Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D747/2012 Urteil v om 1 5 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Kosovo, c/o _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensentscheid); Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N _______.
D747/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2012 verliess und am 9. Januar 2012 illegal in die Schweiz einreiste, dass er tags darauf im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte und dort am 19. Januar 2012 summarisch befragt wurde, dass ihm am 26. Januar 2012 im Zusammenhang mit der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater habe im Jahr 2007 ein landwirtschaftliches Grundstück gekauft, dass entfernte Verwandte von ihnen der Auffassung seien, sie hätten ein besseres Recht auf dieses Grundstück, dass er und sein Bruder K. deswegen am 28. Dezember 2011 von diesen Personen verprügelt worden seien, als sie das Land erstmals seit dessen Erwerb hätten bestellen wollen, dass sie sich deswegen im Spital hätten behandeln lassen müssen, dass K. in der Folge noch am selben Tag einen dieser entfernten Verwandten (S) angeschossen und schwer verletzt habe und gleich darauf zusammen mit dem anderen Bruder A. untergetaucht sei, dass er selber sowie seine Eltern umgehend zu einer Tante in die benachbarte Stadt D._______ gezogen seien, dass er aus Angst, von den Angehörigen von S. umgebracht zu werden, in die Schweiz geflüchtet sei,
D747/2012 dass sein Vater mit Hilfe von Vermittlern versuche, mit den besagten Verwandten eine Einigung zu erzielen, ihm dies bisher jedoch nicht gelungen sei, dass sein Vater aus Angst vor der Rache der Verwandten das Haus der Tante nicht verlasse und daher auch die Polizei nicht habe informieren können, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte sowie einen kosovarischen Arztbericht vom 28. Dezember 2011 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2012 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass gleichzeitig eine Kantonszuweisung in den Kanton E._______ erfolgte und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer stamme aus einem als verfolgungssicher (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) geltenden Staat (Kosovo), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die widerlegbare Vermutung fehlender Verfolgung umzustossen, dass nämlich die geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft seien, dass bereits die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine Schwarzarbeit in der Schweiz im Jahr 2011 nachhaltig erschüttert sei, dass der Beschwerdeführer zudem nur äusserst unsubstanziierte Angaben zum geltend gemachten Grundstückskauf habe machen können und auch den angeblichen Streit zwischen seiner Familie und den
D747/2012 Verwandten betreffend das fragliche Grundstück nicht schlüssig dargelegt habe, dass das Vorbringen, wonach die Verwandten mehrere Jahre lang nicht gewusst hätten, dass sein Vater das Grundstück erworben hatte, nicht plausibel erscheine, dass auch nicht nach vollziehbar sei, weshalb das Grundstück erst und ausgerechnet am 28. Dezember 2011 erstmals bewirtschaftet worden sei, nachdem es sich zuvor schon vier Jahre lang im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers befunden habe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Überfall auf ihn und seinen Bruder sowie zum anschliessenden Spitalaufenthalt nicht wirklichkeitsnah ausgefallen seien, dass im Weiteren nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht wisse, wo sich seine beiden Brüder aufhielten, dass auch die Flucht aus dem angestammten Wohnort zur Tante nicht überzeuge, zumal diese nur ein paar Kilometer weiter entfernt wohne, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seinen Angaben zufolge die Polizei nicht verständigt hätten, was ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er dem kosovarischen Staat dadurch die Möglichkeit genommen habe, seiner Schutzpflicht und Schutzfähigkeit nachzukommen, dass auf das Asylgesuch aus diesen Gründen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug nach Kosovo durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Februar 2012 (sinngemäss) beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Februar 2012 sei in Bezug auf den verfügten Wegweisungsvollzug aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass ausserdem sinngemäss beantragt wurde, es sei ihm eine Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln einzuräumen,
D747/2012 dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D747/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3 und 8) richtet, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur noch die Frage ist, ob die verfügte Wegweisung vollzogen werden kann oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass somit insbesondere der Nichteintretensentscheid (Dispositivziffer 1) der Zuweisungsentscheid (Dispositivziffern 4 – 7) und grundsätzlich auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen sind, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
D747/2012 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals im Bereich des Asyls zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
D747/2012 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Kosovo zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin für den Beschwerdeführer generell als zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die geltend gemachte Auseinandersetzung mit der Familie von S. sowie die damit zusammenhängende, angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Angehörigen von S. im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland vom BFM als unglaubhaft erachtet worden war (vgl. die angefochtene Verfügung), weshalb es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass dieser Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die erwähnte Einschätzung des BFM teilt, zumal in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was die Erwägungen des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen entkräften könnte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Kosovo eine konkrete Gefahr seitens der Familie von S. droht, dass unter diesen Umständen auch keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln ("Polizeianzeige bzw. berichte") anzusetzen (vgl. das diesbezügliche, sinngemässe Rechtsbegehren), dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, welche Polizeianzeigen respektive berichte der Beschwerdeführer damit meint, hat er doch im
D747/2012 Rahmen der Anhörung vom 6. Februar 2012 ausdrücklich erklärt, seine Familie habe die Polizei gar nicht benachrichtigt (vgl. A15 S. 8), dass auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, die einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kosovo entgegenstehen könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine gute Ausbildung verfügt und im Heimatland als Maler tätig war, dass es ihm bei dieser Ausgangslage ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass er in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass er gegebenenfalls auch seinen in der Schweiz wohnhaften Onkel um (finanzielle) Hilfe ersuchen könnte, dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D747/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D747/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: