Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7095/2009 law/rep Urteil v om 1 6 . Februar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (…).
D7095/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 24. April 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2008 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2008 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 30. März 2009 hörte ihn das BFM in BernWabern einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer – eigenen Angabe zufolge ein aus der (am 28. März 2004 gegründeten, als Teil aus der Provinz C._______ hervorgegangenen) Provinz D._______ stammender ethnischer Hazara – im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seinen Eltern verlassen und sei mit ihnen in den Iran gezogen. Sie hätten in der Ortschaft E._______ in Teheran gelebt, wo er die Grundschule bis zur fünften Klasse besucht habe. In Teheran habe er sich im Alter von 17 oder 18 Jahren in ein Mädchen verliebt, das entfernt mit ihm verwandt gewesen sei. In der Folge habe er mit ihr geheim ein Liebesverhältnis unterhalten. Ungefähr im Jahr 2005 hätten sie sich zur gemeinsamen Flucht entschlossen, da seine Geliebte inzwischen einem anderen Manne versprochen worden sei. Ihre gemeinsame Flucht sei indessen missglückt, nachdem Verwandte seiner Freundin diese im Hause von Freunden, wo er sie kurzzeitig zurückgelassen habe, entdeckt, mitgenommen und unverzüglich dem für sie bestimmten Mann übergeben hätten. In der Folge habe er ein Jahr lang in Teheran gelebt und auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Anschliessend sei er zu seinen Eltern zurückgegangen. Bereits zwei Tage später hätten ihn Verwandte seiner früheren Freundin beziehungsweise deren Ehemannes mit Stöcken und Messern attackiert. Es sei nur der Anwesenheit von Nachbarn zu verdanken gewesen, dass nichts Schlimmeres passiert sei. Daraufhin habe er sich aus Angst vor weiteren Vergeltungshandlungen nach Afghanistan begeben, wo er etwa zwei Monate lang in einem Hotel in Herat gelebt und einmal auch seinen dort lebenden Onkel mütterlicherseits und dessen Familie besucht habe. Auch in Herat hätten ihn jedoch Verwandte seiner Freundin und ihres Ehemannes aufgespürt und bedroht, weshalb er sich erneut zur Rückkehr in den Iran entschlossen habe, wo er fortan in F._______ gelebt und als Elektriker
D7095/2009 gearbeitet habe. Im März 2007 habe ihn einer seiner Verfolger an seinem Arbeitsplatz mit einer zerbrochenen Flasche attackiert und dabei am rechten Arm verletzt. Er sei damals nur deswegen mit dem Leben davongekommen, weil sein Arbeitgeber damals zugegen gewesen sei. Er sei ins Spital gebracht und dort operiert worden. Die Versuche seines Vaters, eine gütliche Einigung mit den verfeindeten Familien zu erreichen, seien erfolglos geblieben. Schliesslich sei er im September 2007 endgültig aus dem Iran ausgereist und nach längeren Aufenthalten in der Türkei und Griechenland am 24. April 2008 via unbekannte Länder in die Schweiz gereist, da er realisiert habe, dass ihn die Angehörigen seiner früheren Freundin und ihres Ehemannes sowohl im Iran als auch in Afghanistan überall aufspüren würden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine am 5. Mai 2006 in Kabul ausgestellte Tazkara (afghanische Identitätskarte) sowie eine Bestätigung von Dr. med. G._______ vom 9. März 2007 ein, wonach er wegen einer entzündeten Schnittwunde an der Hand und am Arm ambulant medizinisch behandelt worden sei. Des Weiteren reichte er eine von Nachbarn unterzeichnete und undatierte Zeugenbestätigung ein, wonach er vor einem Jahr und acht Monaten vor seinem Wohnhaus in E._______ von vier Personen zusammengeschlagen worden sei, wobei die Täter nach dem Erscheinen von Nachbarn die Flucht ergriffen hätten. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – eröffnet am 14. Oktober 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. So entbehre es unter anderem jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer, nachdem er aufgrund der Nachstellungen seitens der Verwandtschaft seiner früheren Freundin und deren Ehemannes im Iran nach Afghanistan geflohen sei, später erneut in den Iran zurückgeflüchtet sei. Darüber hinaus lasse auch der Umstand, dass er trotz des letztmaligen Übergriffs auf seine Person im April (recte: März) 2007 bis im September 2007 mit seiner endgültigen Ausreise aus dem Iran zugewartet habe, an der Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbingen zweifeln. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte das BFM unter anderem an, die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan,
D7095/2009 Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen, weshalb eine Wegweisung in diese Provinzen somit weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen beziehungsweise ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als grundsätzlich zumutbar zu erachten sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen über einen Onkel in Herat verfüge, der dort ein Lebensmittelgeschäft führe. In Würdigung aller Umstände erachte das Bundesamt deshalb den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. C. Mit Eingabe vom 13. November 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 13. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine Nachfrist von 30 Tagen für das Nachreichen von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Begleitschreiben vom 25. November 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Sozialhilfeabhängigkeitsbestätigung des Fürsorgeamts der politischen Gemeinde H._______ vom 23. November 2009 für seinen Mandanten ein. E. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines
D7095/2009 Kostenvorschusses. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter eine Fotografie ein, worauf sein angeblich in Herat lebender Onkel mit einer vom 28. Oktober 2009 datierenden Ausgabe der Zeitung I._______ in Händen haltend abgebildet ist. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter das Original der besagten Zeitungsausgabe ein. Ergänzend hielt der Rechtsvertreter fest, sollte sein Mandant weitere relevante Unterlagen erhalten, werde er diese umgehend zu den Akten reichen. G. Mit Begleitschreiben vom 16. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter zwei medizinische Atteste bezüglich J._______, dem Bruder des Beschwerdeführers, vom 11. November beziehungsweise vom 12. November 2008 sowie eine Bestätigung des Kreisgerichts von K._______ vom 13. Januar 2010 bezüglich einer vom Bruder gegen L._______ eingereichten Strafklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Todesdrohung und ständiger Störung inklusive deutschen Übersetzungen zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. August 2011 ein. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe – wie bereits im Asylentscheid erwähnt – in Herat ein soziales Beziehungsnetz. So befinde sich dort ein Onkel mütterlicherseits, welcher Anfang 2008 von Griechenland nach Afghanistan zurückgeführt worden sei. Zusätzlich befinde sich in Herat ein weiterer Onkel mütterlicherseits, der im Jahre 2006 vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei und den der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthalts auch besucht habe. Darüber hinaus weise die
D7095/2009 Tatsache, dass er problemlos ein Visum für den Iran und für Dubai erhalten habe, darauf hin, dass er offensichtlich in begüterten Verhältnissen gelebt habe. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM vom 27. Juli 2011 am 4. August 2011 zur Kenntnisnahme und zur allfälligen Einreichung einer Replik bis am 19. August 2011 zu. K. Mit Eingabe vom 19. August 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein. Darin hielt er namentlich fest, in Herat lebe bloss ein Onkel seines Mandanten, welcher aber seit einem Schlaganfall körperlich schwer behindert sei, in prekären finanziellen Verhältnissen lebe und überdies für seine Ehefrau und sieben Kinder aufkommen müsse. Dies sei auch der Grund, weshalb sein Mandant aktuell die Familie dieses Onkels finanziell unterstütze. Die Angabe des BFM, der Beschwerdeführer besitze in Herat zwei Onkel, gründe auf der irrigen Annahme, wonach einer der Onkel im Jahre 2008 aus Griechenland, der andere dagegen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Eine genaue Lektüre der entsprechenden Protokollstelle ("Zio materno, espulso quando mi trova in Grecia inizio 2008, dall' Iran verso l'Afghanistan, si trova a Herat.") zeige aber auf, dass eben nicht jener Onkel, sondern er, der Beschwerdeführer, sich anfangs des Jahres 2008 in Griechenland befunden habe, weshalb es sich bei dem von ihm sowohl bei der Erst als auch der Zweitanhörung erwähnten Onkel um ein und dieselbe Person handle. Darüber hinaus sei vor ungefähr eineinhalb Jahren auch der im Iran lebende Vater des Beschwerdeführers verstorben, weshalb auch die engsten seiner im Iran lebenden Verwandten auf seine finanzielle Unterstützung aus der Schweiz angewiesen seien. So besehen könne mitnichten davon gesprochen werden, dass sein Mandant in Herat auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D7095/2009 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
D7095/2009 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei anhaltenden Vergeltungsmassnahmen seitens der Verwandtschaft seiner früheren Freundin und ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen, weil er ein Liebesverhältnis zu ihr unterhalten habe. 4.2. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zweifellos bewusst war, dass er gegen im Iran und in Afghanistan verwurzelte gesellschaftliche Wertvorstellungen verstösst, wenn er eine aussereheliche Liebesbeziehung zu einer Frau unterhält, und er im Falle der Entdeckung dieses Verhältnisses ernsthafte Probleme mit der Familie der Freundin und derjenigen ihres Verlobten beziehungsweise Ehemannes zu erwarten hätte. Den geltend gemachten Vergeltungsabsichten der Familien seiner früheren Freundin beziehungsweise ihres Ehemannes liegt indessen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, weshalb er aus seinen diesbezüglichen Vorbringen in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese lediglich Aspekte der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffen und deshalb nicht geeignet sind, im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit mit seinen Vorbringen nicht, eine asyl beziehungsweise flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
D7095/2009 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
D7095/2009 7.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 f. S. 104 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.3 S. 105). 7.3. Aufgrund der Akten stellt sich vor diesem Hintergrund einzig die Frage, ob es dem Beschwerdeführer unter individuellen Gesichtspunkten zuzumuten ist, nach Herat zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 in Bezug auf die allgemeine Lage in der Stadt Herat zum Schluss gelangt, dass die dortige Situation mit derjenigen Kabuls vergleichbar ist, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, dort von einer Situation allgemeiner Gewalt zu sprechen (BVGE D2312/2009 E. 4.3.3.1).
D7095/2009 Zunächst ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der aus der Provinz D._______ stammende Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern bereits im Kindesalter verlassen hat und – von einem mehrmonatigen Aufenthalt in Herat abgesehen – nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist, sondern ausschliesslich im Iran gelebt hat, womit er in Afghanistan nicht sozialisiert wurde. Er besitzt eigenen Angaben zufolge zwar einen Onkel mütterlicherseits, welcher mit seiner Familie (Ehefrau und fünf Kinder) seit dem Jahre 2006 in der Stadt Herat lebt und den er während seines dortigen zweimonatigen Aufenthalts im selben Jahr 2006 einmal besucht hat (vgl. act. A14 S. 6 f. F53 ff.). Nach Darstellung des Beschwerdeführers lebt dieser Onkel indessen angesichts seiner grossen Familie und seiner gesundheitlichen Situation (Querschnitts beziehungsweise halbseitige Lähmung nach einem Schlaganfall) finanziell in einer angespannten Situation und vermag geradewegs für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen (vgl. act. A14 S. 6 F56 bis 63 und Beschwerde S. 7). So besehen scheint nicht hinreichend gesichert, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und damit einhergehend auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könnte. Im Falle des Beschwerdeführers sind demnach die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul beziehungsweise Herat nicht erfüllt sind, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt. 8. Die Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Oktober 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
D7095/2009 (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist. Der Beschwerdeführer geht seit Juni 2010 einer Erwerbstätigkeit als Mitarbeiter im Gemüsebau nach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100.– hinausgehen. Somit ist er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D7095/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: