Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7119/2008 law/joc Urteil v om 1 6 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 E._______, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2008 / N (...).
D7119/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2006 in die Schweiz ein, wo er am 3. August 2006 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Nachdem er in das EVZ Chiasso transferiert worden war, fand dort am 25. August 2006 eine Kurzbefragung durch das BFM statt. Mit Verfügung des BFM vom 31. August 2006 wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Mit Schreiben an das BFM vom 28. August 2006 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM mit, die Mutter sprache ihres Klienten sei Kurdisch. Es könne deshalb sein, dass es an der Kurzbefragung zu Missverständnissen gekommen sei, da diese An hörung auf Türkisch erfolgt sei. Es werde darum ersucht, die zweite Be fragung in kurdischer Sprache durchzuführen. C. C.a. Am 20. und am 29. März 2007 hörte das BFM den Beschwerde führer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte er zur Begrün dung des Asylgesuches geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kur discher Ethnie und armenischer Herkunft und stamme aus einer politisch aktiven Familie in C._______. Nach dem Militärputsch 1980 seien dort Soldaten im Frühjahr 1981 eingedrungen und hätten die Region zum Folterschlachtort gemacht. Im März 1985 sei die ERNK (Eniya Rizgariya Netewa Kurdistan; Nationale Befreiungsfront Kurdistans) gegründet worden und er sei eines der ersten Mitglieder dieses politischen Armes der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) ge wesen. Um den legalen Kampf für die Demokratie in der Türkei zu erhöhen, sei er für die Städte zuständig gewesen und habe bis 1990 an der Front gearbeitet. Bereits im Alter von ungefähr fünfzehn Jahren habe er Folter erlebt, indem man ihm mittels eines Holzstockes unter seine Füsse geschlagen habe (sog. Falaka). 1988 sei er achtzehn Tage lang zusammen mit einer Frau gefoltert worden. Im Weiteren sei er im Rahmen einer Beerdigung eines Mitgliedes der PKK namens D._______, der am 2. August 1989 im Zuchthaus F._______ getötet worden sei, in Haft genommen und drei Tage lang gefoltert worden. Damals sei er bei der TIYAD gewesen, einem Hilfsverein für die Familien von Gefangenen (Anmerkung des Gerichts: Verein für Solidarität mit Verwandten von Gefangenen in Haft und für Menschenrechte). Im September/Oktober 1989 hätten bewaffnete Personen – wahrscheinlich Angehörige des
D7119/2008 JITEM (Jandarma Istihbarat Terörle Mücadele; Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) – auf ihn geschossen und ihn am Arm verletzt. Zuvor habe er die schlechten Haftbedingungen in den Gefängnissen angeprangert. Im gleichen Jahr sei er auch wegen Hilfeleistungen an die PKK in einen Prozess verwickelt gewesen und habe an zwei Verhandlungen teilgenommen; er sei jedoch nicht verurteilt worden. Ein Mitglied der PKK namens G._______ habe seinen und andere Namen preisgegeben. Am 13. Januar 1990 habe ein weiteres PKKMitglied namens F._______, dessen Codename H._______ gewesen sei, seinen und andere Namen bekannt gegeben. Aufgrund des Verdachtes, der PKK Hilfe geleistet zu haben, sei am gleichen Tag bei ihm zu Hause in C._______ eine Razzia durchgeführt worden. Dabei habe man seiner Ehefrau die Haare ausgerissen. Im Mai oder Juni 1990 sei die damals legale Partei HEP (Halkci Emek Partisi, Volksarbeiterpartei) gegründet worden und er habe den politischen Kampf bei der HEP weitergeführt. Mitte 1992 seien gegen ihn und Andere Gerichtsverfahren eröffnet worden. In dieser Zeit sei ihr Ziel die Gründung der ÖZDEP (Özgürlük ve Demokrasi Partisi, Partei für Freiheit und Demokratie) gewesen. Bevor sie überhaupt habe entstehen können, sei sie jedoch geschlossen worden. 1993 habe eine weitere Razzia bei ihm zu Hause stattgefunden und er sei anschliessend elf Tage lang systematisch gefoltert worden. Nach dem Verbot der HEP im Jahre 1993 sei die DEP (DemokratiePartei) gegründet, welche jedoch bereits etwa im Mai oder Juni 1994 wieder geschlossen respektive verboten worden sei. Er sei beim Jugendflügel der DEP gewesen und habe als Präsident fungiert. 1994 sei die HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der Volksdemokratie oder Partei der Demokratie des Volkes) gegründet worden und er habe seine Arbeit in dieser Partei weitergeführt und dabei Führungsfunktionen innegehabt. Gegen diese Partei seien in den folgenden drei Jahren etliche Gerichtsverfahren eröffnet worden. Er könne sich nicht an alle seine Aktivitäten und Ereignisse in Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten erinnern, er sei aber infolgedessen unzählige Male durch die Polizei geschlagen und festgenommen worden. Wenn er morgens aus dem Haus gegangen sei, habe er jeweils nicht gewusst, ob er abends wieder zu seiner Familie zurückkehren werde. Er habe stets Angst vor einem Anschlag gehabt. 1996 seien er und ein Parteimitglied knapp einem Angriff zweier kurdischer Jugendlicher entkommen. Diese hätten vermutlich für den Sicherheitsdienst – entweder für eine spezielle Einheit der türkischen Polizei oder für den JITEM – gearbeitet. Im gleichen Jahr seien zudem viele kurdische Häuser, darunter auch seines, durch das Militär
D7119/2008 niedergebrannt worden. Dagegen werde er Klage erheben. 1997 sei er sodann aus der HADEP ausgetreten und habe sich mit Gründungsarbeiten für die DEHAP (Demokratik Halk Partisi, Demokra tische Volkspartei) befasst. Die DEHAP sei 1997 bloss für den Fall der Schliessung der HADEP gegründet worden. Er sei von Beginn weg für die Partei aktiv gewesen und habe Tätigkeiten in führenden Positionen übernommen. Ungefähr Ende August 1997 hätten über dreissig Fahrzeuge vor seinem Haus angehalten und die darin befindlichen Personen hätten Flaggen der MHP (Milliyetci Hareket Partisi; Partei der nationalistischen Bewegung) hochgehalten. Darunter hätten sich auch Zivilpolizisten befunden. Sie hätten ihn und seine Familie beschimpft. Als er nach draussen gegangen sei, um die Leute zu beruhigen, sei er angegriffen worden. Als er am Boden gelegen habe, habe ihm seine Frau zu Hilfe eilen wollen. Dabei sei auch sie mit Fusstritten malträtiert worden und man habe sie an den Haaren festgehalten und an die Wand geschlagen. Er habe Verletzungen an zwei Rippen und mehreren Zähnen davongetragen. Im Weiteren habe er im Jahre 2000 anlässlich einer Demonstration der DEHAP in J._______ gegen die schlechten Bedingungen in den Gefängnissen und Misshandlungen von Häftlingen mit Todesfolgen protestiert. Dabei hätten er und andere sich zusammen mit Angehörigen der Opfer vor das Gericht in J._______ begeben. In der Folge sei er festgenommen, auf einen Polizeiposten gebracht und dort drei Tage lang durch Angehörige der Antiterroreinheit gefoltert worden. Bis zum Prozess habe man ihn auf freien Fuss gesetzt. Am 21. März 2002 sei er erneut durch die Polizei misshandelt worden, nachdem er zusammen mit anderen nach einem NevrozFest zum Bus habe zurückkehren wollen. Sie seien etwa 200 Personen gewesen. Die Polizei habe interveniert und viele hätten fliehen können. Als Organisator dieses Festes habe er nicht fliehen wollen, denn das Fest sei legal gewesen. Die Polizei habe begonnen, ihn zu verprügeln und nicht aufgehört. Dabei sei er hingefallen und habe das Bewusstsein verloren. Zuerst habe man ihn in eine Festung nach K._______ Kap gebracht und danach zur Polizei respektive einer Abteilung der Antiterrorbekämpfung. Eine Menschenrechtsorganisation habe ihn schliesslich erreicht und ihn ins Spital gebracht. Er habe in der Folge an drei Gerichtsverhandlungen teilgenommen. Zwei Gerichtsverfahren seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Über diese Verfahren könne er sich nicht beklagen. Sie seien normal und legal verlaufen. Gegen die polizeilichen Übergriffe habe er jeweils aus Angst vor dem JITEM keine Anzeige erstattet. Im Jahre 2003 habe er von L._______, einem Mitarbeiter der Nüfusbehörde in C._______, erfahren, dass er durch die Gendarmerie gesucht werde.
D7119/2008 Daraufhin sei er zum IHD (Insan Hak Dernegi, Menschenrechtsverein) gegangen und diese habe ihm einen Anwalt namens M._______ der Anwaltskammer in C._______ angegeben. Dieser habe sich bei der Staatsanwaltschaft betreffend die Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt, da alles in diesem Gebiet der Staatsanwaltschaft gemeldet werde. Die Staatsanwaltschaft habe aber nichts von einer Suche gewusst. Der Anwalt habe ihm dann erklärt, dass dies mit dem JITEM zu tun habe, und er C._______ verlassen solle. Daher habe er C._______ verlassen und sich danach in verschiedenen Städten der Türkei – darunter auch in N._______, O._______, P._______ und in Q._______ – aufgehalten, um Propaganda für die Partei zu machen. Hauptsächlich habe er aber in J._______ gelebt. Ungefähr im April oder Mai 2003 sei irgendein Gerichtsverfahren in R._______, J._______, gegen ihn abgeschlossen und er zu einer Geldstrafe und einer Strafe von sieben Monaten verurteilt worden. Das Geld habe er beim Finanzamt S._______ einbezahlt. Den Vollzug der Strafe habe man bis 2010 aufgeschoben. Ende 2003 sei er anlässlich einer Fahrzeugkontrolle in U._______ (J._______) vom Militär auf einen Posten gebracht und in Untersuchungshaft genommen worden. In jenem Gebiet gebe es vier Gemeinden, wo die Partei vertreten gewesen sei: V._______, W._______, X._______ und Y._______, welche zum Bezirk Z._______ gehörten. In diesen Gemeinden sei er ebenfalls tätig gewesen. Während seiner Festnahme habe er keinen Kontakt nach aussen gehabt und jeder, der vorbeigekommen sei, habe ihn geschlagen. Am nächsten Tag um zwei Uhr habe man ihn freigelassen. Er habe leichte Schmerzen in der Brust und in den Beinen verspürt, es sei aber nichts sichtbar gewesen. Am dritten Tag habe er an der Brust und danach an den Beinen blaue Flecken bekommen und er habe dreissig bis fünfunddreissig Tage lang keinen Schritt mehr gehen können. Er wisse nicht woher das rühre, er verspüre seither jedoch einen Druck auf dem Herz. Im Jahre 2004 habe er in B._______, J._______ zusammen mit seiner Tochter I._______ und weiteren Personen am Protest gegen das in Halecpe verübte Massaker teilgenommen. Die Polizei habe Tränengas eingesetzt und daher seien sie zum Bazar geflohen. Ende 2004 habe er für das Amt des Gemeinderats in W._______ (Anmerkung des Gerichts: einem (…) in J._______) kandidiert. Damals sei seine Partei eigentlich die DEHAP gewesen. Er habe sich aber für die SHP (Sosyal Halkci Partisi), einer linksgerichteten Partei, mit der sie zusammen gearbeitet hätten, zur Wahl gestellt. Ab Ende 2004 hätten die Gefechte wieder begonnen und die Situation habe sich wieder zugespitzt.
D7119/2008 Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, zwischen 2000 und 2006 hätten sie zum politischen Ziel gehabt, die PKKAngehörigen von den Bergen weg zu bringen, damit diese auf legaler Ebene hätten politi sieren können. Dabei hätten sie eigentlich eine Vermittlerrolle zwischen dem Staat und der PKK erfüllen wollen. Während seines dreiundzwanzig jährigen politischen Kampfes habe er sehr viele Freunde verloren und sehr viel Leid erlebt. Erst kürzlich sei ein langjähriger Freund von ihm, AA._______ (Anmerkung des Gerichts: ein Exekutivmitglied der DTP), in C._______ festgenommen worden. Er – der Beschwerdeführer – sei Delegierter und Mitbegründer der DTP gewesen (Demokratik Toplum Partisi, kurdisch: Partîya Cîvaka Demokratîk, Partei der demokratischen Gesellschaft). Ende März 2005 sei eine Person mit Codenamen BB._______, die früher ebenfalls beim Jugendflügel der HADEP gewesen sei, zu ihm gekommen. Dieser habe ihm erzählt, dass er drei Jahre im Zuchthaus verbracht habe. Ferner habe er ihm erklärt, dass die Partei Geld brauche. Daraufhin habe er – der Beschwerdeführer – ihm gesagt, dass sich die Partei selber um ihre Finanzierung kümmern könne und ihn das nichts angehe. Dann habe ihn diese Person darüber informiert, dass das Geld für jene Partei gedacht sei, die sich in den Bergen befinde, und sie das Geld diesen Personen dort zukommen lassen wollten. Deshalb würden sie das Geld heimlich sammeln. Er habe daraufhin entgegnet, dass seit dem Jahr 2000 weder die Leute in den Bergen noch Angehörige der PKK Geld sammeln würden. Diese Person habe jedoch insistiert und Referenzen von wohlhabenden Spendern erhalten wollen, was er ihm jedoch – auch später – verweigert habe. Zuletzt habe diese Person 60'000 Euro als Strafgebühr von ihm verlangt. Der (…) der DEHAP J._______, CC._______, sei darüber informiert worden, dass verschiedene Leute solche Sammelaktionen durchführen wollten. Auch von DD.______, Präsident des Bezirkes EE._______ hätten sie viel Geld verlangt. Sie hätten selber nicht heraus gefunden, wer konkret hinter diesen Geldsammlungen gesteckt habe. Aber diese Leute hätten sehr viel über sie gewusst. Allein in J._______ sei es diesen Personen gelungen, zwischen 180'000 und 200'000 Euro zu sammeln. Daraufhin hätten sie respektive damals offizielle Repräsentanten der DEHAP zur Sicherheitsdirektion in J._______ und zur Polizei Kontakt aufgenommen und diesen mitgeteilt, dass diese Leute unter Zwang Geld eintreiben würden. Mit Hilfe der Repräsentanten sei den Erpressern eine Falle gestellt worden, und man habe sie erwischt. Dabei habe man erfahren, dass es sich bei diesen Personen um ehemalige PKKAngehörige gehandelt habe, die dem JITEM angehören würden. Es habe sich dabei unter anderem um FF._______ und GG._______ gehandelt. Dann hätten http://de.wikipedia.org/wiki/Kurdische_Sprache
D7119/2008 die Bedrohungen angefangen. Etwa Ende August, anfangs September 2005 sei HH._______, ein Mann, den er sehr gut gekannt habe und der beim Jugendflügel in Z._______ tätig gewesen sei, infolge eines Bombenattentates getötet worden. Er sei daraufhin in Panik geraten und habe Angst gehabt. In jener Zeit habe es mehrere Bombenattentate gegeben. Er habe sich dann mit seiner Frau im Jahre 2005 für zwei Wochen in ein Motel in II._______, Provinz J._______, begeben. Er, seine Frau und seine Kinder seien in jener Zeit ständig bedroht worden. Er sei sich sicher, dass diese Drohungen daher rührten, dass BB._______ seinen Namen bekannt gegeben habe, denn DD._______ könne es nicht gewesen sein, da dieser ihn und seine Stellung sehr gut gekannt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei der JITEM auf ihn losgegangen. Der JITEM habe 35 Journalisten, 100 Leute der Parteiführung und ungefähr 7000 Mitglieder der Partei getötet. Sie würden den JITEM gut kennen und er – der Beschwerdeführer – könne bei Bedarf deren Gründer und deren Ziele nennen. Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer aus, von Oktober 2005 bis anfangs 2006 habe er für die DTP verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Er habe Tagungen organisiert und Propaganda gemacht. In 54 verschiedenen Provinzen sei er tätig gewesen. Er habe sich an ver schiedenen Sitzen der Partei bewegt, um dort deren Aktivitäten zu ver folgen und die Bedürfnisse zu eruieren. In den letzten fünf Monaten vor seiner Ausreise hätten er und andere Parteikollegen Haftbefehle erhalten. Für den 25. Mai 2006 sei er zudem gerichtlich vorgeladen worden. Vor diesem Prozesstermin habe bereits im Jahre 2004 eine Vorverhandlung stattgefunden. Damals seien ausser ihm und weiteren vier Personen alle freigesprochen worden. JJ._______ sei zu zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Der Prozess ihn betreffend sei auf den 25. Mai 2006 verschoben worden. Dieser Vorladung sei er jedoch nicht gefolgt. Denn am 3. Januar 2006 sei jemand in seine Wohnung in J._______ eingedrungen und habe in seiner Abwesenheit seinen Reisepass, seine Identitätskarte sowie andere Dokumente behändigt. Er sei sich sicher, dass es sich dabei um ein Team der Antiguerilla respektive des illegalen JITEM gehandelt habe. Daher und da einige Angehörige der DTP durch Bombenexplosionen getötet worden seien, habe er im Januar 2006 J._______ verlassen. Im April 2006 hätten zudem Angehörige des JITEM seine ehemalige Ehefrau sexuell belästigt und diese bedroht. Sie hätten nach ihm gesucht und seiner ehemaligen Ehefrau nicht geglaubt, dass sie geschieden seien. Er habe sich jedoch im Mai 2004 scheiden lassen, um seine Frau und seine Kinder nicht länger zu gefährden, da seine Ehefrau immer
D7119/2008 wieder wegen seiner politischen Tätigkeiten belästigt worden sei. Die ältesten beiden Kinder würden deshalb auch den Namen seiner ehe maligen Ehefrau tragen. Drei Tage lang seien die Angehörigen des JITEM im Haus der ehemaligen Ehefrau geblieben. Er habe es gleich danach erfahren; damals habe er sich in KK._______ aufgehalten und habe in der Folge drei Tage lang sein dortiges zu Hause nicht verlassen. Im Mai 2006 sei er schliesslich von J._______ aus auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. Dabei habe er einen gefälschten türkischen Pass, lautend auf einen anderen Namen und versehen mit seinem Foto, benützt. Seine Familie habe er nicht mitnehmen können, dies wäre auf dem Luftweg zu riskant gewesen. Bis anfangs August habe er bei Freunden in MM._______ gewohnt. Er habe solange mit dem Asylgesuch zugewartet, da er auf Beweismittel gewartet habe. Er habe sein Heimatland nicht aus Angst vor den türkischen Behörden, der Polizei oder um sich des Prozesses zu entziehen, verlassen, sondern er sei vor dem JITEM geflüchtet. Denn er sei sich sicher, dass er auf dessen Liste stehe respektive dieser ihn töten wollten. Die türkischen Behörden könnten ihm nicht helfen, da alle diesem Problem gegenüber hilflos seien, sogar der Premierminister. Der JITEM sei vom Generalstab der Armee gegründet worden und bestehe im Kern aus ehemaligen Mitgliedern der PKK und der Hezbollah (Partei Gottes, militante shiitische Bewegung mit Wurzeln im Libanon). Der JITEM sei gegen die Demokratie und würde jeden, der sich dafür einsetze, ermorden. So sei etwa im Dezember 2006 ein Journalist armenischer Herkunft namens LL._______ – ein Redaktions und Führungsmitglied der Zeitung MM._______, der zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden war – vor dem Zeitungsverlag getötet worden. Sie seien sich sicher, dass dieser vom JITEM umgebracht worden sei. Der JITEM wolle, dass das kurdische Problem bestehen bleibe. Er persönlich kenne niemanden vom JITEM, sei sich aber sicher, dass er von dieser Organisation überwacht werde. Seine Frau und seine unmündigen Kinder hätten den Wohnsitz gewechselt und seien von C._______ nach Z._______, J._______, gezogen. Dort sei seine jüngste Tochter NN._______, welche das Gymnasium besuche, im Februar 2007 attackiert worden. Ausserdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Vater 1986 in einem Spital vergiftet worden sei. 1978 sei zudem einer seiner beiden Brüder verurteilt worden und habe 10 Jahre im Zuchthaus verbracht. 1993 habe man diesem die türkische Staatsbürgerschaft entzogen. Er sei sich nicht sicher, aber dieser lebe nun als Flüchtling in OO._______ oder in PP._______ und arbeite wahrscheinlich für die PKK. Der andere
D7119/2008 Bruder, der älteste, sei nach dem (…) in C._______ in den siebziger Jahren nach OO._______ gegangen, besitze die (…) Staatsbürgerschaft und komme manchmal nach QQ._______, wo er ein Haus besitze. Zwischen 2000 und 2005 seien sodann drei seiner Cousins ermordet worden, einer sei im Zuchthaus, zwei seien von Unbekannten – sicherlich vom JITEM – getötet worden. Ausserdem habe er einen Freund namens RR._______, der im September 2006 zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Er befinde sich in Q._______ im Gefängnis Typus E. Seinen Ausführungen fügte der Beschwerdeführer letztlich bei, er und seine ehemalige Ehefrau hätten im Jahre 2004 versucht, sich umzu bringen. Ihm gehe es psychisch nicht gut, weshalb er sich in der Schweiz habe behandeln lassen. Er habe hier die ersten zweieinhalb Monate grosse Angst gehabt. C.b. Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer folgende Dokumente beim BFM einreichen, deren teilweise Übersetzungen in eine Amtssprache nach Aufforderung des BFM vom 16. April 2007 am 27. Mai 2007 nachgereicht wurden: Zwei Auszüge in türkischer Sprache aus dem Zivilregister datierend vom 6. Juni 2003 und vom 27. Juni 2006 Einen türkischen Versicherungsausweis vom 1. April 1978 Eine Bescheinigung in türkischer Sprache der DTP (in Kopie), eine Ausweiskarte der DTP vom Jahre 2005 betreffend eines Delegiertenkongress, eine Ausweis karte der DEHAP von 1997, eine Delegiertenkarte der DEHAP betreffend eines Kongresses, eine Delegiertenkarte der HADEP Eine Wohnsitzbestätigung in türkischer Sprache vom 14. Februar 2006 ausge stellt in J._______ Eine türkischsprachige Liste des (…) von J._______ vom 6. Februar 2006 betreffend der Prozessbeteiligten vom 25. Mai 2006 (in Kopie, inkl. eine deutsche Übersetzung) Ein Beschluss des Strafgerichts J._______ in türkischer Sprache vom 6. Februar 2006 i.S. Revision gegen das Urteil vom 4. Mai 2004 und Verschiebung des Prozesses auf den 25. Mai 2006 (inkl. deutscher Übersetzung).
D7119/2008 Eine Bestätigung des Staatsanwaltes des (…)in türkischer Sprache vom 15. November 2005 betreffend eine (…)beschwerde gegen eine angeordnete Untersuchungshaft in Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Massendemonstration (in Kopie, inkl. deutscher Übersetzung) Eine türkischsprachige anwaltliche Vollmacht vom 20. Dezember 2005 (in Kopie, inkl. italienischer Übersetzung) Ein Schreiben einer türkischen Menschenrechtsorganisation vom 7. April 2006 verfasst in italienischer Sprache betreffend einen Besuch und eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. April 2002, nachdem dieser am gleichen Tag Foltervorwürfe gegenüber der Polizei erhoben hatte (in Kopie). Eine weitere Bestätigung derselben Menschenrechtsorganisation vom 20. Juli 2006 betreffend die vom Beschwerdeführer am 21. März 2002 erlittene Folter (Kopie in italienischer Sprache, inkl. ein ärztliches Zeugnis vom 10. Februar 1989 und eine Bestätigung einer Privatklinik vom 21. März 2002) Eine türkische Identitätskarte vom 27. Januar 2005 (in Kopie) Eine Kopie einer türkische Identitätskarte von SS._______ (Bruder des Beschwerdeführers) Ein türkischsprachiges Spitalzeugnis vom 2. Oktober 1989 Gesuche in türkischer Sprache des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau um Namensänderung betreffend die beiden älteren Kinder Ein türkischsprachiges Schreiben des IHD J._______ vom 20. Juli 2006 betreffend der vom Beschwerdeführer am 2. April 2002 geltend gemachten Vorfälle vom 21. März 2002 Ein Schreiben in türkischer Sprache des Menschenrechtsvereins TIHV betreffend verschiedene ärztliche Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 21. und 22. März 2002 und vom 2. und 22. April 2002 (inkl. Kopien von ärztlichen Notizen) Ein Aussageprotokoll in türkischer Sprache vom 29. Juni 2000 in Zusam menhang mit einer gewaltsamen Inhaftnahme während eines Spaziergangs mit der Tochter TT._______ in der Gegend UU._______ (in Kopie) Zwei türkischsprachige behördliche Formulare betreffend die Rechte von Ver dächtigen (in Kopie), wobei eines davon die Rechte des sich wegen illegaler
D7119/2008 Demonstration in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers (Datum: 1. Januar 2002, VV.________) betrifft Eine Vorladung des (…) J._______ in türkischer Sprache für eine Haupt verhandlung vom 25. Mai 2006 sowie ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. November 2005 (in Kopie) Eine türkische Identitätskarte der Tochter TT._______ vom 13. Oktober 2003 (in Kopie) Ein türkischsprachiges Aussageprotokoll der Oberstaatsanwaltschaft vom 29. Juni 2000 (in Kopie), eine gerichtliche Vorladung in türkischer Sprache für die Hauptverhandlung am 6. August 2002, ausgestellt am 29. Juli 2002 sowie eine Empfangsbestätigung in türkischer Sprache der Ehefrau betreffend eine Vor ladung vor Gericht am 29. November 2002 Vier Fotos (in Kopie) Einen DHLUmschlag vom 29. August 2006 Ein türkischsprachiges Scheidungsurteil vom 18. Juni 2004 Ein Urteil in türkischer Sprache vom 29. November 2002 betreffend das Delikt vom 21. März 2002 (Opposition gegen das Gesetz Nr. 2911. Widerstand gegen Polizeibeamte) lautend auf Freispruch mangels Beweisen D. D.a. Am 8. Juni 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Ankara darum, abzuklären, ob der Beschwerdeführer beim IHD ange meldet gewesen sei, man dort über seine Verfolgungsgeschichte Be scheid wisse, er eine bekannte politische Persönlichkeit gewesen sei, welche Funktion er bei der HADEP, DEHAP und der DTP inne gehabt habe, ob in der Türkei hängige Verfahren gegen ihn existierten und ob er polizeilich gesucht werde und er andere Verfahren durchlaufen habe. D.b. Die Botschaft in Ankara teilte dem BFM mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 mit, der Beschwerdeführer habe sich am 2. April 2002 beim IHD gemeldet und sich wegen der Ereignisse anlässlich des Nevrozfestes vom 21. März 2002 beklagt. Er sei durch die Polizei ge schlagen und an Kopf, Beinen und Füssen verletzt worden. Trotz seiner Verletzungen sei er nicht in ein Spital, sondern auf den Polizeiposten in VV._______ gebracht worden. Einen Transfer ins Spital habe der Be
D7119/2008 schwerdeführer dann abgelehnt. Nachdem er verhört worden sei, sei er noch am gleichen Abend freigelassen worden. Der IHD habe ihm geraten, sich zwecks Behandlung beim TIHV zu melden. Der IHD habe die Vorwürfe des Beschwerdeführers registriert, ohne diese auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Angehörige des Beschwerdeführers hätten den IHD J._______ am 20. Juli 2006 um eine Bestätigung angefragt. Eine Kopie derselben liege bei. Die Kontaktperson der Botschaft bei der DTP kenne den Beschwerdeführer nicht. Sein Name erscheine nicht im Mitgliederregister der HADEP und der DEHAP. Dieses Register sei jedoch nicht vollständig und die Mehrheit der aktiv für diese Parteien tätigen Personen seien inoffizielle Mitglieder gewesen. Die DTP sei daher nicht in der Lage, präzise Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen Art. 32/2 des Gesetzes 2911 (Widerstand gegen die Ordnungskräfte, Widerhandlung gegen das Gesetz über die Versammlungen und Demonstrationen) zu eineinhalb Jahren Gefängnis bedingt verurteilt worden. Dieses Urteil habe die (…) in J._______ am 25. Mai 2006 ausgesprochen. Die Sache sei am 29. September 2006 an den (…) weitergezogen worden. Dort sei der Fall immer noch hängig. Das Erkennungsprotokoll der (…) in J._______ sei authentisch. Der Beschwerdeführer werde weder behördlich gesucht, noch unterliege er einem Passverbot. Anhaltspunkte dafür, dass ein weiteres Verfahren vor den Gerichten in J._______ bestehe, würden keine vorliegen. D.c. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 gab das BFM dem Beschwer deführer Gelegenheit, sich innert Frist zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung zu äussern. D.d. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Fristerstreckung. Zu gleich gab er zu bemerken, dass die Ausführungen der Botschaft hin sichtlich der Parteimitgliedschaft realistisch seien, was jedoch nicht be deute, dass er kein Mitglied gewesen sei. Die eingereichten Parteiaus weise würden seine Mitgliedschaft bestätigen. E. Am 8. November 2007 reichte der Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsanwaltes einen ärztlichen Bericht der WW._______ vom 29. Oktober 2007 zu den Akten. Darin wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. Juni 2007 bei der WW._______ in Behandlung sei. Gemäss seinen Angaben habe er sich über zwanzig
D7119/2008 Jahre politisch in Anatolien engagiert und sei daher verfolgt und unter anderem durch Männer mit Masken bedroht worden. Der letzte Überfall habe in seiner Abwesenheit am 3. Januar 2006 stattgefunden. Maskierte Männer hätten seine Familie überfallen und drei Tage lang festgehalten. Er sei über zwanzig Mal in Untersuchungshaft genommen und gefoltert worden. Ausserdem habe er einmal mitansehen müssen, wie in einem abgebrannten Dorf in Kurdistan Männer einer Frau mit einem Maschinengewehr den Unterkörper zerstört hätten. Dieses Bild und andere würden ihn verfolgen. Nach dem Bericht über diesen Vorfall habe der Beschwerdeführer nicht mehr angesprochen werden können. Im nicht dissoziativen Zustand sei der Beschwerdeführer wach und orientiert. Die Konzentration sei vermindert. In der Vergangenheit hätten intermit tierende Suizidgedanken bestanden. Seit der Exploration seiner Be schwerden und seiner Geschichte habe sich sein Gesundheitszustand destabilisiert. Als Diagnosen wurden beim Beschwerdeführer eine mittel gradige depressive Episode (ICD10: F 32.1), eine Persönlichkeitsver änderung nach Extrembelastung (ICD 10: F 62.0) und ein Status nach dissoziativem Zustand (ICD10: F 44) erhoben. F. Mit Eingabe vom 15. November 2007 äusserte sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers namens seines Mandanten zu den Botschaftsabklärungen. Dabei führte er aus, es sei zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. März 2002 beim IHD gewesen sei, nachdem Bekannte ihn in schwer verletztem Zustand dorthin ge bracht hätten. Dort habe man von ihm Fotos gemacht und er sei um gehend in Spitalbehandlung verbracht worden, wie die ärztlichen Berichte zeigen würden. Im Weiteren erscheine es plausibel, dass es für die Mit glieder der Partei gefährlich sein könne, Auskünfte über andere Mitglieder zu erteilen. Die Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers sei durch die bisher eingereichten Dokumente belegt. Dem Schreiben lagen nachstehende zum Teil türkischsprachige Do kumente bei, deren Übersetzung in deutscher Sprache am 28. November 2007 nachgereicht wurden: Ein an den damaligen Rechtsvertreter in der Schweiz adressiertes in handschriftlicher türkischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der DTP XX._______ (inkl. Umschlag). Darin schreibt der Kreisvorsitzende von XX._______, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit Jahren
D7119/2008 Mitglieder seien und in den Vorgängerparteien gewesen seien. Seit 2006 habe er ihn nicht mehr gesehen. Ein türkischsprachiges Schreiben vom 5. November 2007 des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten türkischen Staatsangehörigen YY._______ (in Kopie). YY._______ schreibt, den Beschwerdeführer und seine Familie aus den Jahren 1990 bis 1999 zu kennen. In jener Zeit sei er für verschiedene kurdische Vorgängerparteien legal und illegal tätig gewesen und habe in der HEP, ÖZDEP und HADEP gearbeitet. Ein türkischsprachiges Schreiben des in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen ZZ._______ (in Kopie). ZZ._______ erklärt, dass der Beschwerdeführer bei der Gründungsphase der Partei in AB._______, AC._______, AD._______ und W._______ grosse Arbeit geleistet habe. Er sei ein wichtiges Parteimitglied und habe sich in verschiedenen Zeitphasen für die HEP, ÖZDEP, DEP, und HADEP eingesetzt. Die ganze Familie gelte als Parteimitglieder. Eine EMail vom 11. November 2007 von CC._______. CC._______ erklärt, er sei Flüchtling und verfüge über eine BBewilligung. Er sei aktiv in der HEP, HADEP, DEHAP und DTP gewesen und von 2004 und 2005 sei er als leitender Funktionär tätig gewesen. Im Weiteren bestätigt er, dass der Beschwerdeführer Mitglied der DEHAP gewesen und aufgrund seiner Herkunft während den Inhaftierungen beschimpft und erniedrigt worden sei. G. Mit Eingabe vom 11. und vom 31. Dezember 2007 liess der Beschwerde führer beim BFM ein an den damaligen Rechtsvertreter in der Schweiz adressiertes Schreiben in türkischer Sprache des IHD vom 30. November 2007 (inkl. Umschlag) einreichen. Darin bestätigt der IHD unter anderem, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. März 2002 registriert worden sei. H. H.a. Mit Anfrage vom 10. April 2008 erkundigte sich der Anwalt des Be schwerdeführers beim BFM darüber, weshalb seinem Mandanten von der (…) des Kantons E._______ ein Informationsschreiben betreffend Rückkehrhilfe für Armenier aus Armenien zugestellt worden sei. Dieses habe beim Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, eine Retraumatisierung ausgelöst. Denn wie das beiliegende ärztliche Schreiben vom 14. März 2008 im Weiteren zeige, habe man ihm, als er in
D7119/2008 der Türkei gefoltert worden sei, eine Ausschaffung nach Armenien angedroht. H.b. Das BFM antwortete mit Schreiben vom 24. März 2008, dass es sich bei dem an den Beschwerdeführer zugesandten Informationsschreiben um ein Versehen gehandelt habe. I. I.a. Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 unterrichtete das BFM den Beschwer deführer darüber, dass ein Denunziationsschreiben eines türkischen Ver bandes in der Schweiz, verfasst am 14. März 2008, eingegangen sei. Ge mäss diesem sei er mittels einem in J._______ gekauften Pass eines in OO._______ immigrierten Türken über Österreich in die Schweiz gelangt. Er habe sich angeblich zuerst für eine bestimmte Zeit in MM._______ aufgehalten, um vor Einreichung des Gesuches Zeit zu gewinnen für eine bezahlte Heirat. I.b. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer einwenden, er habe bereits erklärt, dass er mit der Asylgesuchstellung zugewartet habe, um Beweismittel aus der Türkei zu erhalten. Wieso er eine bezahlte Heirat hätte organisieren sollen, könne er sich nicht er klären. Seit Einreichung seines Asylgesuches hätte er reichlich Zeit ge habt, eine Heirat in die Wege zu leiten. Er sei jedoch nicht verheiratet. Es könne sich nur um ein böswilliges Schreiben einer Privatperson handeln. J. J.a. Am 18. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFM bekannt gegeben, dass gemäss einer weiteren Anfrage vom 26. Juni 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara über ihn in der Türkei kein politisches Datenblatt bestehen würde. Er werde dort auch nicht gesucht und er unterliege keinem Passverbot. J.b. In der Stellungnahme vom 30. Juli 2008 liess er dazu unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Juni 2003 einwenden, die Tatsache, dass er nicht in einem der Schweizerischen Botschaft zugänglichen System verzeichnet sei, spre che nicht gegen eine Verfolgung. Das gegen ihn durchgeführte und lau fende Verfahren sei notorisch. Aufgrund der bisherigen Verurteilung kön ne davon ausgegangen werden, dass er in einem entsprechenden Regis ter verzeichnet sei. Passverbote würden zudem heute ausser für Refrak
D7119/2008 täre und Deserteure nur noch selten verfügt. Das Fehlen eines solchen Verbotes schliesse eine Verfolgungsgefahr nicht aus. K. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Be schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch vom 3. August 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der von ihm geschilderten Razzien durch den JITEM im Jahre 2006 in Ungereimtheiten verstrickt. Anlässlich der Erstbefragung habe er erklärt, der JITEM habe am 3. Januar 2006 zu Hause eine Razzia durch geführt und dabei seinen Pass und seinen Identitätsausweis beschlag nahmt. Demgegenüber habe er während der einlässlichen Anhörung aus gesagt, diese Ausweise seien im Rahmen der Razzia vom 16. April 2006 beschlagnahmt worden. An anderer Stelle habe er in diesem Zusam menhang als Zeitpunkt das Ende des Jahres 2005 genannt. Zudem habe er bei der Empfangsstellenbefragung den 15. Mai 2006, an der ein lässlichen Anhörung jedoch den 6. Mai 2006 als Ausreisedatum ange geben. Als Aufenthaltsort vor seiner Ausreise habe er sodann einmal KK._______, einmal AD._______ angeführt. Auch habe er einerseits als Grund für die Verfolgung durch den JITEM angegeben, dieser sei gegen die Demokratie gewesen und habe ihn behelligt, da er gegen die Ver brechen des JITEM demonstriert habe. Andererseits habe er jedoch die Razzia des JITEM damit erklärt, dass Geldeintreiber des JITEM wegen der Anzeige der Parteiführung der DEHAP aufgeflogen seien. Im Wie teren erscheine als realitätsfremd, dass er sich trotz der Befürchtung, durch den JITEM getötet zu werden, im Jahre 2005 lediglich zwei Wochen lang in einem Motel aufgehalten habe und danach wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Seine Aussagen seien diesbezüglich auch un substanziiert ausgefallen. Denn für den Zeitraum 2005/2006 habe er von konstanten Todesdrohungen und sogar von Krieg gesprochen, ohne jedoch konkrete Angaben machen zu können. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er sich im Jahre 2004 habe scheiden lassen, dennoch aber weiterhin mit seiner ehemaligen Ehefrau und den Kindern zusammen gelebt habe. Ebenso erhelle nicht, weshalb er trotz erfolgten Todes drohungen seine Familie in der Türkei zurückgelassen habe. Diese Aus führungen des Beschwerdeführers seien somit als nicht glaubhaft zu er achten. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und teilweise
D7119/2008 belegten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden und die dabei erlittenen Misshandlungen bis im Jahre 2003 anbelange, so würden diese zu weit zurückliegen. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer denn auch anlässlich der eingehenden Befragung aus gesagt, er hätte sein Heimatland nicht verlassen, wenn er nicht Schwierigkeiten mit dem JITEM gehabt hätte. Schliesslich vermöge die vom (…) noch zu beurteilende Verurteilung vom 25. Mai 2006 zu eineinhalb Jahren Haft bedingt weder eine Zwangssituation noch eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Der Beschwerdeführer werde denn auch nicht gesucht, unterliege keinem Passverbot und über ihn sei kein politisches Datenblatt erstellt worden. Einer Wegweisung stünden im Übrigen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht entgegen, da diese auch in seiner Heimat behandelt wer den könnten. L. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. November 2008 Beschwerde er heben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Weg weisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, den Beschwerde führer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Recht der unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Befragung in der Empfangs stelle komme gemäss EMARK 1993 Nr. 3 aufgrund ihres summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Von qualifizierenden Widersprüchen in den Darlegungen des Beschwerdeführers könne nicht die Rede sein. Er habe von seiner Familie in der Türkei präzise Informationen erhalten weshalb er erst bei der zweiten Befragung genauere Angaben habe machen können. Zudem sei auf das ärztliche Zeugnis der WW._______ vom 29. Oktober 2007 zu verweisen. In diesem werde ausgeführt, wie die traumatisierenden Erleb nisse zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt hätten und dass bei Konfrontation mit dem Erlebten dissoziative Episoden auftreten würden. Die Darlegungen des Beschwerdeführers seien in diesem Lichte zu wür digen. Er sei bei den Razzien vom Januar und April 2006 nicht anwesend gewesen. Sein Bruder habe ihn über die erste Razzia informiert und von
D7119/2008 diesem Moment an habe er sich versteckt und keinen direkten Kontakt mehr zu seiner Familie aufgenommen. Bei der Erstbefragung habe er an genommen, dass sein Pass bei der ersten Razzia im Januar beschlag nahmt worden sei. Erst nach Zuweisung in den Kanton E._______ habe er von seiner Frau die genauere Angabe erhalten, dass Pass und Identitätskarte im April 2006 mitgenommen worden seien. Daher habe er erst an der einlässlichen Anhörung die richtige Angabe zum Verlust der Dokumente machen können. Er sei immer davon ausgegangen, dass die Überfälle auf seine Wohnung das Werk des JITEM gewesen sei. Sichere Kenntnis darüber habe er allerdings nicht gehabt. Hinsichtlich des Ausreisdatums bestehe in der Tat ein Widerspruch. Er habe die Türkei am 6. Mai 2008 (recte: 2006) verlassen und sei sich eigentlich sicher, dass er den 15. Mai nicht als Ausreisedatum genannt habe und dieses Datum bei der Rückübersetzung ebenfalls nicht genannt worden sei. Ausserdem habe die Dolmetscherin bei der Empfangsstelle Schwierigkeiten mit dem Gehör gehabt und sei mit den politischen Verhältnissen nicht vertraut gewesen. Dies habe der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der einlässlichen Anhörung gerügt. Er habe sogar versucht, in Englisch auf Fehler hinzuweisen, was jedoch zu einer noch grösseren Verwirrung geführt habe. Auch habe er nie gesagt, sich in KK._______ versteckt gehalten zu haben, sondern diese Stadt gehöre zu jenen Orten, wo er sich politisch betätigt habe. Während der eingehenden Anhörung habe er sodann die Gelegenheit gehabt, die Ereignisse genauer zu schildern und die Umstände betreffend den JITEM seien auch näher erfragt worden. So habe er auch die Möglichkeit gehabt, die Umstände betreffend die Personen, die für die PKK Geld eingetrieben hätten, darzulegen. Die Erkenntnisse des Beschwerdeführers und seiner Parteikollegen, dass die Partei nichts von diesen Sammeltätigkeiten gewusst habe, sei durch die Parteispitze an die Sicherheitskräfte in J._______ und die Polizei weitergeleitet worden. In Zusammenhang mit jener Anzeige hätten er und seine Ehefrau sich 2005 im Motel II._______ versteckt. Denn als einer derjenigen, der Kontakt mit den Geldeintreibern gehabt habe, habe er sich bis nach Beendigung der polizeilichen Aktion versteckt gehalten. Die Scheidung im 2004 sei eine Schutzmassnahme gewesen. Denn im Jahre 2003 sei ihm geraten worden, C._______ zu verlassen, da er unter Umständen durch den JITEM gesucht werde. Zudem habe die PKK 2004 erklärt, ihre fünfjährige Waffenruhe zu beenden, und er habe von da an seine politischen Tätigkeiten intensiviert. Er habe das Haus zunehmend nur noch nachts betreten und verlassen und sei lediglich für wenige Tage zu Hause geblieben. Letztmals habe er sich an Silvester 2005/2006 zu Hause aufgehalten. Als er wenige Tage
D7119/2008 später vom Überfall erfahren habe, sei er untergetaucht und habe bis nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt. Von AD._______ aus habe er Vorkehrungen treffen wollen, um seine Familie nochmals zu sehen, davon sei ihm aber abgeraten worden. Mit der ganzen Familie zu fliehen, wäre zu riskant gewesen. Heute wisse er, dass es vermutlich Möglichkeiten gegeben hätte, zunächst in ein Drittland zu reisen und die Familie ins Ausland nachkommen zu lassen. Über die konkreten Umstände des zweiten Überfalls habe er erst in der Schweiz erfahren. Seine Tochter, die zwischenzeitlich in der Schweiz sei, habe diesen Überfall miterlebt und von ihr habe er ebenfalls Einzelheiten erfahren. Seine Verfolgungssituation sei zudem einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Die Schlussfolgerungen des BFM, die vor dem Jahre 2004 erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien nicht relevant, liessen sich daher nicht stützen. Sicherlich sei dem BFM bekannt, dass nicht alle Fahndungsregister zugänglich seien. Dass der Beschwerdeführer gemäss Angabe der Botschaft nicht registriert sei, spreche somit nicht gegen eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei. Was seine psychische Verfassung anbelange, sei auf das beiliegende Arztzeugnis vom 30. Oktober 2008 zu verweisen, aus dem hervorgehe, dass eine Behandlung in der Türkei nicht durchführbar sei. Im ärztlichen Bericht der WW._______ vom 30. Oktober 2008 werde be stätigt, dass der Beschwerdeführer an einer andauernden Persönlich keitsveränderung nach Extrembelastung (ICD10: F62.0) leide. Diese Krankheit sei irreversibel und chronifiziert. Die Therapie bestehe aus stützenden psychiatrischpsychotheraupeutischen Gesprächen, um die schwere Symptomatik und intermettierende Suizidalität zu behandeln. Bei Behandlungsabbruch sei mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer ernstzunehmenden Suizidalität zu rech nen. Eine Behandlung im Heimatstaat sei aufgrund der deutlichen Re traumatisierungsgefahr sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der armenischen Kurden angehöre und in der Türkei wohl keine Therapeuten aus dieser Volksgruppe zur Verfügung stünden, nicht zu verantworten. M. Mit Verfügung vom 18. November 2008 hiess der zuständige Instruktions richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, lehnte das Gesuch um Gewährung der unent
D7119/2008 geltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in dessen ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, zur Beschwerde eine Ver nehmlassung einzureichen. N. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die bestehende Selbst mordgefahr des Beschwerdeführers stelle kein Überführungshindernis im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem als zumutbar zu erachten. O. Nach mehrmals erstreckter Frist zur Einreichung einer Replik, liess der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung mit Eingabe vom 23. Januar 2009 einwenden, das BFM habe im bisherigen Verlauf des Verfahrens nie Zweifel daran geäussert, dass der Beschwerdeführer Verhaftungen und damit einhergehende Folterungen habe erleiden müssen. Die schwere Erkrankung stelle sich als Folge der Traumatisierung und als Chronifizierung einer Belastungsstörung dar. Die Diagnose sei nicht auf Verdacht hin erstellt worden, sondern erweise sich als gesichert. Auch wenn der Beschwerdeführer Folter habe erleben müssen, die im Ausreisezeitpunkt länger zurückgelegen habe, seien diese Ereignisse zusammen mit den später erlittenen Nachstellungen als Ursache der Krankheit zu sehen. Anhaltspunkte dafür, dass er weitere Ereignisse ausgesetzt gewesen wäre, die nicht in Zusammenhang mit seiner Flucht stehen würden, würden nicht vorliegen. Die psychiatrischen Berichte seien zudem schlüssig und nachvollziehbar. P. Am 24. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres ärztliches Zeugnis, datierend vom 27. Januar 2010, zwei Bestätigungsschreiben der DTP und ein persönliches Schrei ben des Beschwerdeführers, erstellt am 25. Dezember 2009, zu den Akten reichen. Im ärztlichen Bericht vom 27. Januar 2010 halten die Fachärzte der WW._______ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Am 30. Oktober 2009 habe er erklärt, dass die körperliche Position auf dem Kraftgerät die gleiche gewesen sei, wie bei
D7119/2008 einer tagelangen Folter, wo sie ihm auf die Füsse geschlagen, und ihm gedroht hätten, ihn in den nahestehenden Ofen zu werfen. Ein weiterer Krisenauslöser habe sich dadurch ergeben, dass die ehemalige Ehefrau seit der Ausreise des Beschwerdeführers wiederholt festgenommen und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Am 26. November 2009 habe er zudem geschildert, dass seine ehemalige Ehefrau die Beziehung zu ihm beendet und die beiden minderjährigen Söhne verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb in der Sitzung akut suizidal gewesen und habe zeitweise geistig abwesend gewirkt. Sein Denken und Reden seien blockiert gewesen. Vom 26. November 2009 bis am 30. November 2009 sei er psychiatrisch hospitalisiert worden. Das unerträgliche Warten auf den Asylentscheid und die Sorge um die beiden minderjährigen Kinder führe immer wieder zu suizidalen Krisen. Er leide nach wie vor deutlich unter einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit dissoziativen Zuständen und einer mittelgradigen depressiven Episode. Die depressive Symptomatik und damit einhergehende intermittierende Suizidalität habe sich verschlechtert. Die Suizidgefährdung werde als hoch eingeschätzt. Es werde daher um eine rasche Entscheidfindung ersucht. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 führen der Präsident und weitere Mit glieder der DTP des (…) XX._______ aus, der Beschwerdeführer sei ein Gründungsmitglied gewesen und habe sich aktiv für die DTP betätigt. Er habe zudem bei der HEP, DEP, HADEP und DEHAP leitende Funktionen inne gehabt und sei deswegen politisch verfolgt worden. Er und seine Familie seien in der Türkei Razzien ausgesetzt und physisch und psychisch gefoltert worden. Seine Frau und seine Kinder würden wei terhin für die DTP tätig sein. Ein weiteres, allerdings undatiertes Schrei ben der gleichen Stelle bestätigt sodann, dass der Beschwerdeführer, seine ehemalige Ehefrau und die Kinder KK._______, LL._______ und NN._______ Mitglieder der DTP seien. Beide Schreiben seien im Übrigen auf Wunsch der Ehefrau ausgestellt worden. In seinem persönlichen Schreiben vom 25. Dezember 2009 bekräftigt der Beschwerdeführer sodann, er sei in der Türkei politisch aktiv und Verwaltungsmitglied der HEP, DEP, ÖZDEP, HADEP und DTP gewesen. Ergänzend führt er aus, seine ehemalige Frau und seine Kinder würden in der Türkei nach wie vor durch Razzien schikaniert, bedroht und vom Sicherheitsdienst interniert. Seine ehemalige Frau sei durch die Situation psychisch derart stark belastet, dass sie ihre Kinder an Verwandte abge geben habe. Dies mache ihn noch verzweifelter.
D7119/2008 Q. Am 10. November 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. R. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2010 er klärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. und 15. Dezember 2010, dass er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein gereicht habe. Im Wegweisungspunkt werde das Verfahren seines Erachtens gegenstandslos. Im Asylpunkt halte er an der Beschwerde fest. S. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwer deführer zwischenzeitlich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. T. Am 16. Juni 2011 erteilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundes verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den genauen Umständen zu äussern, die zum Erhalt der von ihm im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens eingereichten Identitätskarte, ausgestellt am 28. August 2010 in Kayip, geführt hätten. U. Der Beschwerdeführer antwortete mit Eingabe seines Rechtsanwaltes vom 1. Juli 2011, er habe seinem Bruder eine beglaubigte Vollmacht und Fotografien zugesandt, damit dieser für ihn in C._______ eine Identitätskarte hätte ausstellen lassen. Allerdings sei dies nicht machbar gewesen. Schliesslich habe der erwachsene, in J._______ lebende Sohn, KK._______, einen Anwalt bezahlt, der über die nötigen Beziehungen verfügt habe. Dieser sei gegen eine Bezahlung von 2'500 USDollar mit dem Sohn des Beschwerdeführers zum zuständigen Amt in XX._______, einem Landkreis in J._______, gegangen und habe dort den Nüfus gegen Entrichtung der normalen Gebühr erhalten. Anschliessend habe er diesen an den Vater mittels eines Logistikunternehmens weitergeleitet. Ob und welche Vorkehrungen der Anwalt zwecks Erhalts des Nüfus habe treffen müssen, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Ausstellung des Nüfus sei somit möglich gewesen, ohne dass der Beschwerdeführer persönlich Kontakt mit seinem Herkunftsstaat habe aufnehmen müssen.
D7119/2008 V. Am 3. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Dem Beschwerdeführer wurde während hängigem Beschwerde verfahren aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufent haltsbewilligung erteilt. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie der darin angeordnete Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Oktober 2008) sind infolgedessen als dahin gefallen zu be trachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach zufolge nachträglichem Wegfall des Anfechtungsgegenstandes und damit
D7119/2008 des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschrei ben, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwer deführer vorläufig aufzunehmen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
D7119/2008 sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der 80er Jahre bis im Jahre 2003 wiederholt Verfolgungs massnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt war. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht ebenfalls kein Anlass, an den dies bezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund der übereinstimmenden, detaillierten, mit Realkennzeichen versehenen und teils mit Beweismitteln belegten Angaben steht damit fest, dass er auf grund seiner politischen Gesinnung und Tätigkeiten bis und mit dem Jahre 2003 in der Türkei wiederholt gezielten staatlichen Festnahmen und damit einhergehenden Misshandlungen ausgesetzt gewesen war. 3.4. Das BFM stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die vom Beschwer deführer geschilderten Ereignisse die sich danach bis zu seiner Ausreise im Mai 2006 abgespielt haben sollen, seien als nicht glaubhaft zu er achten. Die vorausgehenden Verfolgungsmassnahmen seitens der türki schen Behörden bis im Jahre 2003 würden daher zu weit zurück liegen respektive könnten nicht mehr als Anlass für die im Jahre 2006 erfolgte Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei gewertet werden. Ob sich diese Einschätzung als zutreffend erweist, lässt sich indes, wie nach stehend aufgezeigt, nicht abschliessend beurteilen, da es für die Vor nahme einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung im umschriebenen Sinne an der Erhebung wesentlicher Sachverhaltselemente durch das BFM mangelt. 3.5. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände ab zuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu wirken (vgl. (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
D7119/2008 was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asyl gründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). 3.6. Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung einerseits auf die vom Beschwerdeführer unterschiedlich angegebenen Ausreisedaten und Orte, an denen er sich kurz vor seiner Ausreise aufgehalten habe, hin. Aus den Protokollen ergibt sich, dass diesbezüglich tatsächlich unter schiedliche Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Im EVZProtokoll wird als Ausreisedatum der 15. Mai 2006 aufgeführt, während bei der ein lässlichen Anhörung der 6. Mai 2006 als Zeitpunkt der Ausreise genannt wird (vgl. act. A1/10 S. 8, act. A17/31 S. 12, 14). Es kann jedoch – wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird – nicht ausgeschlossen wer den, dass diese unterschiedlich protokollierten Daten auf Übersetzungs fehler zurückzuführen sind. So wies der Beschwerdeführer das BFM be reits am Tag nach der Erstbefragung schriftlich auf mögliche Miss verständnisse hin, da die Befragung auf Türkisch und nicht auf Kurdisch – seiner Muttersprache – durchgeführt worden sei (vgl. act. A12/1). Zu Beginn der Anhörung bemerkte er zudem, es habe bei der Erstbefragung möglicherweise Übersetzungsfehler gegeben und er sei nicht wie im ent sprechenden Protokoll der EVZ vermerkt (vgl. act. A1/10 S. 1), am (...), sondern am (...) geboren. Zugleich wies er darauf hin, dass er nicht in MM._______ und NN._______ tätig gewesen sei; er habe bei der Summarbefragung vielmehr erklärt, dort seien am intensivsten Leute von Unbekannten umgebracht worden (vgl. act. A17/31 S. 2). Auf Übersetzungsfehler und damit verbundene unsorgfältige Protokollführung im EVZ deutet auch die Tatsache hin, dass der vom Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung erwähnte 6. Mai 2006 – wie von ihm hervorgehoben – tatsächlich ein Samstag war (vgl. act. A17/31 S. 12), während der im EVZ protokollierte 15. Mai 2006 ein Montag gewesen wäre. Zudem fällt auf, dass im EVZ als Einreisedatum der 15. Mai des Jahres 2005 vermerkt wird (vgl. act. A1/10 S. 8), was angesichts des vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisejahres 2006 und dessen Ein
D7119/2008 reise in die Schweiz im selben Jahr nicht zutreffen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht abwegig, dass die Aussage des Beschwerdeführers im EVZ, er habe J._______ im Januar 2006 verlassen und sich nach KK._______ begeben und dort mehrere Monate aufgehalten (vgl. act. A1/10 S. 2) ebenfalls ungenau protokolliert worden ist. Auf die unterschiedlich genannten Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise wurde er im Übrigen – im Gegensatz zu den nicht kongruierenden Ausreisedaten (vgl. act. A17/31 S. 14) – im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht angesprochen, was rückblickend betrachtet jedoch mit Blick auf die richtige Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts auch hinsichtlich der Aufenthaltsorte aufgedrängt hätte. Was das vom Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Anhörung genannte Geburtsdatum, der (...), anbelangt, ist zudem festzuhalten, dass dieses sowohl mit jenem auf dem Personalienblatt (vgl. act. A3/2 S. 1 und 2) als auch mit jenen Angaben auf dem Familienregisterauszug, der in Farbkopie beim BFM eingereichten Versicherungskarte und der Wohnsitzbestätigung übereinstimmt, und schliesslich auch jenem Datum entspricht, das auf dem Nüfus, den der Beschwerdeführer anlässlich des in der Schweiz durchgeführten Eheschliessungsverfahrens eingereicht hat, eingetragen ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb das BFM im Rubrum den (...) und nicht den (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers nennt (vgl. act. A44/7 S. 1). Es bestehen mithin gewichtige Indizien, die darauf hindeuten, dass die vom BFM erwähnten Ungereimtheiten auf eine unsorgfältige Protokollführung oder Übersetzungsschwierigkeiten zurückführen sind, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Sachverhalt sei in diesen Punkten korrekt erstellt. 3.7. Dem Anhörungsprotokoll der einlässlichen Anhörung lässt sich im Weiteren entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines schwer angeschlagenen psychischen Zustandes und seiner damit ver bundenen wiederkehrenden emotionalen Ausbrüche Pausen gewährt werden mussten (vgl. act. A17/31 S. 5, S. 18, S. 31). Der Befrager stellte nach Beginn der eingehenden freien Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten und den damit verbundenen Festnahmen und Misshandlungen fest, er sehe, dass es den Beschwer deführer stark belaste, von dieser Zeit zu sprechen, und wies ihn darauf hin, dass er mit Bezug auf die Ereignisse, die letztlich zur Ausreise führ ten, über das berichten solle, was er sich zumuten könne, und erwähnen solle, wenn er über etwas nicht vertieft sprechen könne (vgl. act. A17/31 S. 19). Anschliessend folgte eine Beschreibung des Beschwerdeführers darüber, wie er und andere Parteileute 2005 erpresst worden seien (vgl.
D7119/2008 act. A17/31 S. 20). Nach diesen Ausführungen sowie der zusätzlichen Anmerkung des Beschwerdeführers, er und seine Familie seien dauernd durch den JITEM bedroht worden (vgl. act. A17/31 S. 21), bemerkte der Befrager, sie würden, wenn sie mehr erfahren wollten, nochmals darauf zurückkommen (vgl. act. A17/31 S. 21). Explizite Fragen bezüglich der geltend gemachten Erpressungsversuche durch einen Angehörigen des JITEM im Jahre 2005 folgten indes nachträglich ebenso wenig wie konkrete ergänzende Fragen zu den erwähnten ständigen Drohungen durch den JITEM in den Jahren 2005/2006. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der von ihm geltend ge machten Bedrohungen durch den JITEM in unsubstanziierten Aussagen verloren, ist unter diesem Umständen kein stichhaltiges, gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechendes Argument. Dies auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer in seiner weitgehend freien und ausführlichen Erzählung die Eintreibung von Parteigeldern im Jahre 2005 durchaus anschaulich zu schildern ver mochte (vgl. act. A17/31 S. 19 f.). Seine diesbezüglichen Angaben stim men zudem mit Vorkommnissen überein, die sich in der Türkei tatsächlich zugetragen haben. Insbesondere sind nach Kenntnis des Gerichts die vom Beschwerdeführer genannten Personen (vgl. act. A17/31 S. 20) FF._______, GG._______ des JITEM tatsächlich wegen versuchter Geld erpressung vom DEHAP(…) DD._______ (anfangs Mai 2005) auf frischer Tat ertappt und festgenommen, allerdings kurz danach wieder freigelassen worden. Dass der Beschwerdeführer – wie DD._______ – Gelderpressungen seitens des JITEM ausgesetzt gewesen sein und bei deren Anzeige an die Polizei eine – wenn auch nicht offizielle – Rolle gespielt haben könnte, erscheint angesichts der durch das BFM nicht bestrittenen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in prokurdischen, regimekritischen Parteien daher nicht von vornherein abwegig. Dem BFM ist zwar beizupflichten, dass angesichts der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Bedrohungslage nicht einzuleuchten vermag, dass der Beschwerdeführer sich nach der Flucht lediglich zwei Wochen lang in einem Motel in II._______ aufgehalten habe und danach wieder nach Hause zurückgekehrt sein soll. Zudem erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach diese Bedrohungen mit der Erpressung von BB._______ Ende März 2005 angefangen, er sich daher zusammen mit seiner Frau in ein Motel in II._______ begeben habe und dort habe bleiben müssen respektive, er sei nach dem Tod seines Freundes HH._______ im August/September 2005 zusammen mit seiner Frau in ein Motel in II._______ gegangen (vgl. act. A17/31 S. 19 f.), insoweit als zumindest vordergründig unstimmig, als
D7119/2008 (nach Kenntnis des Gerichts) FF._______, GG._______ und weitere Personen bereits im Mai 2005 ertappt wurden. Aufgrund der Aktenlage ist aber eine abschliessende Beurteilung der diesbezüglichen Vorbringen unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit nicht möglich, da dem Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen Anhörung keine Fragen über die genauen Umstände, den konkreten Zeitpunkt und die Gründe für die kurze Dauer des MotelAufenthalts gestellt wurden und auch keine ergänzenden Fragen zur Person von BB._______ (dessen Name angeblich bloss ein Codename gewesen sein soll), zum konkreten Inhalt der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Tele fongespräche, zu allfälligen dem Beschwerdeführer angedrohte Konse quenzen oder etwa zu seiner konkreten Rolle hinsichtlich der Anzeige an die Sicherheitsdirektion in Instanbul und seiner Beziehung zu DD._______. Wenn auch aufgrund des erwähnten angeschlagenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers solche und weitere Fragestellungen im Rahmen der Anhörung vom 20. März 2007 kaum möglich gewesen sein dürften (vgl. dazu auch act. A17/31 S. 31), wäre das BFM dennoch gehalten gewesen, diesen Fragen nachzugehen und dazu allenfalls weitere Abklärungen, etwa in Form einer Anfrage an die Schweizerische Botschaft, vorzunehmen, zumal die Botschaftsanfrage des BFM vom 8. Juni 2007 die vom Beschwerdeführer geltend ge machten Erpressungsversuche gänzlich unerwähnt lässt (vgl. act A23/4). Der wesentliche Sachverhalt ist mithin auch in diesem Zusammenhang nicht vollständig erstellt. 3.8. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer an geblich durchgeführten Razzien durch den JITEM im Jahre 2006. Dem BFM ist zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung den Verlust seiner Ausweispapiere mit der Razzia des JITEM vom 3. Januar 2006 begründete (vgl. act. A1/10 S. 4), während er an der einlässlichen Anhörung erklärte, sein Pass sei am 16./17. April 2006 beschlagnahmt worden (vgl. act. A17/31 S. 5 und 27). Zudem erklärte er einerseits, der Pass sei bei seinem Bruder gewesen (vgl. act. A17/31 S. 27), und antwortete auf die Frage, wo der Nüfus ge blieben sei, er glaube, sie hätten beides zusammen Ende 2005 be schlagnahmt (vgl. act. A17/31 S. 6). Auch gab er in diesem Zusam menhang später zu Protokoll, der Nüfus sei im April zusammen mit dem Pass beschlagnahmt worden (vgl. act. A17/31 S. 27). Aus diesen Unge reimtheiten lässt sich aber nicht ohne weiteres darauf schliessen, die vom Beschwerdeführer erwähnten Razzien respektive Behelligungen seiner Familie durch Sicherheitskräfte im Jahre 2006 seien mit überwiegender
D7119/2008 Wahrscheinlichkeit als nicht glaubhaft zu erachten. Immerhin erwähnte er bereits im Rahmen der Kurzbefragung die Razzia vom Januar 2006 und erklärte, er habe von seiner Frau telefonisch erfahren, dass im April 2006 Personen des JITEM in seiner Abwesenheit drei Tage lang ihr Haus durchwühlt, seine damalige Ehefrau ausgezogen und sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten (vgl. act. A1/10 S. 4 und 7). Eine umfas sende Glaubhaftigkeitsprüfung erscheint allerdings auch hier mangels spezifischer Fragen des BFM zur allfälligen Klarstellung erwähnter unter schiedlicher Äusserungen nicht möglich. Angesichts der vorliegend im asylspezifischen Kontext gewichtigen Frage nach einer im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung erstaunt zudem, dass sich der Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Ankara keinerlei konkrete Fragen zu den vom Beschwerdeführer im Jahre 2006 aufgeführten Razzien res pektive Behelligungen seiner Familie entnommen werden können; statt dessen wird in der Anfrage lediglich in pauschaler Weise von "Schwierigkeiten mit dem JITEM" gesprochen (vgl. act. A23/4). 3.9. Zur Klärung der Frage, ob glaubhaft ist, dass die Familie des Be schwerdeführers im Jahre 2006 Razzien ausgesetzt gewesen sei und die ehemalige Ehefrau in diesem Zusammenhang sexuell belästigt worden sei, wäre zugleich auch auf die Aussagen der Tochter des Beschwer deführers, NN._______, zurückzugreifen und diese gegebenenfalls zusätzlichen Fragen zu unterziehen. Den Verfahrensakten der Tochter N (...) ist nämlich zu entnehmen, dass diese kurz vor Erlass der ange fochtenen Verfügung in die Schweiz einreiste und am 15. Oktober 2008 ein Asylgesuch stellte, über welches das BFM derzeit noch nicht ent schieden hat. Die Tochter bestätigte nämlich in der Befragung vom 21. Oktober 2008, dass die Familie von den Behörden wie auch den türkischen Nationalisten beschattet und bedroht werde, ihre Mutter und ihr Vater gefoltert worden, sie ständigen Druckausübungen durch die Be hörden ausgesetzt gewesen seien, ihr Vater gesucht worden sei und Hausrazzien stattgefunden hätten (vgl. N [...] act. A1/9 S. 5 f.). Einige Tage nach Silvester 2006 sowie ungefähr Mitte April 2006 – so die allgemein gehaltenen Aussagen der Tochter im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 7. April 2010 – hätten Hausrazzien stattgefunden, bei denen körperliche Gewalt angewandt worden sei. Polizisten hätten ihr Haus durchsucht, nach ihrem Vater und seinen Freunden gefragt und sie hätten sämtliche Papiere und Bücher von ihm durchwühlt (vgl. N [...] act. A14/18 S. 13). Im Weiteren gab die Tochter zu Protokoll, man habe ihre Mutter in ein anderes Zimmer gebracht und während sie im Zimmer nebenan gewesen sei, habe man ihre Mutter
D7119/2008 heftig geschlagen. Ihre Mutter habe geweint und geschrien. Dann habe man ihre Mutter zurück ins Zimmer gebracht. Ihre Mutter sei zerstört gewesen. Diese sei vergewaltigt worden (vgl. N [...] act. A14/18 S. 15). Die näheren Umstände dieser Ereignisse bleiben jedoch im Dunkeln. So ist nicht bekannt, in welchem konkreten Zeitraum sich der sexuelle Übergriff auf die Mutter ereignet haben soll, ob dieser im Rahmen der erwähnten Razzien stattgefunden hat und ob die Mutter gegen die Übergriffe Anzeige erstattet hat. Da die Anhörung nach einer kurzen Unterbrechung wegen der emotional aufgewühlten Tochter nicht fortgesetzt werden konnte, bleibt aufgrund der Akten auch unklar, welchen Zusammenhang diese Ereignisse konkret mit der Person des Beschwerdeführers allenfalls aufweisen. 3.10. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Be schwerden respektive die in diesem Zusammenhang ärztlich gestellten Diagnosen zieht das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht explizit in Zweifel. Auch für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Gutachten an einer andauern den Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD10: F62.0) leidet, welche zudem irreversibel und chronifiziert ist. Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer offenbar eine Suizidalität behandelt wurde. Ob diese noch aktuell ist und in welcher genauen medizinischen Verfassung sich der Beschwerdeführer heute befindet, wird allenfalls Sache weiterer Abklärungen durch das BFM sein. Fest steht jedoch, dass das BFM in seiner Würdigung der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Be schwerdeführers dessen schweren psychischen Leiden keine Beachtung schenkt, sondern diese einzig bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Voll zuges der Wegweisung berücksichtigt. In der Vernehmlassung führt das BFM an, die Angaben des Beschwerdeführers seien im ärztlichen Gutachten vom 30. Oktober 2008 ungeprüft übernommen worden, wes halb sie in Bezug auf die Aussagekraft zu den Gründen der Trauma tisierung relativiert werden müssten. Damit lässt das BFM allerdings – wie in der Beschwerde zu Recht gerügt – ausser Acht, dass einer von fachlich qualifizierter Seite festgestellten Traumatisierung im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 376 ff.). Das BFM wird sich daher bei seiner Neubeurteilung auch damit auseinandersetzen müssen, ob allfällige Differenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers auf dessen Krankheit zurückgeführt werden könnten.
D7119/2008 3.11. Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2008 die Ansicht, die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2006 durch die (…) in J._______ wegen Widerstandes gegen die Ordnungskräfte und Widerhandlung gegen das Gesetz über die Versammlungen und Demonstrationen zu eineinhalb Jahren Haft bedingt (vgl. act. A24/10 S. 9) sei nicht asylrelevant respektive vermöge keine Zwangssituation im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu begründen. Damit lässt es jedoch unberücksichtigt, dass die Sache bereits am 29. September 2006 an den (…) überwiesen und diese somit allenfalls bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung entschieden worden sein könnte. Diesbezüglich liegen allerdings keinerlei Unterlagen oder Informationen vor. Damit bleibt der Grund des Weiterzugs des Urteils – welches im Übrigen lediglich in türkischer Sprache vorliegt – und der aktuelle Verfahrensstand offen. Dem (…)verfahren kann jedoch in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht sehr wohl Bedeutung zukommen. Das BFM wird daher nicht umhin kommen, vor seiner Neubeurteilung ent sprechende Erkundigungen zu tätigen. Sollte sich dabei ergeben, dass das Verfahren nach wie vor hängig ist, würde insbesondere interessieren, ob nach türkischem Recht die Möglichkeit bestünde, dass der Beschwer deführer strenger verurteilt werden und allenfalls die ursprünglich bedingt ausgesprochene Strafe noch vollzogen werden könnte. Sollte das Straf verfahren zwischenzeitlich abgeschlossen worden sein, dürfte zudem zu klären sein, ob der Beschwerdeführer in der Folge nunmehr als politisch unbequeme Person in einer Datei registriert worden sein könnte. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im EVZ aufgrund von Über setzungsproblemen die Aussagen des Beschwerdeführers offenbar zu mindest teilweise ungenau protokolliert wurden. Insbesondere erscheint aber eine umfassende Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Konfrontation hinsichtlich bestimmter Ungereimtheiten in seinen Aussagen und damit verbundener konkreter ergänzender Fragen betreffend den geltend gemachten Erpressungs versuch und der darauf angeblich folgenden Razzien respektive Be drohungen im Jahre 2006 nicht möglich, zumal das BFM diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat. Das BFM hat es zudem unter lassen, sich Klarheit über den Stand beziehungsweise den Ausgang des in der Türkei im Oktober 2007 hängig gewesenen (…)verfahrens betreffend den Beschwerdeführer zu verschaffen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit nicht vollständig erstellt. Die Verfügung weist daher schwerwiegende Mängel auf, für deren Heilung im Rahmen des vor
D7119/2008 liegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, die Verfügung vom 7. Oktober 2008 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der darin ausgewiesene Aufwand von 24,5 Stunden à Fr. 250.– und die Auslagen von Fr. 90.45.– erscheinen angemessen. Das BFM ist folglich an zuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'712.20 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
D7119/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2008 wird, soweit diese nicht ge genstandslos geworden ist, aufgehoben und die Sache zur Neubeur teilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'712.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: