Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6828/2011/sed Urteil v om 2 1 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Gambia, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2011 / N (…).
D6828/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ vom 4. November 2011 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland am 26. Oktober 2007 verlassen und sei im April 2008 nach C._______ gelangt, wobei er dort kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern nach etwa vier Monaten nach Italien weitergereist sei und dort um Asyl nachgesucht habe, dass er hinsichtlich des Stands des Asylverfahrens in Italien keine Kenntnis habe, dass es im Camp in D._______, wo er registriert worden sei, keinen freien Platz gegeben habe, weshalb er sich selbst um Unterkunft und Arbeit habe kümmern müssen, dass ihm in D._______ eine unbegrenzt gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, die er jedoch nicht vorweisen könne, da ihm die Tasche, in der sich das Dokument befunden habe, letzten Monat gestohlen worden sei, dass er seit März 2011 keine Arbeitsstelle mehr gefunden habe, weshalb er im Bahnhof in D._______ übernachtet habe und auf die Unterstützung von Kollegen und der Caritas angewiesen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Zuständigkeit Italiens beantragte, dass sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde, da er bei einer Rückkehr nach Italien keine Unterkunft haben würde und man dort Schwarzen gegenüber keinen Respekt zeige, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A5), dass das BFM aufgrund der Daktyloskopierung (Eurodac) des Beschwerdeführers in Italien (Asylgesuchseinreichung in D._______ am 6. August 2008) am 15. November 2011 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb,
D6828/2011 dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 – eröffnet am 12. Dezember 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt habe, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis spätestens am 30. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
D6828/2011 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass die Einwände des Beschwerdeführers – fehlende Unterkunft und mangelnder Respekt – kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellen würden, dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen, dass Italien zudem das Internationale Übereinkommen vom (recte) 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (UNRassendiskriminierungskonvention [ICERD], SR 0.104) ratifiziert habe und willens und fähig sei, Personen gegen rassistisch motivierte Übergriffe zu schützen, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2011 mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersucht wurde, dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass schliesslich in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
D6828/2011 dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, die Existenzbedingungen für asylsuchende Personen seien in Italien unzumutbar, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D6828/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig wäre (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinII Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der UNRassendiskriminierungskonvention ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht
D6828/2011 an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Italien wie jeder DublinStaat die Verfahrens und Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer finde dort grundsätzlich adäquate Betreuung und Behandlung sowie ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren, dass DublinRückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen diesbezüglichen Klagen und auch bei Übergriffen an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
D6828/2011 SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D6828/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: