in die Heimatprovinz D._______ ausgeschlossen beziehungsweise unzumutbar. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Wie bereits oben erwähnt, setzt die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Wie sich aus dem Protokoll der BzP ergibt, leben zwar ein Onkel und ein Cousin in Kabul (A1/11 S. 4); dieses Vorbringen relativierte der Beschwerdeführer indessen anlässlich der Direktanhörung vom 2. Oktober 2007 insofern, als er neu vorbrachte, dieser Onkel sei früher in Kabul wohnhaft gewesen, doch mittlerweile – zum Zeitpunkt der Direktanhörung – wisse er nicht, wo dieser jetzt lebe (A17/13 S. 4). Wie sich zudem aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer nie in Kabul gelebt. Der zumindest gemäss Protokoll der BzP in Kabul wohnhafte Onkel, ein Portier mit unregelmässigem Einkommen, lebe selbst in ärmlichen Verhältnissen und verfüge nur über das Notwendigste für sich und seine Angehörigen (vgl. A17/13 S. 9). Dementsprechend könnte sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht auf das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes verlassen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Kabul für ihn als unzumutbar einzustufen ist. 4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
D7634/2008 4.3. Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 8. Dezember 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800. (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D7634/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. Der am 8. Dezember 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.00 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: