Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D745/2012/sed Urteil v om 1 5 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (…).
D745/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______, ohne Ausweispapiere vorzulegen, um Asyl nachsuchte, dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde (vgl. Akten BFM A 2 S.1), dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 im EVZ B._______ summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass er am 12. Oktober 2011 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten im Juni 2005 wiederholt seinen Beitritt zur Organisation verlangt, dass er diesem Ansinnen schliesslich entsprochen und den LTTE während drei Monaten Hilfe geleistet habe, dass er nach der Beendigung seiner Hilfeleistungen zugunsten der LTTE denunziert worden sei, dass er in der Folge von der srilankischen Armee und Leuten der EelamPeople's Democratic Party (EPDP) zu Hause gesucht worden sei, dass er deshalb zunächst zu seiner älteren Schwester und im Juli 2007 zu seiner Tante nach M. gezogen sei, wo er sich versteckt gehalten habe, dass er im August 2011 nach Hause zurückgekehrt sei, nachdem ihm die Mutter gesagt habe, er werde nicht mehr gesucht, dass er am 22. August 2011 einen Freund in N. besucht habe,
D745/2012 dass in der Nacht ein "Grease man" ins Haus seines Freundes eingedrungen sei, dass im Haus und im Dorf viele Personen geschrien hätten, worauf sich der "Grease man" in das nahe gelegene Armeecamp geflüchtet habe, dass in der Nacht vom 22. auf den 23. August 2011 Soldaten und Polizisten nach N. gekommen seien und begonnen hätten, die Bevölkerung zu schlagen, welche sich in der Folge zur Wehr gesetzt und zurückgeschlagen habe, dass er (der Beschwerdeführer) als Zuschauer von Soldaten umgestossen und in den Rücken getreten worden sei, dass er dabei verletzt worden sei und die Identitätskarte verloren habe, dass er sich zwei Tage im Spital von D._______ habe behandeln lassen, dass er nach dem Auffinden der Identitätskarte von Armeeangehörigen und Leuten der EPDP zu Hause erneut gesucht worden sei, dass er sich ab dem 30. August 2011 in einer Kirche in V. versteckt habe, dass er sich vor diesem Hintergrund am 16. September 2011 mit Hilfe eines Pastors nach E._______ begeben und Sri Lanka zwei Tage später mit Hilfe eines von seinem Onkel organisierten Schleppers auf dem Luftweg verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – eröffnet am 2. Februar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
D745/2012 dass es sich bei der ins Recht gelegten Geburtsurkunde nicht um ein Reise oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen weiter ausgeführt wurde, die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlust der Identitätskarte seien widersprüchlich ausgefallen und die Ausführungen zur Nichtabgabe des Ausweises, insbesondere in Verbindung mit seinen Asylvorbringen, seien als nicht nachvollziehbarer Erklärungsversuch zu werten, dass das BFM aufgrund der krass unglaubhaft geschilderten Ausreiseumstände (Angaben zum Flugrouting oder zum Pass, mit dem er ausgereist sei) davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht illegal aus Sri Lanka ausgereist sei, sondern mit seinem eigenen Pass, und diesen dem BFM somit vorenthalte, dass es – ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung – im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden diverse Unglaubhaftigkeitselemente enthalten (nicht nachvollziehbare Angaben zu den Umständen rund um die Hilfeleistungen zugunsten der LTTE im Jahre 2005; unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zu den Umständen rund um die Suche nach ihm zu Hause im Jahr 2005; erfahrungswidrige und nicht nachvollziehbare Schilderungen seines Verhaltens in diesem Zusammenhang; Angaben zum angeblich ohne behördliche Kontrollen erfolgten Reiseweg vom Norden Sri Lankas nach E._______), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen, beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
D745/2012 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
D745/2012 selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.15.2 S. 65 ff.) abzugeben,
D745/2012 dass die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange fochtenen Verfügung (vgl. daselbst Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann, dass sich der Einwand im Zusammenhang mit dem Verlust der Identitätskarte in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich erweist und in den Akten keine Stütze findet, geht doch aus dem Protokoll der Erstbefragung klar hervor, dass dem Beschwerdeführer die Identitätskarte aus der Brieftasche gefallen und letztere (Brieftasche) nicht – wie anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt – von der Armee und den Leuten der EDPD behändigt worden ist, dass in der Rechtsmitteleingabe weitere Ausführungen zur Entschuldbarkeit der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Dokumenten unterbleiben, dass ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe fehl geht, wonach man im Zusammenhang mit der Dauer der Bundesanhörung die Notwendigkeit für vertiefte Abklärungen gesehen und gleich vorgenommen habe, weshalb sein Gesuch doch (materiell) behandelt worden sei, dass das BFM mit dieser Vorgehensweise letztlich bloss der vom Gesetz geforderten vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung nachge kommen ist (vgl. auch BVGE 2007/8 E. 2.1), dass ferner die Zeitspanne von zwei Tagen zwischen der Bundeanhörung und dem Erlass des Entscheids des BFM gegen die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretene Ansicht spricht, dass nach dem Gesagten der Antrag um Rückweisung der Sache mit der verbindlichen Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen, abzuweisen ist,
D745/2012 dass in der Rechtsmitteleingabe Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG gänzlich unterbleiben, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
D745/2012 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vornahm, dass gemäss der damals festgelegten Praxis bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen war (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 S. 20), dass der Wegweisungsvollzug in die Nord und Ostprovinzen hingegen als unzumutbar erachtet wurde (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 S. 21), dass im zur Publikation bestimmten Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen hat,
D745/2012 dass es in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dabei zur Einschätzung gelangt ist, der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "VanniGebiet" sei weiterhin unzumutbar, dass hingegen der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E 13.2.2.3. und 13.3.), dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt D._______ in der Nordprovinz stammt, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den soeben gemachten Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der ledige, soweit aktenkundig gesunde und über eine elfjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer, welcher vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass ihm in Anbetracht des dort bestehenden umfangreichen familiären Beziehungsnetzes die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland zudem nicht schwer fallen dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte somit als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D745/2012 dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D745/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: