Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7223/2008 Urteil v om 1 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, (…), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N (…).
D7223/2008 Sachverhalt: A. A.a. Die aus Herat stammenden Beschwerdeführenden, E._______ mit letzen Wohnsitz in F._______ (Iran), verliessen ihr Heimatland im Jahre 2000 und zogen für acht Jahren in den Iran. Im Jahre 2008 fuhren sie mit einem Bus nach G.______. Von dort gelangten sie zu Fuss in ein unbekanntes Dorf in der H._____. In der Folge reisten sie mit dem Bus nach Istanbul, wo sie eineinhalb Monate verblieben und schliesslich in Begleitung der Eltern des Beschwerdeführers in eine unbekannte Stadt gelangten, wo sie zwei Monate verblieben. Die Eltern des Beschwerdeführers reisten schliesslich vorab in die Schweiz. Einen Monat später folgten ihnen die Beschwerdeführenden und reisten im Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 6. Oktober 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch einreichten. A.b. Am 13. Oktober 2008 fanden im EVZ I._______ die Kurzbefragungen statt und am 20. Oktober 2008 wurden die Beschwerdeführenden direkt angehört. A.c. Zu ihren Fluchtgründen führten die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, dass sie ursprünglich aus Herat stammen würden und in ihrer Kindheit (als (…) beziehungsweise (…) mit ihrer Familie in den Iran gezogen seien. Der Beschwerdeführer habe das J._______ erlernt, während die Beschwerdeführerin nie zur Schule gegangen sei, sondern von einer Iranerin zu Hause im Lesen und Schreiben unterrichtet worden sei. Weshalb ihre Familien seinerzeit Afghanistan verlassen hätten, wüssten sie nicht genau. Sie selber hätten den Iran aufgrund wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Gründe, insbesondere wegen fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und auf Anweisung der Schwiegereltern verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 4. November – persönlich eröffnet am 6. November 2008 – stellte das BFM fest, dass auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten werde und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anzuordnen sei. Ein Wegweisungsvollzug nach
D7223/2008 Afghanistan (Herat) werde als zumutbar, zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar erachtet. C. Mit Eingabe vom 13. November 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 4. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des BFM im Wegweisungspunkt aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihr Heimatland festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 17. November 2008 (Poststempel) und vorab per Fax, reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente zu den Akten. Es handelte sich um Bildausweise aus dem Iran und zwei weitere iranische Bescheinigungen sowie Shippingpapiere ein und ersuchten um eine amtliche Übersetzung. E. Mit prozessleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 19. November 2008 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Zudem wurde festgestellt, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde und dass gegebenenfalls anstelle des Vollzuges eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zugleich wurde die Vorinstanz (unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 E. 7.8 und EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 bb) zur Vernehmlassung eingeladen.
D7223/2008 F. Die Vorinstanz reichte am 8. Dezember 2010 eine Vernehmlassung ein und beantragte ohne weitere Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 10 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2010 wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel im Hinblick auf die zwischenzeitlich von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme der Eltern des Beschwerdeführers eingeladen. H. Am 30. Dezember 2010 reichte das BFM seine zweite Vernehmlassung ein und erklärte, dass es an den in der ersten Vernehmlassung bekräftigten Ausführungen zur Wegweisung festhalte und deshalb die Abweisung der Beschwerde beantrage. I. Der am 13. Januar 2011 bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 18. Januar 2011 seine Stellungnahme sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister ein. Insbesondere wurde die Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführenden mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D7223/2008 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2008 betreffend das Nichteintreten des Asylgesuchs und die Ziffer 5, welche die Aushändigung der editionspflichtigen Akten betraf, blieben vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 19. November 2008 festgestellt wurde, kann die Wegweisung (Ziffer 2) als solche nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. Somit richtet sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
D7223/2008 werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 24 AuG). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 4.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.). 5.2. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt sei. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei
D7223/2008 zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Im Falle der Beschwerdeführenden namentlich deshalb nicht, weil diese gesunde junge Leute seien und zudem der Beschwerdeführer das J._______ gelernt habe und auch als K._______ gearbeitet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer entgegen den anlässlich der Bundesanhörung gemachten Aussagen in Herat Nachkommen zweier verstorbener Onkel mütterlicherseits. Obwohl der Beschwerdeführer einerseits geltend gemacht habe, dieser Kontakt sei spärlich gewesen, müsse er andererseits doch so häufig gewesen sein, dass sein Vater das in Herat gelegene Haus verkaufen konnte, selbst wenn auch der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon gehabt haben will, auf welche Weise das Geschäft abgewickelt worden sei. Aufgrund der wenig substantiierten und erst noch widersprüchlichen Angaben zu den aktuellen Eigentumsverhältnissen des Hauses, sei es durchaus möglich, dass das Haus immer noch im Besitze der Familie sein könne. (…) Die Beschwerdeführerin habe zudem den Kontakt zu den Witwen dieser Onkel lebhafter beschrieben als ihr Ehemann. Zudem habe sie berichtet, dass ihre Tanten sie manchmal angerufen hätten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden unter anderem auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Diese halten fest, dass die Regierung nur wenig Einfluss ausserhalb von Kabul habe. Gemäss dem Report von "Internal Displacement Monitoring Centre" (IDMC) vom 28. Oktober 2008 hätten sich die Aktivitäten der bewaffneten Oppositionsgruppierungen nun auch im vorher stabilen Herat ausgeweitet. Zudem bestehe gemäss eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. August 2008 das Risiko, Opfer
D7223/2008 einer Entführung zu werden. Entführt würden Rückkehrer und deren Familienangehörigen vor allem, weil sich die Täter ein hohes Lösegeld von aus dem Ausland zurückkehrenden Personen erhoffen. Zudem habe eine Befragung über die Lage der Rückkehrer ergeben, dass über 50% der Rückkehrer als Tagelöhner und unqualifizierte Arbeitskräfte ihren Lebensunterhalt verdienen. Von den arbeitenden Personen, gaben 60% an, über weniger als 50 Afghanis pro Tag zu verfügen. Personen mit guten Sprachkenntnissen und einer guten Bildung hätten bei der Suche nach Arbeit bessere Chancen. Auch sei für die Rückkehrer und ihre Reintegration die Landlosigkeit und das fehlende Einkommen ein seriöses Problem. Zudem habe der UNHCR in einem Schreiben vom 10. November 2008 dargelegt, dass in Afghanistan eine Nahrungsmittelkrise drohe und die Menschen vor allem im Norden und Westen bereits etliche Wohnorte verlassen hätten, um woanders Arbeit und Hilfe zu suchen. Die Nahrungsmittelpreise seien in den Städten enorm angestiegen, was vor allem die kleinen Bauern, die Landlosen, die Nomaden und die Gelegenheitsarbeiter sehr stark betreffe. Die Beschwerdeführenden machen hinsichtlich ihren persönlichen Verhältnissen geltend, dass sie aus Herat stammen würden und mitten in das von der Nahrungsmittelkrise betroffene Gebiet zurückkehren und sich mit Gelegenheitsjobs durchschlagen müssten. Zudem könne der Beschwerdeführer mit nur zwei Jahren Schulbesuch, nicht als gebildet bezeichnen werden und deshalb habe er schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Er würde somit mit Gelegenheitsarbeit sehr unregelmässig und wenig verdienen und somit keine Familie ernähren können. Das Haus, welches sie gehabt hätten, hätten sie verkaufen müssen, um die Reise in die Schweiz finanzieren zu können. Deshalb seien sie landlos und wüssten nicht wohin. Eine Wohnung würden sie sich nicht leisten können, da die Preise dafür sehr teuer geworden seien. Zudem könnten sie nicht mit einem Kleinkind an einen Ort zurückkehren, wo sie weder Wohnung noch Nahrung hätten, und dies schon gar nicht im Winter. Obwohl sie noch Verwandte in Afghanistan hätten, könnten sie von ihnen keine Hilfe erwarten, da sie selber darauf bedacht seien, ihre Familie über die Runden zu bringen. Ausserdem sei zu bemerken, dass die Lage in Afghanistan zunehmend instabiler werde und sie sich dadurch sehr bedroht fühlen würden. 5.4. In der vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in den Grundsatzurteilen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
D7223/2008 Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert, jedoch nur unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen; namentlich könnten nur gesunde, junge und ledige Personen oder kinderlose Paare in Gebiete zurückgeschickt werden, aus welchen sie stammten und wo sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte, verfügten. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Mit neuster Lagebeurteilung kommt das Bundesverwaltungsgericht im zu publizierenden Länderurteil BVGE E 7625/2008 vom 16. Juni 2011 zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehe, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
D7223/2008 Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. Bezüglich der Grossstädte MazariSharif und Herat wurde die Frage offengelassen. Hinsichtlich der Überprüfung der Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Herat sind demnach nach wie vor die Kriterien gemäss EMARK 2003 Nr. 10 massgebend. Die Beschwerdeführenden stammen zwar aus Herat, zogen jedoch im Jahre 2000 zusammen mit ihren Familien nach L._______ (Iran). Zusammen mit ihren Eltern resp. Schwiegereltern verliessen sie im Jahr 2008 den Iran und gelangten in die Schweiz. Die Eltern resp. Schwiegereltern wurden vom BFM mit Verfügung vom 10. November 2010 wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Dies unter anderem mit der Begründung, dass sie bereits 60 Jahre alt seien und keine nähere Familie mehr in ihrem Heimatland sei, welches sie schon vor über zehn Jahre verlassen hätten. Die Kernfamilien der Beschwerdeführenden sind demnach im Iran und in der Schweiz. Die blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführenden vor mehr als zehn Jahren in Herat lebten und dort noch über ein paar wenige Verwandte wie beispielsweise ein paar Cousins verfügen, genügt gesehen an den unter 5.4. dargelegten strengen Voraussetzungen unter welchen eine Wegweisung als zumutbar zu erachten ist kaum; ohne jegliche Abklärungen kann weder von einer sozialen Unterstützung und der Sicherung eines Existenzminimums, noch von einer gesicherten Wohnsituation für die Beschwerdeführenden in Herat ausgegangen werden. Letztlich kann die Frage des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes jedoch offenbleiben: Unbesehen davon, sind die Beschwerdeführenden Eltern (…). Das O._______ ist (…) und das P._______ (…). Alleine aus diesem Grund ist eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Herat nicht zumutbar, da ein solcher ohnehin nur für Junge, Gesunde, Ledige oder kinderlose Paare zumutbar sein kann (vgl. E. 5.4). Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für die
D7223/2008 Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zumutbar ist. 6. Nach dem Gesagten ist diese sich einzig gegen den vorinstanzlich angeordneten Vollzug der Wegweisung richtende Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. November 2008 sind aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig aufzunehmen. Einer vorläufigen Aufnahmen stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2. Den seit dem 13. Januar 2011 vertretenen Beschwerdeführerenden ist angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300. (inkl. Auslagen und allfällige MWSt.) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D7223/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. November 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300. auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand:
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