Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6943/2011/sps Urteil v om 4 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien C._______, geboren am … , Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2011 / N … .
D6943/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Serbien, welcher sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnet und aus dem südserbischen Städtchen X._______ stammt – am 5. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass am gleichen Tag auch seine Eltern (N …) sowie sein Bruder und dessen Ehefrau (N … ) Asylgesuche in der Schweiz einreichten, dass diese Personen – mit gültigen Reisepässen und eigenen Angaben zufolge mit einem Touristenbus von Serbien über Ungarn und Österreich kommend – in die Schweiz eingereist waren, dass einen Monat früher bereits die Grosseltern des Beschwerdeführers (N … ) in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hatten, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 16. Dezember 2011 summarisch befragt und am 20. Dezember 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei vorbrachte, seine Eltern hätten sich ab 1991 als Asylsuchende in Deutschland aufgehalten, wo er … geboren sei, seine Familie sei aber 2004 von Deutschland nach Serbien zurückgeschickt worden, worauf die Familie an ihren Heimatort X._______ zurückgekehrt sei, dass sie in X._______ ihr eigenes Haus bewohnt hätten, welches sich eigentlich in einem guten Zustand befinde und wo zurzeit die Grosseltern mütterlicherseits lebten, welche von einem Onkel in Deutschland unterstützt würden, er aber in X._______ nach seiner Ankunft aus Deutschland nicht zur Schule habe gehen können, da die Leute dort keine "Zigeuner" gewollt hätten, dass er die letzten Jahre zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder sowie zwei Kollegen als Musiker tätig gewesen sei, indem sie auf der Strasse und gelegentlich auch an Hochzeiten traditionelle serbische Musik gespielt hätten, dass seine Familie im November 2010 wieder nach Deutschland gegangen sei und dort nochmals ein Asylgesuch eingereicht habe,
D6943/2011 worauf sie aber im Juli 2011 von Deutschland wieder nach Serbien abgeschoben worden sei, dass sie ihren Heimatort X._______ jedoch am 3. Dezember 2011 erneut verlassen hätten, da sie vor dem Hintergrund der aktuellen Auseinandersetzungen um den Nordkosovo befürchtet hätten, er und sein Vater würden demnächst zum Militärdienst eingezogen, dass er jedoch nicht für die Serben in den Krieg ziehen wolle, da Serbien gar nicht sein Land sei, sie dort von niemandem unterstützt worden seien, aber Strom und Wasser und noch Steuern hätten bezahlen müssen, dass er beispielsweise vor zwei Jahren von einem Serben beim Basketballspiel zusammengeschlagen worden sei oder kürzlich seine Mutter von einer Ärztin wie Dreck behandelt worden sei, dass er ohnehin von den Serben nur schon beim Vorbeigehen verbal beleidigt und "gedisst" werde, woran er sich zwar schon gewöhnt habe, er aber dennoch ein besseres und insbesondere ein ganz normales Leben als Teenager wolle, wie er das in der Schweiz oder in Deutschland haben könne, da er hier nicht ein Zigeuner, sondern einfach nur ein Mensch sei, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und weder mit der geltend gemachten Furcht vor einer angeblichen Einberufung in den Militärdienst, was aufgrund der heutigen Verhältnisse in Serbien als haltlos zu erkennen sei, noch mit den Vorbringen über Benachteiligungen als Roma gelinge es dem Beschwerdeführer, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausschloss, im Übrigen aber auf eine grundsätzliche Verbesserung der Lage für die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien verweis,
D6943/2011 dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung von Zuflucht nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er in seiner Eingabe geltend machte, an seinem Heimatort X._______ sei es seit dem Krieg zu verhängnisvollen politischen Veränderungen gekommen, indem die Albaner und die Roma von dort durch verschiedenste Massnahmen systematisch vertrieben würden, dass ihnen alleine aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sowie überhaupt in jeder Hinsicht die Lebensgrundlage entzogen worden sei und man ihm und seinem Bruder den Besuch der Schule verunmöglicht habe, dass seiner Mutter zudem eine notwendige medizinische Behandlung verwehrt worden sei, worauf sie an furchtbaren Rückenschmerzen habe leiden müssen, dass schliesslich in der Nähe ihres Heimatdorfes X._______ Barrikaden aufgebaut worden seien, da es sich hier um das Grenzgebiet zum Kosovo handle, und es zu schweren Ausschreitungen gekommen sei, dass sie vor diesem Hintergrund als Roma in ihrer Heimat davon bedroht seien, einer "ethnischen Säuberungsaktion" zum Opfer zu fallen, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass am 27. Dezember 2011 die vorinstanzlichen Akten in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
D6943/2011 i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und sich seine Eingabe als frist und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass demzufolge die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
D6943/2011 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, es sei denn, seinen Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuche vorab mit der angeblichen Furcht vor einer Einberufung zum Militärdienst – angeblich in Zusammenhang mit dem Konflikt um den Nordkosovo – begründet hat, dass die diesbezüglichen Vorbringen jedoch aufgrund der heutigen Verhältnisse in Serbien als haltlos zu bezeichnen sind, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D6943/2011 welchen vom Beschwerdeführer nichts stichhaltiges entgegen gesetzt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren zwar darauf beruft, als Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma sei er in seiner Heimat benachteiligt, gelegentlich behelligt und oft beleidigt worden, dass er sich in diesem Zusammenhang jedoch durchwegs auf Nachteile bloss allgemeiner Natur berufen kann, welchen er als Roma ausgesetzt gewesen sei, ohne ein konkretes Erlebnis von relevanter Bedeutung substanziiert schildern zu können, dass alleine die Schilderungen über eine Verwicklung in eine Schlägerei vor zwei Jahren oder eine angeblich ungenügende medizinische Behandlung seiner Mutter nicht darauf schliessen lassen, er habe seine Heimat deswegen verlassen respektive verlassen müssen, dass der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht in der Lage waren, ein mit der Ausreise aus seiner Heimat in einem zeitlich kausalen Zusammenhang stehendes Ereignis nachvollziehbar zu konkretisieren, womit die Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien – mangels konkretem Verfolgungshinweis – auch nicht ansatzweise widerlegt ist, dass sich die allgemeine Lage für Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien – wie vom BFM zu Recht erwogen – in den letzten Jahren grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sich die Verhältnisse für Roma in sozialer und insbesondere wirtschaftlicher Hinsicht zum Teil nach wie vor als sehr schwierig darstellen, dass diese Umstände jedoch die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, weshalb alleine die Berufung auf eine angeblich schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkreten Verfolgungshinweis dienen kann, dass zwar der erkennbare Wunsch des Beschwerdeführers nach einem unbeschwerteren respektive normalen Leben als subjektive nachvollziehbar erscheint, zumal er bis 2004 in Deutschland aufgewachsen ist, alleine diesem Umstand jedoch keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt, dass schliesslich die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Zuspitzung der Lage gerade in X._______ und eine dort angeblich
D6943/2011 drohende "ethnische Säuberungsaktion" als reine Schutzbehauptung zu erkennen sind, da sich die Ortschaft noch hinter Vranje und damit relativ weit entfernt von der kosovarischserbischen Grenze befindet, weshalb es dort auch zu keinen Auseinandersetzungen, Barrikadenbauten oder anderen Vorfällen im behaupteten Zusammenhang gekommen ist, dass zusammenfassend im Falle des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und – entgegen ihren anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, welcher nach seiner Rückführung aus Deutschland bereits mehrere Jahre in X._______ gelebt hat, wo seine Familie über ein eigenes Haus verfügt
D6943/2011 und wo er soweit ersichtlich aufgrund seiner der Tätigkeit in der Musikgruppe seines Vaters auch ein Auskommen hatte – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass er zudem mit seinen Eltern (N … ) in die Heimat zurückkehren kann, da deren Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D6941/2011 vom heutigen Tag ebenfalls beendet wird, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D6943/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer Versand: