Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6404/2009 Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / (…).
D6404/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…). Am 16. Juli 2009 suchte sie in B. um Asyl nach. Dabei wurde sie, da sie bei der Meldung des Asylgesuchs keinerlei Dokumente zum Nachweis ihrer Identität abgegeben hatte, aufgefordert, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Am 21. Juli 2009 wurde sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B. erstmals befragt. Am 12. August 2009 wurde sie, ebenfalls dort, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ivorische Staatsangehörige, (…). Im Alter von (…) Jahren habe sie die Schule abgeschlossen und daraufhin während (…) studiert. Da ihre Mutter an (…) gelitten habe, habe sie C. im (…) verlassen und in D. Arbeit gesucht, um die benötigten Medikamente und Spitalaufenthalte finanzieren zu können. Dort habe sie E., einen Angehörigen der Rebellen, kennengelernt, welcher ihr Hilfe angeboten und Geld gegeben habe. In der Folge sei sie bei E. eingezogen und habe oft nach C. gependelt. Im (…) habe sie E. ihre Papiere aushändigen und kurze Zeit später zusammen mit ihm F.______ aufsuchen müssen. Dieser habe von ihr eine Genitalbeschneidung verlangt, damit er die weiblichen Geschlechtsorgane opfern könne, um die stockenden Geschäfte von E. wieder in Gang zu bringen. Sie habe – nach aussen hin – ihr Einverständnis gezeigt, sei indes (…) zu G.______ nach C. geflüchtet. Zunächst habe sie dort während mehrerer Monate bei verschiedenen Freunden und in Folge während mehrerer Wochen in H. und I. bei Freundinnen ihrer G. gewohnt, bevor sie nach C. zurückgekehrt sei und ihren Heimatstaat im Besitz eines Reisepasses einer Drittperson verlassen habe. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am 5. Oktober 2009 – trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
D6404/2009 Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe; zudem wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen können. Sie habe erklärt, unter Verwendung des Reisepasses einer Drittperson ohne Visum von C. in die Schweiz gereist zu sein. Indes erscheine es angesichts der strengen Kontrollen in internationalen Flughäfen nicht glaubhaft, dass sie auf diese Weise drei Passkontrollen passiert habe. Zudem habe sie sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz nicht ernsthaft um die Beschaffung der erforderlichen Ausweispapiere bemüht, erscheine doch ihre Erklärung, wonach sie in ihrem Heimatstaat mit niemandem Kontakt aufnehmen könne, unglaubhaft, zumal sie dort eigenen Angaben zufolge über einen Bekanntenkreis verfüge. Sodann erachtete die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich nicht erfüllt und stellte fest, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungshindernisses nicht erforderlich seien. So habe sich die Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich zur Vorbereitung auf die Beschneidung geäussert. Ebenso widersprüchlich habe sie erklärt, nach ihrer Flucht einerseits regelmässig in C. spazieren gegangen zu sein, anderseits dort das Haus nie verlassen zu haben, weil sie sich habe verstecken müssen. Zudem sei die Beschneidung von Frauen in der Côte d'Ivoire gesetzlich verboten und würden Täter behördlich verfolgt und bestraft. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich aus Angst, für eine Angehörige der Rebellen gehalten zu werden, nicht an die Polizei gewandt, da E. ein Angehöriger der Rebellen sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, zu dessen Vornamen, Beruf und Adresse Angaben zu machen. Somit sei ihre Kenntnis von der Aktivität von E. als Rebell nicht nachvollziehbar, umso weniger, als sie nicht in der Lage gewesen sei, die Herkunft dieser Information plausibel zu erklären. Angesichts des im Rahmen ihrer (…) Studien erworbenen Grundverständnisses des ivorischen (…) wäre es ihr zumutbar gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Mithin erwiesen sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als offensichtlich nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich habe die militärischpolitische Krise, die das Land seit dem Jahr 2002 in zwei Regionen gespaltet habe, schliesslich im März 2007 zur Unterzeichnung eines umfassenden Friedensvertrags geführt
D6404/2009 und es bestehe namentlich in C. und den umliegenden Gebieten keine das gesamte Staatsgebiet betreffende und eine konkrete Gefahr für die Bevölkerung darstellende Situation allgemeiner Gewalt. Zudem verfüge die gebildete, gesunde und junge Beschwerdeführerin mit ihrer Familie und Freunden in C. über ein soziales Beziehungsnetz. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren einzutreten; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (…) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die weiteren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr. J.______ zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2010. Januar beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, in der Rechtsmitteleingabe werde von der Beschwerdeführerin das Bild einer schwerkranken Frau gezeichnet. Demgegenüber habe diese im EVZ drei ambulante Konsultationen eingeholt, wobei einmal eine
D6404/2009 Bagatelle und zweimal ein K.______ diagnostiziert worden seien. Die diesbezügliche ambulante Behandlung vermöge betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung keine Fragen aufzuwerfen, weshalb darauf in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine (…) AsthmaErkrankung und diesbezüglich (…) eine Hospitalisierung erforderliche Krisen geltend gemacht. Bei der Hospitalisierung während des Aufenthalts im EVZ handle es sich um die erwähnte Diagnose einer Bagatelle, derweil die beiden Aufenthalte vom (…) im Spital L. mangels entsprechender Akten nicht nachweisbar und dem Bundesamt nicht bekannt seien. Das Arztzeugnis vom 14. Oktober 2009 weise auf eine Behandlung mit M.______ hin, welche Medikamente in C. problemlos erhältlich seien. Zudem habe es die Beschwerdeführerin für nicht notwendig erachtet, seit dem 14. Oktober 2009 ein abschliessendes Arztzeugnis des Hausarztes einzureichen. Demnach sprächen keine medizinischen Gründe gegen eine Wegweisung nach C.. Im Übrigen verwies das Bundesamt auf seine Erwägungen und hielt an diesen vollumfänglich fest. G. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 26. März 2010 und Ergänzung vom 1. April 2010 zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei modifizierte sie ihr Rechtsbegehren (Hauptantrag) wie folgt: Es sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, den Sachverhalt vollständig festzustellen. Gleichzeitig wurden (…) zu den Akten gereicht. H. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe von der zuständigen Sozialarbeiterin erfahren, dass die Beschwerdeführerin als Opfer einer strafbaren Handlung an schweren psychischen Problemen leide und deshalb in eine psychiatrische Klinik habe eingeliefert werden müssen. Diesbezüglich wurde die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt. I. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführerin sei Opfer einer N. geworden und habe aufgrund dieser traumatischen Ereignisse einen Suizidversuch unternommen. Nach der notfallmässigen Einlieferung ins Spital habe sie gerettet werden und die Klinik nach einigen Tagen verlassen, jedoch nicht in ihre Wohnung (Tatort) zurückkehren können. Die Opferhilfe habe eine
D6404/2009 psychotherapeutische Betreuung organisiert. Sie leide an O.______ und sei auf konstante psychologische Hilfe angewiesen. Die Situation in Côte d'Ivoire sei prekär. Die Geschwister der Beschwerdeführerin hätten vor neun Monaten aufgrund der exzessiven Gewalt vorübergehend aus C. flüchten müssen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei in Anbetracht der dort grassierenden, insbesondere auch frauenspezifischen Gewalt, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zur Folge hätte, unzumutbar. Gleichzeitig wurde um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersucht. Schliesslich wurden folgende Beweismittel eingereicht: (…). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D6404/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In der Beschwerde werden vorab formelle Rügen vorgebracht. So wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter schwerem Asthma. Das Bundesamt sei über diese Erkrankung gemäss den Aktenstücken (…), in welche es im Übrigen keine Akteneinsicht gewährt habe, informiert gewesen und die offensichtlich unter Atemproblemen leidende Beschwerdeführerin sei anlässlich beider Anhörungen nach ihrem Gesundheitszustand beziehungsweise ihrer Asthmaerkrankung gefragt worden, was allerdings nicht aus den Anhörungsprotokollen ersichtlich sei. Dennoch sei sie gemäss Aktenverzeichnis vor Erlass des Nichteintretensentscheids weder aufgefordert worden, das Amt über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren, noch habe dieses ärztliche Auskünfte darüber eingeholt. Der schlechte Gesundheitszustand werde im Entscheid nirgends erwähnt. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt sowie das Recht auf Akteneinsicht und die Begründungspflicht verletzt. Sodann wird in der Stellungnahme vom 1. April 2010 ausgeführt, zwar habe die Vorinstanz in der Folge in ihrer Vernehmlassung die (…) erwähnten Aktenstücke aufgeführt, diese jedoch falsch zusammengefasst. Durch Zufall habe die Rechtsvertreterin über P.______ Einsicht in die medizinischen Meldungen vom (…) und (…) erhalten, wobei es sich um die Aktenstücke (…) und (…) handeln müsse. Diesen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (…) ganz klar aufgrund einer Asthmakrise ins Spital eingeliefert worden sei, wobei offenbar das damalige Medikament (Q.) nicht mehr gewirkt habe. Demgegenüber sei in keiner Weise die in der Vernehmlassung erwähnte Diagnose K.______ gestellt worden. Am (…) sei die Beschwerdeführerin wegen eines nicht stabilisierten Asthmaanfalls ins Spital eingeliefert worden, wobei sich dort offenbar herausgestellt habe, dass dieser im Zusammenhang mit R. aufgetreten sei. Trotzdem sei das schwere Asthma zentral gewesen, ansonsten die Beschwerdeführerin wegen R. nicht hospitalisiert worden wäre. Damit dränge sich die Vermutung auf, dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen nicht sorgfältig geprüft habe oder die Diagnose Asthma habe verheimlichen wollen. Jedenfalls sei beziehungsweise wäre sie im Vorfeld des Nichteintretensentscheids über die schwere Asthmaerkrankung informiert gewesen und habe
D6404/2009 dennoch keine Abklärungen getroffen. Schliesslich werde mit der eingereichten ärztlichen Bestätigung auch die Hospitalisierung vom (…) bewiesen. Auch habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug die persönliche Situation der Beschwerdeführerin im Heimatstaat ungenügend abgeklärt. 3.2. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Relevante Gesundheitsprobleme sind von Asylsuchenden unaufgefordert und so substanziiert wie möglich aktenkundig zu machen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die asylsuchende Person sich nach Aufforderung durch die zuständige Behörde darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10 S. 733 ff.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 694). Ob die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
D6404/2009 3.3. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass durch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen gesundheitliche Probleme irgendwelcher Art geltend gemacht worden wären. Solche ergeben sich lediglich aus den (…) Aktenstücken (…) der für die Betreuung der Asylsuchenden in den EVZ zuständigen S.. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (…), (…) und (…) zur Konsultation ins Spital T. gebracht wurde, und zwar beim ersten Mal im Zusammenhang mit einer Asthmakrise beziehungsweise weil das Medikament Q. nicht wirkte, während beim zweiten Mal kein spezifischer Grund ersichtlich, aber von einem Bagatellfall ohne Behandlungsfolge die Rede ist, und zuletzt wegen nicht stabilisierten Asthmas, (…) im Zusammenhang mit R. Sodann handelt es sich bei den beiden von der Beschwerdeführerin am 1. April 2010 eingereichten Dokumenten je um das Übermittlungs und medizinische Informationsformular der S. betreffend die Konsultationen vom (…) und (…), welche Aktenstücke sich nicht in den Akten des BFM befinden. Im ersten wurde die Diagnose Asthmakrise gestellt, wobei wegen der fehlenden Wirkung von Q. (…) andere Medikamente verschrieben wurden, während im zweiten R. diagnostiziert und entsprechende Medikamente verschrieben wurden und im Zusammenhang mit der Asthmakrise angemerkt wurde, dass diese vorüber sei und die Verschreibung von Q. erneuert werde. Nachdem mithin die Beschwerdeführerin von sich aus ihre gesundheitlichen Probleme nicht aktenkundig gemacht hat, erweist sich bereits aus diesem Grund die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Sodann waren offensichtlich bis zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin mehr zu verzeichnen – die geltend gemachte Hospitalisierung vom (…) findet in den Akten keine Stütze –, weshalb diese durch das Bundesamt aufgrund der Aktenlage als genesen beziehungsweise gesund eingeschätzt werden konnte und ihre vorgängigen Probleme – als rechtlich nicht erheblich – im Sachverhalt keiner Erwähnung bedurften; demgegenüber erfolgte die Hospitalisierung vom (…) erst nach Erlass des Nichteintretensentscheids, und zwar aufgrund (…), und nicht des medikamentös behandelten Nebenbefundes Asthmas (…) wegen. Zwar trifft der Einwand der Beschwerdeführerin zu, wonach die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die (…) medizinischen Aktenstücke (…), in welche keine Akteneinsicht gewährt worden war, falsch zusammengefasst hat, indem dort von K.______ die Rede war, jedoch die Asthmaproblematik nicht erwähnt wurde. Trotzdem ging die Vorinstanz darauf gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte ärztliche Zeugnis
D6404/2009 vom (…) ein und führte aus, dass die darin erwähnten Medikamente in C. problemlos erhältlich seien. Nachdem mithin der rechtserhebliche Sachverhalt spätestens auf Vernehmlassungsstufe erstellt war und sich die Beschwerdeführerin dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2010 äussern konnte, müsste eine durch die falsche Zusammenfassung der medizinischen Aktenstücke erfolgte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt betrachtet werden. Im Übrigen ist dem zusammen mit der Stellungnahme (…) eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. J.______ zu entnehmen, dass bezüglich des Asthmas eine kompensierte Situation besteht, die Beschwerdeführerin trotzdem an intermittierenden Asthmaanfällen leidet, jedoch weitere Abklärungen nicht notwendig und die Medikamente gemäss ärztlicher Einschätzung im Heimatstaat erhältlich sind. Demnach erweist sich das Verfahren als entscheidungsreif, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen ist. Schliesslich erweist sich der unter Bezugnahme auf das Urteil (…) erhobene Einwand (dieses verpflichte zur detaillierten Sachverhaltsermittlung betreffend die persönliche Situation von Asylsuchenden, soweit es sich nicht um junge, gesunde Männer aus C. handle, die sich auf ein familiäres Netz stützen könnten) als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint, dass solche Sachverhaltsermittlungen gemäss dem erwähnten Urteil in Bezug auf aus dem Westen oder Norden des Landes kommende Personen ohne Verbindung zu C. vorzunehmen sind. 3.4. Zusammenfassung ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist, die Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht verletzt worden und eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt ist. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Kassation ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004
D6404/2009 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 4.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.3. Trotz entsprechender Aufforderung hat die Beschwerdeführerin innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei Reisepapiere oder Identitätsdokumente im Sinne von BVGE 2007/7 abgegeben. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen entschuldbarer Gründe. Die im Zusammenhang mit den Reise beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend und werden auf Beschwerdeebene nicht bestritten. 4.4. Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 12. August 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der Wegweisung ebenso keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den
D6404/2009 Anforderungen betreffend Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE 2009/50 E. 58 und 10; BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.). Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche auf Beschwerdeebene ebenfalls unbestritten bleiben. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufige Aufnahme steht dem
D6404/2009 weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5. 4 mit weiteren Hinweisen). 6.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2. In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Diese Einschätzung trifft grundsätzlich nach wie vor zu, obwohl es im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom November 2010 in der Côte d'Ivoire zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des
D6404/2009 ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und dessen Herausforderers Alassane Ouattara gekommen ist, welche zu einer humanitären Krise geführt haben. Insbesondere waren dabei auch in C. sexuelle Übergriffe auf Frauen zu verzeichnen und sind weiterhin Racheakte an Getreuen und Sympathisanten des ExPräsidenten festzustellen. 7.3. Eigenen Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin in der Nähe von C. geboren. Dort wuchs sie bei U. auf und studierte an V.______, bis sie sich im (…) nach D. begab. Zwar seien auch die Geschwister (wieder) in C. wohnhaft, aus welcher Stadt sie im (…) wegen der exzessiven Gewalt unvermittelt hätten flüchten müssen, doch seien sie gezwungen, sich bei verschiedenen Bekannten aufzuhalten, und hätten keine feste Bleibe. Allenfalls, doch kaum wahrscheinlich, vermöchten die gute Ausbildung und das familiäre und soziale Beziehungsnetz, soweit allerdings überhaupt noch vorhanden, eine Reintegration der Beschwerdeführerin in C. nicht gänzlich verunmöglichen. Hinzu kommt indes, dass ihr gestützt auf die am 7. Juli 2011 eingereichten Beweismittel nach einer N. mit anschliessendem Suizidversuch die Diagnose O. gestellt wurde, wobei sie zwingend auf eine traumabezogene Psychotherapie mit einer voraussichtlichen Dauer von (…) Jahren angewiesen sei: Sie brauche Ruhe und Sicherheit im Alltag und eine Retraumatisierung sei zu vermeiden; sie spreche gut auf die Behandlung an und wirke aktiv mit, leide aber immer noch sehr unter der Gewalterfahrung und sei latent suizidal; ein Therapieabbruch wäre sehr ungünstig, wobei angesichts der noch nicht erfolgten Verarbeitung der traumatischen Erfahrungen die Gefahr einer Chronifizierung der Symptome bestünde. In Berücksichtigung ihres aktuellen Gesundheitszustands und insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten Situation im Heimatstaat, welche sich sowohl generell als auch im Lichte des privaten Umfelds besehen als äusserst unsicher erweist, erscheinen die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt als derart ungünstig, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem gegenläufigen privaten Interesse zurückzutreten hat (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18). Aufgrund des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Côte D'Ivoire ohne eingehende weitere Prüfung als zurzeit nicht zumutbar zu qualifizieren. 7.4. Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
D6404/2009 Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. September 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens bezüglich der Fragen des Eintretens und der Anordnung der Wegweisung als teilweises Unterliegen (Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die
D6404/2009 Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. (…) (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D6404/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 30. September 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. 3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: